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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Durchführung des Heilpraktikergesetzes - Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz


vom 12. September 2001
(ABl./01, [Nr. 42], S.645)

Außer Kraft getreten am 28. März 2012 durch Richtlinie des MUGV vom 8. März 2012
(ABl./12, [Nr. 12], S.419)

Auf Grund von § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Buchstabe b) der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) wird bestimmt:

1. Erfordernis der Erlaubnis

1.1 Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt oder Ärztin approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (BGBl. I S. 251 - BGBl. III 2122-2), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes). Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wird nach ständiger Rechtsprechung die Heilkunde allerdings nur dann ausgeübt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert.

Ob solche Fachkenntnisse im konkreten Einzelfall erforderlich sind, ist zum einen vom Ziel, von der Methode und der Art der Tätigkeit abhängig; zum anderen kann aber auch die Beurteilung, ob die konkrete Behandlung begonnen werden darf, solche Fachkenntnisse erfordern. Entscheidend ist stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder, weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung voraussetzt, in den Händen Unberufener gesundheitliche Schäden verursachen kann. Folglich ist nicht jede Tätigkeit, auf die die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes zutrifft, Ausübung der Heilkunde. Andererseits kann sie - wie z.B. im Fall von operativen Eingriffen zu kosmetischen Zwecken - bei Fehlen eines krankhaften Zustandes, also bei Maßnahmen am gesunden Menschen, gleichwohl vorliegen.

1.2 Einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes bedürfen auch Personen, die in eigener Verantwortung und ohne den Weisungen einer zur Ausübung der Heilkunde befugten Person zu unterliegen, heilkundlich-psychotherapeutische Tätigkeiten ohne Berechtigung nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) ausüben.

1.3 Neben anderen Ausschlussgründen wird die Heilpraktikererlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259 - BGBl. III 2122-2-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

2. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § 2 Heilpraktikergesetz und § 2 der Ersten Durchführungsverordnung sind verfassungskonform unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden.

Insbesondere hat danach jede Person, soweit sie nicht als Arzt zugelassen ist, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn sie die geltenden persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a), d), f), g) und i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erfüllt. Zu beachten ist hierbei folgendes:

2.1 § 2 Abs. 1 Buchstabe b) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist nichtig.

2.2 Die “sittliche Zuverlässigkeit” im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe f) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist als berufliche Zuverlässigkeit zu verstehen, weshalb es darauf ankommt, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet.

2.3 Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchstabe h) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist mit Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar und deshalb nichtig.

3. Zuständigkeiten

3.1 Zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sind nach § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörde.

3.2 Örtlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist grundsätzlich die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) im Sinne des Melderechts oder ihren dauernden Aufenthalt hat. Die örtliche Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde wird auch dann begründet, wenn die antragstellende Person konkrete Nachweise darüber vorlegt, dass sie in dem Zuständigkeitsbereich der unteren Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit als Heilpraktiker ausüben will.

3.3 Zuständig für die Überprüfungen der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist das Gesundheitsamt der Stadt Potsdam (Verordnung über Zuständigkeiten für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern und Heilpraktikeranwärterinnen vom 12. Februar 1992, GVBl. II S. 78).

4. Erlaubnisverfahren

4.1 Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein kurzgefasster Lebenslauf,
  2. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
  3. eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  4. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
  5. ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Volksschule (d.h. die achte Schulklasse) abgeschlossen hat.

Bei der Antragstellung ist der gültige Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

4.2 Liegen einer oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Buchstabe a), d), f) und g) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz genannten Versagungsgründe vor, ist der Antrag von der unteren Verwaltungsbehörde abzulehnen, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf.

4.3 Liegt kein Versagungsgrund vor, leitet die untere Verwaltungsbehörde den vollständigen Vorgang dem Gesundheitsamt Potsdam zur Durchführung der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person zu.

4.4 Bringt die antragstellende Person bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben will, so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zur Führung der uneingeschränkten Berufsbezeichnung “Heilpraktiker” bzw. “Heilpraktikerin”.

4.5 Nach durchgeführter Kenntnisüberprüfung erteilt die untere Verwaltungsbehörde einen Bescheid.

4.5.1 Hat die antragstellende Person die Kenntnisüberprüfung insgesamt erfolgreich absolviert, erteilt ihr die untere Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung “Heilpraktiker”. Antragstellerinnen wird die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung “Heilpraktikerin” erteilt.

Die Form der Erlaubnis richtet sich nach dem Muster der Anlage 1.

4.5.2 Antragstellende Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, erhalten, wenn die Aktenprüfung nach Nummer 6.1 nichts Gegenteiliges ergeben hat oder sie die Überprüfung nach Nummer 6.2 oder 6.3 erfolgreich absolviert haben, von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie nach dem Muster der Anlage 2.

4.5.3 Anträge von antragstellenden Personen, die die Überprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen haben und deren Zulassung als Heilpraktiker daher eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das Gesundheitsamt erhält einen Abdruck des Bescheides.

5. Kenntnisüberprüfung

5.1 Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis zu versagen, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

5.2 Die Überprüfung dient der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit einzelner Bürger und der Bevölkerung. Sie ist keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Qualifikation. Vielmehr ist festzustellen, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch sie zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte.

In diesem Rahmen muss die Kenntnisüberprüfung allerdings die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung relevant sind. Dies bedingt, dass neben der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften auch solche fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin zu überprüfen sind, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten leicht mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können.

Aufgrund der Überprüfung muss insbesondere auch festgestellt werden können, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Behandlungskompetenzen des Heilpraktikers klar erkennt, sich der Gefahr bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten.

5.3 Der Überprüfungsdurchgang besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt.

Überprüfungsdurchgänge finden mindestens zweimal jährlich, in der Regel im März und Oktober, statt.

Das Gesundheitsamt der Stadt Potsdam teilt der antragstellenden Person den Termin für den schriftlichen und mündlichen Überprüfungsteil spätestens vier Wochen vorher mit. Mit Einverständnis der antragstellenden Person sind kürzere Mitteilungsfristen zulässig. Kann die antragstellende Person einen ihr vom Gesundheitsamt der Stadt Potsdam mitgeteilten Termin nicht einhalten, so hat sie dieses unverzüglich dem Gesundheitsamt der Stadt Potsdam mitzuteilen.

Bei jeder Überprüfung hat die antragstellende Person neben der Benachrichtigung den gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

5.4 Schriftlicher Teil der Überprüfung

5.4.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

  • Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herzkrankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen,
  • Deutung grundlegender Laborwerte,
  • grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie,
  • Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen,
  • Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohender Zustände und Notfälle,
  • Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde,
  • Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers.

5.4.2 Bei der schriftlichen Überprüfung wird das Antwort-Wahl-Verfahren angewendet. Wenn die antragstellende Person mindestens 75 vom 100 der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat, wird sie zum mündlichen Teil der Überprüfung zugelassen.

5.4.3 Falls die antragstellende Person den Anforderungen des schriftlichen Teils nicht gerecht wird, wird die Überprüfung abgebrochen und festgestellt, dass angenommen werden muss, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Der Amtsarzt oder die Amtsärztin der Stadt Potsdam teilt dies der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit. Das gleiche gilt, wenn bei der antragstellenden Person während der schriftlichen Überprüfung Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.

5.4.4 Über den schriftlichen Teil der Überprüfung ist von den Aufsichtsführenden eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich insbesondere die Namen der Teilnehmer und gegebenenfalls vorgekommene Unregelmäßigkeiten ergeben.

5.5 Mündlicher Teil der Überprüfung

5.5.1 Der mündliche Teil der Überprüfung wird in Verantwortung des Amtsarztes oder der Amtsärztin der Stadt Potsdam unter Vorsitz eines Arztes oder einer Ärztin des Gesundheitsamtes Potsdam durchgeführt. Zwei gutachtlich mitwirkende Heilpraktiker oder Heilpraktikerinnen werden als Beisitzer durch den Amtsarzt oder die Amtsärztin berufen. Die Berufsverbände der Heilpraktiker können dem Amtsarzt oder der Amtsärztin der Stadt Potsdam Heilpraktiker für die Teilnahme an der Überprüfung vorschlagen.

5.5.2 Außer auf die in Nummer 5.4.1 genannten Sachgebiete erstreckt sich der mündliche Teil der Überprüfung auf:

  • Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (z.B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung),
  • diagnostische Verfahrensweisen,
  • Injektionstechnik.

Bei antragstellenden Personen, die sich auf einem besonderen Fachgebiet heilpraktisch betätigen wollen, hat sich die Überprüfung auch darauf zu richten, ob sie die insoweit erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Zu dieser Überprüfung ist das Gesundheitsamt berechtigt, damit sichergestellt ist, dass von der Tätigkeit der antragstellenden Person auch auf diesem Fachgebiet keine gesundheitliche Gefahr für die Allgemeinheit und für den einzelnen ausgeht.

5.5.3 Im mündlichen Teil der Überprüfung sind die Fragen in freier Form zu beantworten. Der antragstellenden Person kann auch eine praktische Aufgabe gestellt werden, die sie in Anwesenheit aller Mitglieder der Überprüfungskommission zu erledigen hat.

Die mündliche Überprüfung soll pro Person nicht mehr als 1 Stunde dauern. Es kann in Gruppen bis zu 4 Personen überprüft werden.

5.5.4 Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Überprüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied der Überprüfungskommission nach Anhörung der gutachtlich mitwirkenden Beisitzer, ob bei der antragstellenden Person Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die antragstellende Person über das Ergebnis der Überprüfung und teilt dieses der für die Erlaubniserteilung zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit.

5.5.5 Über den mündlichen Teil der Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Überprüfung, die gutachtlichen Äußerungen der beteiligten Heilpraktiker und gegebenenfalls vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Mit Einverständnis der antragstellenden Person kann die mündliche Überprüfung mit Hilfe eines Tonträgers aufgezeichnet werden.

5.6 Überprüfungsunterlagen

Nach Abschluss der Kenntnisüberprüfung ist der überprüften Person auf Antrag Einsicht in die Überprüfungsunterlagen zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Akteneinsicht erfolgt bei dem Gesundheitsamt Potsdam als aktenführende Behörde. Überprüfungsunterlagen sind mindestens 10 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens aufzubewahren.

6. Eingeschränkte Kenntnisüberprüfung

6.1 Bei antragstellenden Personen, die den von einer inländischen oder als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad eines Diplom-Psychologen führen dürfen und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist grundsätzlich von einer Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz abzusehen, wenn das Fach “Klinische Psychologie” Teil ihrer Diplomprüfung war. Es erfolgt lediglich eine Überprüfung nach Aktenlage durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde.

Bestehen Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit vorgelegter Diplomurkunden oder Prüfungszeugnisse, holt die untere Verwaltungsbehörde als Grundlage für das weitere Verfahren eine Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur ein. Bei Zweifelsfragen an ausländischen Abschlüssen soll eine gutachterliche Stellungnahme von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eingeholt werden.

6.2.1 Eine mündliche Überprüfung gemäß Pkt. 6.3 durch das Gesundheitsamt der Stadt Potsdam ist vorzunehmen, wenn das Fach “Klinische Psychologie” nicht Teil der Diplomprüfung war.

6.3 Ebenso ist bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte mündliche Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt der Stadt Potsdam vorzunehmen. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie und der klinischen Psychologie nachzuweisen. Die antragstellenden Personen müssen ausreichend Kenntnis über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den ärztlich und allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen sowie ferner ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung besitzen, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.

6.4 Für die Durchführung der mündlichen Überprüfung gilt die Nummer 5.5.1 mit folgender Maßgabe:

Als Beisitzende für die Überprüfung sind heranzuziehen:

ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie oder Facharzt oder Fachärztin für Nervenheilkunde jeweils mit Zusatzbezeichnung “Psychotherapie” oder “Psychoanalyse” oder ein Facharzt oder eine Fachärztin für psychotherapeutische Medizin oder ein Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin.

Zusätzlich soll eine nach § 1 Heilpraktikergesetz tätige Person als Beisitzer herangezogen werden.

Die Nummern 5.5.3, 5.5.4, 5.5.5 sowie 5.6 gelten entsprechend.

7. Kosten

Die Überprüfung von antragstellenden Personen zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und die Entscheidung über die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist nach den Tarifstellen 4.14.18 und 4.14.19 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (AVwGebO MASGF) vom 1. September 1992 (GVBl. II S. 588), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05. Juni 2000 (GVBl. II S. 220), gebührenpflichtig.

Die Auslagen des Gesundheitsamtes der Stadt Potsdam für die Zahlung von Entschädigungen für die nicht dem Gesundheitsamt angehörenden Personen, die bei der Überprüfung mitwirken, sind in den Gebühren nicht enthalten. Soweit diese Personen Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung erhalten, sind dem Gesundheitsamt der Stadt Potsdam diese Kosten durch die antragstellenden Personen zu erstatten.

8. Widerspruchsverfahren

8.1 Wird gegen einen ablehnenden Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde aus Gründen, die die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers betreffen, Widerspruch erhoben oder soll eine Heilpraktikererlaubnis nach § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz zurückgenommen werden, so ist vor Entscheidung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde der Gutachterausschuss zu hören. Der Gutachterausschuss hat seinen Sitz beim Gesundheitsamt der Stadt Potsdam.

8.2 Der Gutachterausschuss besteht nach § 4 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz aus einem oder einer Vorsitzenden, der oder die weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, sowie aus zwei Ärzten oder Ärztinnen und zwei Heilpraktikern oder Heilpraktikerinnen und in den Fällen der Nummern 6.2 und 6.3 aus zwei Fachärzten oder Fachärztinnen und zwei nichtärztlichen Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen im Sinne der Nummer 6.4, die jeweils einschließlich ihrer Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen berufen werden.

Die Geschäftsführung des Gutachterausschusses obliegt dem Gesundheitsamt der Stadt Potsdam.

8.3 Dem Gutachterausschuss sind die Überprüfungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Er nimmt zu der durchgeführten Überprüfung unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung gegenüber der Widerspruchsbehörde Stellung. Vor Abgabe seiner Stellungnahme kann der Gutachterausschuss die widerspruchsführende Person anhören. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Auffassung der Mitglieder des Gutachterausschusses auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden.

8.4 Ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, beinhaltet die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) festzusetzende Widerspruchsgebühr auch gegebenenfalls erforderliche Entschädigungszahlungen an die Mitglieder des Gutachterausschusses.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 30. Juni 1995 (Abl. S. 722) aufgehoben.

Potsdam, den 12.09.2001

Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg

Alwin Ziel

Anlagen