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Euro-Umstellung in besoldungs-, reisekosten- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sowie in den Vorschussrichtlinien

Euro-Umstellung in besoldungs-, reisekosten- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sowie in den Vorschussrichtlinien
vom 6. Juli 2001
(ABl./01, [Nr. 32], S.554)

I. Allgemeines

Am 1. Januar 2002 wird der Euro alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland. Die Deutsche Mark - DM - fällt zu diesem Zeitpunkt weg und es findet die rechtliche Vollumstellung auf den Euro - € - (Untereinheit Cent) statt. In sämtlichen Rechtsakten gelten ohne weitere Bezugnahmen auf die nationale Währung bzw. Geldbeträge in nationaler Währung als Bezugnahmen auf den Euro bzw. Euro-Beträge. Für Geldbeträge geschieht dies in der Bundesrepublik Deutschland unter Verwendung des Umrechnungskurses von

1,95583 DM für 1 Euro,

der in der Euro-Verordnung III festgelegt wurde.

Die bei der Umrechnung zwischen dem Euro und der Deutschen Mark zu beachtenden Umrechnungs- und Rundungsregeln sind in den Artikeln 4 und 5 der Euro-Verordnung I festgelegt. Danach ist bei Umrechnung von DM in Euro auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden (DM-Betrag dividiert durch 1,95583). Bei Ergebnissen von 1, 2, 3 oder 4 bei der dritten Nachkommastelle ist abzurunden, bei Ergebnissen von 5, 6, 7, 8 oder 9 ist aufzurunden.

Beispiel: 

  1. 100 DM/1,95583 = 51,129 Euro aufgerundet: 51,13 Euro,
  2. 110 DM/1,95583 = 56,242 Euro abgerundet: 56,24 Euro.

Eine gesonderte Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber ist nicht erforderlich. Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder brauchen ebenso wenig geändert zu werden wie kommunale Satzungen, sonstige Vorschriften und Erlasse. Unbeschadet der unmittelbaren Wirkung der europäischen Verordnungen werden zur Rechtsklarheit für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes auf Deutsche Mark lautende dienstrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Besoldungs-, Reisekosten- und Umzugskostenrechts sowie des Fürsorgerechts nachstehend mit Euro-Beträgen bekannt gemacht, die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 anzuwenden sind:

II. Besoldungsrecht

1. Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -

  1. Die Euro-Beträge der Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnungen A, B, C und R, des Familienzuschlages, des Auslandszuschlages, der Amts- und Stellenzulagen, der Zulagen und Vergütungen sowie des Anwärtergrundbetrages sind in den ab dem 1. Januar 2002 geltenden Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes (BGBl. 2001 I S. 648) bekannt gemacht.
  2. Die Euro-Beträge der Sätze der Mehrarbeitsvergütung und bestimmter Erschwerniszulagen nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 (BBVAnpG-2000) sind dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 11. Mai 2001 - 15.4-2000-19 - zu entnehmen (im Amtsblatt nicht veröffentlicht).
  3. In der auf Grund des § 78 BBesG erlassenen Verordnung des Landes Brandenburg über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung - LZV -) vom 21. Februar 2000 (GVBl. II S. 61) wird entsprechend der eingangs genannten centgenauen Umrechnung in § 1 Abs. 2  LZV
    • die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 Euro“ und
    • die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 Euro“
    ersetzt. Die Währungsumstellung wird bei der nächsten Änderung der LZV berücksichtigt.

2. Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG -

In der Anlage 2 zum BbgBesG gelten entsprechend der Anlage IX des BBesG folgende Euro-Beträge der Zulagen - Monatsbeträge -
(Stand der Besoldung: 1. Januar 2002):

  • nach Fußnote 4, Buchstaben c und d
    zu Besoldungsgruppe A 12 126,64 Euro,
  • nach Fußnote 5, Absatz 2
    zu Besoldungsgruppe A 12 126,64 Euro,
  • nach Fußnote 6
    zu Besoldungsgruppe A 13 151,91 Euro,
  • nach Fußnote 1
    zu Besoldungsgruppe A 14 151,91 Euro,
  • nach Fußnote 3
    zu Besoldungsgruppe A 14 151,91 Euro,
  • nach Fußnote 1
    zu Besoldungsgruppe A 15 151,91 Euro.

III. Bundesreisekostengesetz - BRKG -

Die Reisekostenvergütung für eine im Jahr 2001 durchgeführte Dienstreise, die erst im Jahr 2002 abgerechnet wird, erfolgt nach den im Jahre 2001 geltenden DM-Beträgen. Erst nach Feststellung der DM-Gesamtsumme ist diese centgenau umzurechnen.

1. Wegstrecken-/Mitnahmeentschädigung nach § 6 BRKG und der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG

Tabelle zur Währungsumstellung
Einzelregelung im BRKGBetrag
in Euro
Betrag
in Euro
§ 6 Abs. 1 0,20 0,10
  0,26 0,13
  0,31 0,16
  0,43 0,22
Verordnung zu § 6 Abs. 2:
§ 1 Abs. 1
0,20 0,10
  0,34 0,17
  0,46 0,24
  0,27 0,14
  0,58 0,30
  0,43 0,22
§ 6 Abs. 3 0,03 0,02
  0,02 0,01
§ 6 Abs. 5 0,10 0,05

2. Tagegeld nach § 9 BRKG

Gemäß § 9 BRKG bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese steuerrechtliche Bestimmung ist durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 geändert worden.

Tabelle zur Währungsumstellung
entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG
Dauer der AbwesenheitBetrag
in DM
Betrag
in Euro 
24 Stunden 46,00 24,00
weniger als 24 Stunden,
aber mindestens 14 Stunden
20,00 12,00
weniger als 14 Stunden,
aber mindestens 8 Stunden
10,00 6,00

3. Übernachtungsgeld nach § 10 BRKG

Tabelle zur Währungsumstellung
Einzelregelung im BRKGBetrag
in DM
Betrag
in Euro
§ 10 Abs. 2 39,00 19,94
§ 10 Abs. 3 9,00 4,60

4. Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes nach § 12 Abs. 1 BRKG

Die bei Kürzungen des Tagegeldes mindestens einzubehaltenden Beträge in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung werden nach der für das Jahr 2002 noch erfolgenden Neufestsetzung der Sachbezugswerte zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

5. Nebenkosten nach § 14 BRKG

Im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 12. März 1999 (ABl. S. 294) - Auslagen für Gepäckbeförderung - werden in Nummer 3 jeweils

  • die Angabe „3 Pfennig“ durch die Angabe „2 Cent“ und
  • die Angabe „12 Pfennig“ durch die Angabe „6 Cent“

ersetzt.

6. Kleinbetragsregelung

Im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1993 - 1-15 R-P 1700-93 - werden in Nummer 6 Abs. 8 und Nummer 15 Satz 2 jeweils

  • die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „5 Euro“

ersetzt (Abfindungen nach dem Bundesreisekostengesetz - BRKG; im Amtsblatt nicht veröffentlicht).

7. Reisekostenerstattung bei Vorstellungsreisen

Im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 1. April 1997 (ABl. S. 308) werden durch Glättung in Abschnitt II Nr. 4

  • die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ und
  • die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „26 Euro“

ersetzt.

IV. Bundesumzugskostengesetz - BUKG - und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz - BUKGVwV -

Die Umzugskostenvergütung für einen im Jahr 2001 mit Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführten Umzug, der erst im Jahre 2002 abgerechnet wird, erfolgt nach den im Jahre 2001 geltenden DM-Beträgen. Erst nach Feststellung der DM-Gesamtsumme ist diese centgenau umzurechnen.

Die Übersicht über die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gemäß § 10 BUKG ist diesem Rundschreiben beigefügt.

Tabelle zur Währungsumstellung
Einzelregelung im BUKGBetrag in DMBetrag in Euro
§ 9 Abs. 3 Satz 1 450,00 230,08
§ 9 Abs. 3 Satz 2 320,00 163,61
Einzelregelung
in der BUKGVwV
Betrag
in DM
Betrag
in Euro
Textziffer  6.1.6 0,12 0,06
Textziffer 12.5.7 Satz 2 620,00 317,00
Textziffer 12.5.7 Satz 3 100,00 51,13
Textziffer 12.5.7 Satz 4 22.296,00 11.399,76
Textziffer 12.5.7 Satz 4 16.680,00 8.528,35
Textziffer 12.5.8 10,00 5,11

Die in § 9 Abs. 3 BRKG und den Textziffern 12.5.7 und 12.5.8 BUKGVwV vorgenommene centgenaue Umrechnung gilt entsprechend für die DM-Beträge

  • in Nummer 7 des Merkblattes für den Umziehenden - Stand: 1. Oktober 1999 - (vergleiche Anlage 3 zum Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 12. Oktober 1999 - ABl. S. 1120 -) bzw.
  • im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 11. November 1992 (ABl. S. 2222) - Abschnitt VI. Höhe des Mietbeitrages - Vorläufige Ausführungsbestimmungen und Bearbeitungshinweise für Mietbeiträge gemäß § 12 Abs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) -.

V. Trennungsgeldverordnung - TGV -

Die Berechnung des Trennungsgeldes für eine im Jahr 2001 durchgeführte Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 TGV, die erst im Jahre 2002 abgerechnet wird, erfolgt nach den im Jahre 2001 geltenden DM-Beträgen. Erst nach Feststellung der DM-Gesamtsumme ist diese centgenau umzurechnen.

Tabelle zur Währungsumstellung
Einzelregelung
in der TGV
Betrag
in DM
Betrag
in Euro
§ 3 Abs. 1
- Tagegeld -
46,00 24,00
§ 3 Abs. 1
- Übernachtungsgeld -
39,00 19,94
§ 6 Abs. 1 Satz 3 0,15 0,08 
§ 6 Abs. 2
- Verpflegungszuschuss - VZ
4,00 2,05
§ 6 Abs. 4 Satz 2
1/3 Übernachtungsgeld
13,00 6,65
Tabelle zur Währungsumstellung
Anwärter-Trennungsgeldverordnung (AnwTGV)
Einzelregelung
in der AnwTGV
Betrag
in DM
Betrag
in Euro
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
- Tagegeld -
34,50 18,00
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
- Übernachtungsgeld -
29,25 14,96
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
2. Unterabsatz - VZ -
3,00 1,53

Die für die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 TGV maßgebenden Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung werden nach der für das Jahr 2002 noch erfolgenden Neufestsetzung der Sachbezugswerte zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

VI. Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien - VR)

Im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 27. Januar 1993 - I/6.R-P-1525 (VR)-05/93 - (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) wird in Nummer 3 Abs. 2 durch Glättung

  • die Angabe „5.000 DM“ durch die Angabe „2.600 Euro“

ersetzt.

VII. Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Brandenburg

Die Höhe der Jubiläumszuwendung nach § 2 der im Land Brandenburg geltenden „Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JuBV)“ wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben

Anlagen