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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß VV Nr. 8 zu § 64 der Landeshaushaltsordnung durch die Landesforstverwaltung bei der Verwaltung und Bewirtschaftung sowie bei der Veräußerung, Erwerb und sonstigen Verfügungen landeseigener Forstgrundstücke und grundstücksgleicher Rechte


vom 21. November 2001
(ABl./01, [Nr. 50], S.835)

Außer Kraft getreten am 31. August 2014 durch Erlass des MIL vom 19. September 2014
(ABl./14, [Nr. 44], S.1359)

1. Grundsatz

Die Zuständigkeit für die Vermögensverwaltung richtet sich nach § 64 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV). Der dem Gemeingebrauch dienende Landeswald und die zur Verwaltung und Bewirtschaftung des Landeswaldes und der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Forstverwaltung benötigten bebauten Liegenschaften sind gemäß VV Nr. 1.1 zu § 64 LHO Verwaltungsvermögen. Auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses Nr. 571/01 vom 23. Januar 2001 obliegt der Landesforstverwaltung durch Übertragung weitgehend aller Zuständigkeiten der Verwaltung, Bewirtschaftung und des Grundstücksverkehrs bezüglich des Landesforstvermögens auch die Zuständigkeit für jene Teile des Grundbesitzes der Landesforstverwaltung, die nicht mehr unmittelbar für Verwaltungszwecke oder im Rahmen des Gemeingebrauchs benötigt werden. Zur Ausgestaltung der VV Nr. 8 zu § 64 LHO werden im Weiteren die unter die Sonderregelung fallenden Befugnisse definiert.

2. Landeseigenes Forstvermögen

  1. Das für die Forsten zuständige Ministerium und die diesem nachgeordneten Behörden der Landesforstverwaltung gemäß § 7 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) und § 36 Nr. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg nehmen für das landeseigene Forstvermögen die Aufgaben
    • Verwaltung/Nachweis
    • Bewirtschaftung
    • Veräußerung
    • Erwerb
    • Tausch, freiwilliger Landtausch
    • Vergabe von Erbbaurechten
    • sonstige Verfügungen (An- und Vermietung, An- und Verpachtung, Nutzung und Vergabe grundstücksgleicher Rechte)
    wahr.
  2. Landeseigenes Forstvermögen sind die im Bereich der Landesforstverwaltung zur Verwaltung und Bewirtschaftung des Landeswaldes, der Unterhaltung sonstiger Nebenbetriebe und Geschäftsfelder benötigten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte; hiervon ausgenommen sind die Verwaltungssitze der Ämter für Forstwirtschaft und die Waldarbeitsschulen. Neben Waldgrundstücken gemäß § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg gelten nicht bewaldete Grundstücke, die in einem funktionalen Zusammenhang zum Wald stehen oder für die Wahrnehmung sonstiger Geschäftsfelder (An- und Verkauf von Grundstücken, Verkauf von Holzprodukten und Walderzeugnissen, Jagd, Tourismus) benötigt werden, als landeseigenes Forstvermögen. Das Gleiche gilt für landeseigene Grundstücke, die teilweise bewaldet bzw. unbewaldet sind. In einem funktionalen Zusammenhang stehen insbesondere Grundstücke, die mit forstwirtschaftlichen Gebäuden, Nebengebäuden (Dienst- und Mietgebäude) und forsttechnischen Einrichtungen (z. B. Maschinenhöfe, Forstbaumschulen, Holzhöfe, Feuerwachtürme, Feuerlöschteiche, Jagdhütten, waldpädagogische Einrichtungen, Gebäude für touristische Zwecke) bebaut sind, soweit sie den der Forstverwaltung zugewiesenen Aufgaben und betrieblichen Zielstellungen dienen.
  3. Die dem landeseigenen Forstvermögen zuzuordnenden Grundstücke werden im Grundbuch unter „Land Brandenburg (Landesforstverwaltung)“ geführt. Die für Forsten zuständige oberste Landesbehörde hat ein Verzeichnis über den Grundbesitz der Landesforstverwaltung (Forstgrundbesitzverzeichnis) erstellt. Das Verzeichnis beinhaltet zum Stichtag 13. Juli 2001 - ohne Verwaltungssitze der Ämter für Forstwirtschaft und Waldarbeitsschulen - 582 Grundstücke. Aufgrund noch ausstehender Übertragungen von Grundstücken aus dem Preußenvermögen an das Land (rund 30 Grundstücke) wird sich der Anfangsbestand des Forstgrundbesitzverzeichnisses auf circa 612 Grundstücke erhöhen. Das Forstgrundbesitzverzeichnis ist erstmalig zum 31. Dezember 2002 und alsdann im Jahresturnus fortzuschreiben.

3. Zustimmungsvorbehalt/Informationsaustausch

Unbeschadet der Bestimmungen des Landesverwertungsgesetzes ist die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (MdF) erforderlich bei:

  1. Erwerb, falls der Kaufpreis 250.000 Euro übersteigt.
    Veräußerung, falls der betroffene Grundbesitz besondere Bedeutung hat oder sein Wert 250.000 Euro übersteigt oder größer als 5 ha ist.

    Bis zum 31. Dezember 2005 sind Veräußerungen von höchstens 10 % des Anfangsbestandes (s. Nummer 2 Buchstabe c rund 61 Grundstücke) zulässig. Für Veräußerungen, die in diesem Zeitraum darüber hinaus erfolgen sollen, ist die vorherige Einwilligung des MdF erforderlich.

    Veräußerungen ab dem 1. Januar 2006 werden zwischen dem für die Forsten zuständigen Ministerium und dem MdF gesondert bis spätestens zum 31. Dezember 2005 geregelt.
    Tausch, es gelten die Bestimmungen zu Erwerb/Veräußerung. Für den Tausch unbebauter Waldflächen ist die Einwilligung des MdF ab einer Größe von 30,01 ha erforderlich.
    Nutzungsüberlassung, falls der jährliche Miet-/Pachtzins 50.000 Euro übersteigt.
    grundstücksgleichen Rechten es gelten die Bestimmungen für den Erwerb/Veräußerung.
    beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten bei Fällen von besonderer Bedeutung.
  2. Wechselseitige Beteiligung

    In den Fällen, in denen ein Interesse der anderen Landesverwaltungen angenommen werden kann, und bei grundsätzlichen und präjudizierenden Entscheidungen (z. B. Preispolitik, Vertragsgestaltung, Anhörung als Träger öffentlicher Belange) ist das Benehmen mit der anderen Verwaltung unter Beteiligung des MdF herzustellen.

4. Sonstiges

  1. Grundstücke außerhalb der Landesforstverwaltung

    Soweit ein Erwerb oder die Übernahme von Grundstücken im Wald oder in Gemengelage unter Einbeziehung von Wald durch das Allgemeine Grundvermögen oder durch andere Ressorts erfolgt, ist die Landesforstverwaltung zu beteiligen und eine etwaige Überführung in den Grundbesitz der Landesforstverwaltung einvernehmlich zu regeln.
  2. Nutzungsrechte

    Für landeseigene Grundstücke außerhalb des landeseigenen Forstvermögens, für deren Nutzung gemäß jagdrechtlichen Bestimmungen die Landesforstverwaltung zuständig ist, werden vorgenannte Nutzungsrechte unbeschadet der Zuständigkeit für die Flächen durch die Landesforstverwaltung zu ihren Nutzen vergeben. Unbeschadet der Zuständigkeit für die Vergabe fischereiwirtschaftlicher Rechte für landeseigene Gewässer im Grundbesitz der Landesforstverwaltung stehen die Erträge aus der Vergabe der Rechte der Landesforstverwaltung zu.
  3. Bauangelegenheiten

    Die in § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 LOG in Verbindung mit Abschnitt IV Nr. 6 der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der Obersten Landesbehörden gesetzlich verankerte Zuständigkeit der Landesbauverwaltung auch für die Bauaufgaben der Forstverwaltung (Bauunterhaltungsmaßnahmen, deren Kosten 5.000 Euro übersteigen, sowie investive Baumaßnahmen) und die sich aus dem Haushaltsplan als Anlage zum Haushaltsgesetz ergebende Zuständigkeit der Bauverwaltung für den Einzelplan 15 (Titel 519 20 und 711 10) bleiben von der Reform der Landesforstverwaltung unberührt.

Der Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.