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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (4)

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg über die Führung, Vorlage und Prüfung der Kehrbücher der Bezirksschornsteinfegermeister (Kehrbuchrichtlinie)


vom 8. Oktober 2001
(ABl./01, [Nr. 44], S.677)

Außer Kraft getreten
(ABl./01, [Nr. 44], S.677)

1. Allgemeines

1.1 Jede Bezirksschornsteinfegermeisterin und jeder Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) hat für jedes Kalenderjahr nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (SchfG) in Verbindung mit § 14 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) ein Kehrbuch zu führen.

1.2 Das Kehrbuch besteht aus den Teilen „Kehrbuch“ (2.1) und „Sonstige Aufzeichnungen“ (2.2).

1.3 Das Kehrbuch sollte auf elektronischen Datenträgern unter Einhaltung der Datensicherheit geführt werden. Handschriftliche Kehrbücher sind zulässig und so zu führen, dass alle Anforderungen dieses Erlasses berücksichtigt werden.

1.4 Das aktuelle Kehrbuch muss zu Beginn des Jahres mit den zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Angaben erstellt sein. Änderungen aufgrund von verweigerten Kehr- und Überprüfungsarbeiten im laufenden Jahr sind nicht zulässig.

1.5 Das Kehrbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Spätestens innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Tätigkeit oder dem Zugang oder Abgang von Gebäuden bei einer Kehrbezirksveränderung sind die Eintragungen vorzunehmen. Neu hinzukommende Gebäude (z. B. Neubauten) sind nach der Gebrauchsabnahme mit den nach der jeweils geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegten, regelmäßig wiederkehrenden, gebührenpflichtigen Arbeiten, den Arbeitswerten (AW) und den Gebühren innerhalb einer Woche aufzunehmen. Erfolgt die wiederkehrende Arbeit erst im darauf folgenden Jahr, ist dies im „Kehrbuch“ kenntlich zu machen (aktiviert, nicht aktiviert).

1.6 Für die einzelnen Angaben im Kehrbuch sind die in Anlage 1 vorgegebenen Kurzzeichen einzusetzen.

1.7 Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs trägt der BSM auch bei Eintragungen durch Hilfspersonen.

1.8 Durch geeignete Hard- bzw. Software und Verwendung mindestens eines jederzeit änderbaren Kennwortes ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen auf die Daten zugreifen können.

1.9 Mindestens monatlich ist eine Sicherungskopie aller elektronisch gespeicherten Daten anzufertigen. Die Kopie ist drei Monate aufzubewahren.

1.10 Mit Ablauf des 31. Dezember ist das Kehrbuch jährlich abzuschließen und spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres auszudrucken sowie eine Sicherungskopie anzufertigen.

1.11 Das aktuelle Kehrbuch ist einschließlich aller Änderungen auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen in Form eines Ausdrucks und/oder eines elektronischen Datenträgers vorzulegen.

1.12 Nimmt der BSM vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Eintragungen in das Kehrbuch vor, so begeht er damit eine Berufspflichtverletzung, die zu Aufsichtsmaßnahmen führen kann.

2. Teile des Kehrbuches

2.1 Das „Kehrbuch“ enthält die Aufzeichnungen über alle regelmäßig wiederkehrenden, gebührenpflichtigen Arbeiten und deren Änderungen. Die Änderungen können auch in einem gesonderten Verzeichnis geführt werden.

2.2 Die „Sonstigen Aufzeichnungen“ enthalten alle nicht regelmäßig wiederkehrenden, gebührenpflichtigen Arbeiten (z. B. Wiederholungsmessungen, Bauzustandsbesichtigungen, sonstige Prüfungen und Begutachtungen).

2.3 Werden die Aufzeichnungen zu Name und Anschrift des Grundstückseigentümers, des Betreibers oder des Verwalters von Wohnungseigentum (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a und 1b SchfG) nicht im „Kehrbuch“ erfasst, sind sie gesondert aufzuzeichnen.

3. Ordnung innerhalb des Kehrbuches

3.1 „Kehrbuch“ (2.1):

3.1.1 Das Deckblatt trägt:

  • die Nummer und das Jahr der Erfassung des Kehrbezirks,
  • den Namen der Innung des Kehrbezirksinhabers,
  • den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des Kehrbezirksinhabers sowie
  • die Gesamtzahl der Kehrbuchseiten.

3.1.2 Die Kehrbuchseiten sind fortlaufend zu nummerieren.

3.1.3 Die Orte und innerhalb der Orte die Straßen sind in alphabetischer oder in Arbeitsreihenfolge sowie vollständig hintereinander aufzuzeichnen und nach 3.1.6 abzuschließen. Erfolgt die Aufzeichnung in Arbeitsreihenfolge, sind die Straßen zusätzlich in das Inhaltsverzeichnis nach 3.1.5 aufzunehmen. Nach jedem Ort ist eine neue Seite im „Kehrbuch“ zu beginnen.

3.1.4 Die Hausnummern sind aufsteigend oder absteigend zu sortieren.

3.1.5 Im Inhaltsverzeichnis sind den Orten die entsprechenden Kehrbuchseiten zuzuordnen.

3.1.6 Die Gesamtaufrechnung nach Gebäudeanzahl, AW und Gebühren schließt das „Kehrbuch“. Diese Aufrechnung erfolgt für die nach KÜO festgelegte Jahresarbeit (aktiviert) und für die restliche, mögliche Arbeit im Kehrbezirk (nicht aktiviert, z. B. Neubauten).

3.2 „Sonstige Aufzeichnungen“ (2.2):

Es gelten die Nummern 3.1.1 und 3.1.2. Die Aufzeichnung erfolgt nach dem Datum der Arbeitsausführung.

4. Mindestangaben des Kehrbuches

4.1 „Kehrbuch“ (2.1):

4.1.1 Art und Standort der Feuerungsanlagen pro selbständiges Gebäude:

  • Art (Beschaffenheit): Brennstoff, Benutzungsgrad, Anzahl und Art der Schornsteine, Anzahl der Stockwerke, Anzahl der messpflichtigen Anlagen
  • Standort: Ort, Straße, Hausnummer

4.1.2 Die nach der jeweils geltenden KÜO festgelegten Arbeiten und das Datum der Ausführung pro selbständiges Gebäude. Bei nicht jährlich durchzuführenden Arbeiten ist die Jahreszahl anzugeben. Dieses Datum ist in den nachfolgenden „Kehrbüchern“ zu wiederholen, bis es durch das Datum der nächsten Ausführung ersetzt wird.

4.1.3 Die nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) festgelegten Messungen und das Datum der Ausführung.

4.1.4 Die nach der jeweils geltenden Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (KÜGO) festgelegten AW und Gebühren pro selbständiges Gebäude.

4.1.5 Das Datum der Feuerstättenschau einschließlich der Jahreszahl. Dieses Datum ist in den nachfolgenden „Kehrbüchern“ zu wiederholen, bis es durch das Datum der nächsten Feuerstättenschau ersetzt wird.

4.1.6 Entfallen im laufenden Kalenderjahr die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch Veränderungen am Gebäude (z. B. Abriss) oder an der Feuerungsanlage (z. B. Anschluss an Heizkraftwerk) oder durch eine Kehrbezirksveränderung, sind:

4.1.6.1 die Termine der entfallenen Arbeiten mit „0“ oder „X“ zu kennzeichnen,

4.1.6.2 die Daten des Gebäudes nach dem Abschluss des „Kehrbuches“ im neuen „Kehrbuch“ zu löschen.

4.1.7 Bei im Jahr neu hinzukommenden Gebäuden (z. B. Neubauten) sind zu kennzeichnen:

4.1.7.1 bis zur Gebrauchsabnahme das Gebäude als „unbenutzt“,

4.1.7.2 nach der Gebrauchsabnahme oder dem Zugang die Termine der nicht mehr durchführbaren Arbeiten mit „0“ oder „X“.

4.1.8 Bei Veränderungen an der Feuerungsanlage (z. B. Umstellung des Brennstoffs) sind:

4.1.8.1 die alten Daten der Feuerungsanlage nach der Abnahme durch die neuen Daten zu ersetzen,

4.1.8.2 die Termine der durchgeführten Arbeiten bis zum Jahresende im „Kehrbuch“ zu belassen,

4.1.8.3 die Termine der entfallenen Arbeiten mit „0“ oder „X“ zu kennzeichnen,

4.1.8.4 die Gebäude, bei denen die Abnahme erst im Folgejahr nach der Veränderung erfolgt, im „Kehrbuch“ des neuen Jahres bis zur Abnahme als „unbenutzt“ zu kennzeichnen.

4.2 „Sonstige Aufzeichnungen“ (2.2):

4.2.1 Die Angaben entsprechend 4.1.1.

4.2.2 Die nach der jeweils geltenden KÜO festgelegten Arbeiten und das Datum der Ausführung.

4.2.3 Die nach § 14 der 1. BImSchV festgelegten Messungen und das Datum der Ausführung.

4.2.4 Die nach der jeweils geltenden KÜGO festgelegten AW und die Gebühren.

5. Mängelaufzeichnung und -bearbeitung

5.1 Die Mängel nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SchfG sind durch den BSM gemäß Anlage 2 aufzuzeichnen.

5.2 Eine Kopie der Mängelmeldung mit den Bearbeitungsvermerken ist durch den BSM aufzubewahren. Sie dient als Nachweis der Bearbeitung.

5.3 Zu den Bearbeitungsvermerken zählt auch das Prüfungsdatum über das Fortbestehen des Mangels vor der Weiterleitung der Mängelmeldung an die untere Bauaufsichtsbehörde. Die Weiterleitung nach dieser Prüfung erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen.

6. Jahresabschluss

6.1 Zum 31. Dezember jedes Jahres ist das Kehrbuch (2.1, 2.2) aufzurechnen und nach 3.1.6 abzuschließen.

6.2 Zu den Stichtagen 31. Dezember und 1. Januar des Folgejahres sind nach dem Muster der Anlage 3 die AW des Kehrbezirks auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 SchfG zu erfassen.

6.3 Das ausgedruckte Kehrbuch (2.1, 2.2) und die Aufstellung nach 6.2 sind bis zum 31. Januar des Folgejahres durch den BSM der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Kreismeister vorzulegen.

6.4 Die Aufstellungen zu 6.2 sind von der Aufsichtsbehörde bis zum 15. Februar an das Ministerium für Wirtschaft weiterzuleiten.

7. Aufbewahrung

Das Kehrbuch (2.1, 2.2) ist bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

8. Weitergabe der Kehrbezirksunterlagen

8.1 Zur Übergabe des Kehrbezirks oder von Teilen des Kehrbezirks hat der BSM seinem Nachfolger oder Stellvertreter für die letzten fünf Jahre rechtzeitig und kostenfrei auszuhändigen:

  1. die ausgedruckten „Kehrbücher“ (2.1),
  2. die ausgedruckten „Sonstigen Aufzeichnungen“ (2.2),
  3. alle weiteren für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen,
  4. den dazugehörigen, elektronischen Datenträger (a bis c) und
  5. die schriftliche Aufstellung der nicht behobenen Mängel sowie der nicht abgeschlossenen Bauzustandsbesichtigungen.

Die Übergabe erfolgt im Beisein eines Mitglieds des Innungsvorstandes.

Die Weitergabe der Aufzeichnungen der Nebenarbeiten kann unterbleiben.

8.2 Ist bei einer Änderung des Kehrbezirks eine Übergabe der Unterlagen (8.1) nicht möglich, so ist an deren Stelle ein vollständiger Auszug weiterzugeben.

8.3 Im Interesse einer geordneten Übergabe des Kehrbezirks ist darauf zu achten, dass die im Verlaufe des Übergabejahres durchgeführten und noch durchzuführenden Arbeiten in zeitanteilig angemessenem Umfang ausgeführt wurden bzw. auszuführen sind. Eine vorzeitige Erledigung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten in größerem Umfang vor der Übergabe ist grundsätzlich sachwidrig und kann mit Aufsichtsmaßnahmen geahndet werden.

9 Prüfung

9.1 Die zuständige Aufsichtsbehörde hat jährlich mindestens 20 v. H. der gemäß 6.3 vorgelegten Kehrbücher (2.1, 2.2) zu prüfen. Der jeweilige Kreismeister übergibt der Aufsichtsbehörde die Kehrbücher und händigt die, die nicht geprüft werden, unverzüglich wieder aus.

9.2 Die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde erfolgt in der Regel in Stichproben. Neben der rechnerischen Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob alle kehr-, überprüfungs- und messpflichtigen Anlagen erfasst und die Kehr-, Überprüfungs- und Messtermine einschließlich der Feuerstättenschau richtig festgesetzt sind. Ergeben sich bei der Prüfung nicht nur geringfügige Beanstandungen, ist der betroffene Bereich vollständig zu prüfen. Prüfungsanmerkungen dürfen in den Kehrbüchern nicht angebracht werden.

9.3 Die Prüfung der Kehrbücher (2.1, 2.2) soll bis zum 30. April abgeschlossen sein. Das Ergebnis der Prüfung ist gemäß Anlage 4 festzuhalten und bis zum 15. Mai dem Ministerium für Wirtschaft vorzulegen.

9.4 Das Ergebnis der Prüfung ist dem BSM mitzuteilen. Beanstandungen sind im Gespräch mit dem BSM zu klären und weitere Maßnahmen zu prüfen.

9.5 Danach nimmt der Kreismeister die geprüften Kehrbücher in Empfang und händigt sie unverzüglich den BSM aus.

10. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

10.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

10.2 Mit dem In-Kraft-Treten treten die Richtlinien über die Führung, Vorlage und Prüfung der Kehrbücher der Bezirksschornsteinfegermeister vom 1. September 1994 (ABl. S. 1406) außer Kraft.

Anlagen