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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Reisekostenvergütung und Trennungsgeld bei Teilnahme an Lehrgängen im Inland - Neufassung der Abfindungsbestimmungen -


vom 23. November 2001
(ABl./01, [Nr. 51], S.855)

Außer Kraft getreten
(ABl./01, [Nr. 51], S.855)

Im Interesse einer einheitlichen Anwendung im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes werden aus gegebenen Anlass ergänzend zu den mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 23. August 1999 (ABl. S. 906) und 6. April 2001 (ABl. S. 308) veröffentlichten Durchführungshinweisen zur Trennungsgeldverordnung nachstehende Hinweise und darüber hinaus der Klarstellung dienende allgemeine Hinweise zur reisekosten-/trennungsgeldrechtlichen Abfindung bei der Teilnahme an Lehrgängen im Inland gegeben:

Für die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Workshops und anderen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Inland (im Folgenden als Lehrgänge bezeichnet) bei Ausbildungseinrichtungen oder sonstigen Dienststellen des Landes Brandenburg oder anderen Stellen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ist wie folgt zu verfahren:

1. Die dienstlich angeordnete Teilnahme an Lehrgängen bei einer anderen Dienststelle des deutschen öffentlichen Dienstes wird als eine Abordnung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV und nicht als Dienstreise/Dienstgang zur Erledigung eines Dienstgeschäftes im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - angesehen (sogenannte Aus- oder Fortbildungsabordnung; vergleiche auch Textziffer 4.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz - BUKGVwV -). Die Teilnehmer sind daher abzuordnen. Zu anderen Stellen als einer Dienststelle, also Stellen außerhalb des deutschen öffentlichen Dienstes, sind anstelle von Abordnungen Weisungen/Anordnungen zur Teilnahme zu verfügen (vergleiche hierzu Textziffer 1.2.9 der Durchführungshinweise zur TGV); reisekosten-/trennungsgeldrechtlich werden diese wie Aus- oder Fortbildungsabordnungen behandelt.

2. Die Dauer des Lehrganges ist maßgeblich dafür, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in Verbindung mit der Textziffer 4 BUKGVwV erteilt wird. Hinweise zur Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland enthält das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20. Mai 1997 (ABl. S. 531), geändert durch Rundschreiben vom 12. Oktober 1999 (ABl. S. 1120).

Wie auch bisher schon, ist abweichend von Textziffer 4.1.4 BUKGVwV ledigen Bediensteten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG, die im Rahmen von Lehrgängen für eine Dauer bis zu drei Monaten abgeordnet werden, die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht, auch nicht ausnahmsweise zu erteilen.

Durch die Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung ergeben sich teilweise erhebliche finanzielle Auswirkungen. Der Beauftragte des Haushalts/der Titelverwalter sollte daher vor Erstellen der Personalverfügung beteiligt werden (vergleiche § 9 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung - LHO -).

3. Abfindungsregelungen

3.1 Hin- und Rückreisen aus Anlass der Abordnung bzw. der Weisung/Anordnung zur Teilnahme an Lehrgängen sind Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes (§ 16 Abs. 1 BRKG); sie bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Anordnung/Genehmigung. Bedienstete haben somit Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen (§ 3 Abs. 1 BRKG); daneben besteht für die Dauer des Aufenthalts am auswärtigen Aus-/Fortbildungsort ein Anspruch auf Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für die Höhe des Trennungsgeldes bei Anwärtern, ist die Anwärter-Trennungsgeldverordnung zu beachten.

3.2 Bei mehr als zweitägigen Abordnungen wird das Tagegeld nach § 9 BRKG nur für die Tage der Dienstantrittsreise und der Dienstrückreise gewährt. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG bestimmt den hierfür maßgebenden Zeitumfang, der wiederum Bemessungsgrundlage für die Höhe des Tagegeldes ist. Für die übrigen zwischen Dienstantritts- und Dienstrückreise liegenden Tage wird Trennungsgeld gewährt. In Fällen tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zum Wohnort wird auf nachstehende Nummer 3.5 verwiesen.

3.3 Bei zweitägigen Abordnungen wird das Tagegeld nach § 9 BRKG in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages und vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn der Bedienstete an diesen Tagen nicht an den Wohnort zurückkehrt und dies im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht zuzumuten ist; daneben wird Übernachtungsgeld nach § 10 BRKG gewährt. Im Übrigen gilt § 7 BRKG. In Fällen tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zum Wohnort wird auf nachstehende Nummer 3.5 verwiesen.

3.4 Bei eintägigen Abordnungen bemisst sich die Höhe des Tagegeldes nach § 9 BRKG nur nach der Dauer der Hin- und Rückreise (§ 7 BRKG); die Zeit des Aufenthalts am auswärtigen Aus-/Fortbildungsort bleibt hier unberücksichtigt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BRKG). Da diese Dienstreisen an einem Kalendertag durchgeführt werden, sind für die Bemessung der Höhe des Tagegeldes beide Reisezeiträume gemäß dem Hinweis in Textziffer 2.3 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 17. März 1997 (ABl. S. 250 ) zusammenzurechnen. Sofern die tatsächliche Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt und kein Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht (Tagegeld nach § 9 BRKG), sind die Voraussetzungen zur Gewährung eines Verpflegungszuschusses nach § 6 Abs. 2 TGV erfüllt.

3.5 Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TGV) bestimmt sich bei mehr als eintägigen Abordnungen die Höhe des Tagegeldes nach § 9 BRKG nur nach der Dauer der Dienstantrittsreise und - getrennt hiervon - nur nach der Dauer der Dienstrückreise, weil kein Trennungsgeld für das Verbleiben am auswärtigen Aus-/Fortbildungsort gewährt wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BRKG). Eine Zusammenrechnung der Reisezeiträume ist hier unzulässig.

Unter der Voraussetzung, dass der auswärtige Aus-/Fortbildungsort nicht im Einzugsgebiet des Wohnortes liegt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV), werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV für die zwischen der Dienstantrittsreise und der Dienstrückreise liegenden Fahrten von der Aus-/Fortbildungsstelle zum Wohnort und zurück anstelle des Trennungsgeldes Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen gewährt. Die Gewährung eines Verpflegungszuschusses nach § 6 Abs. 2 TGV wird hierdurch nicht berührt.

Bei der Berechnung des Eigenanteils im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV und des Höchstbetrages nach § 6 Abs. 4 TGV wird auf die Ausführungen in Textziffer 6.1.1 bzw. in Textziffer 6.4 der Durchführungshinweise zur TGV verwiesen.

4. Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sind mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann (§ 5 Abs. 1 BRKG).

Bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges darf, sofern hierfür keine triftigen Gründe anerkannt worden sind, der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG). Dies gilt auch für die Berechnung der zu gewährenden Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV. Es bestehen keine Bedenken, triftige Gründe für die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges anzuerkennen, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht zuzumuten ist.

5. Wird während der Dauer des Lehrganges unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft aus anderen als persönlichen Gründen bereitgestellt, sind die Kürzungsbestimmungen des § 12 BRKG und des § 3 TGV zu beachten. Eine höhere Abfindung kommt nur in Betracht, wenn für die Nichtinanspruchnahme der bereitgestellten Leistungen triftige Gründe im Sinne des § 12 Abs. 3 BRKG ausdrücklich anerkannt werden. Die Notwendigkeit der Einnahme von Schonkost rechtfertigt regelmäßig nicht die Anerkennung triftiger Gründe.

6. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse der Bediensteten wird empfohlen, in den Personalverfügungen auf die vorstehenden Abfindungsregelungen hinzuweisen sowie eine Aussage zur Zusage bzw. Nichtzusage der Umzugskostenvergütung und zum Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld zu treffen.