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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Ehrung von Schiedspersonen


vom 25. Juni 2001
(ABl./01, [Nr. 28], S.483)

Die Justizverwaltung bringt Schiedspersonen nach Vollendung einer ununterbrochenen zehnjährigen Tätigkeit, nach Vollendung einer ununterbrochenen fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit und aus Anlass des Ausscheidens aus dem Amt ihren Dank und ihre Anerkennung durch Überreichen einer Urkunde zum Ausdruck.

Die Dauer der Tätigkeit ist ab dem Tage der Verpflichtung (§ 6 SchG) zu rechnen. Zeiten einer Tätigkeit als stellvertretende Schiedsperson können hierbei nur dann berücksichtigt werden, wenn die stellvertretende Schiedsperson tatsächlich zur Amts-ausübung ständig herangezogen worden ist und die Vertretungstätigkeit bis zur Berufung als ordentliche Schiedsperson angedauert hat.

Von der Aushändigung einer Urkunde kann anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt abgesehen werden, wenn der Schiedsperson innerhalb der letzten zwölf Monate eine Urkunde zur Vollendung der zehnjährigen oder fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit ausgehändigt worden ist; in diesem Fall kann es bei der Aushändigung eines Dankschreibens verbleiben.

Die Dankurkunden zur Vollendung der zehnjährigen Tätigkeit und anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt sind von dem Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts), die Dankurkunde zur Vollendung der fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit ist von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu unterzeichnen. Die Urkunde ist durch den aufsichtsführenden Richter auszuhändigen.

In der Regel wird die zuständige Gemeinde ebenfalls den Wunsch haben, das Jubiläum und das Ausscheiden einer Schiedsperson in besonderer Weise zu würdigen. Die aufsichtsführenden Richter sollen sich deshalb mit der Gemeinde abstimmen und möglichst darauf hinwirken, dass die Ehrung durch die Gemeinde und durch die Justizverwaltung gleichzeitig vorgenommen wird. Von der bevorstehenden Aushändigung der Urkunde zur Vollendung der fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit ist die örtliche Presse zu verständigen.

Die Dankurkunden erhalten die aus der Anlage ersichtlichen Fassungen.

Dem Präsidenten des Landgerichts sind zwei Monate vor Beendigung einer zehnjährigen Amtszeit und alsbald nach Kenntnis von dem Ausscheiden die zu ehrenden Schiedspersonen zu benennen; die anlässlich eines fünfundzwanzigjährigen Jubiläums zu Ehrenden sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts drei Monate vor Beendigung der fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit bekannt zu geben.

Eine Ehrung unterbleibt, wenn die Schiedsperson aufgrund eines unehrenhaften Verhaltens des Amtes enthoben wird (§ 8 SchG) oder aufgrund eines solchen Tatbestandes das Amt niederlegt.

Anlagen