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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Bundesreisekostengesetz - BRKG - Erstattung von Seminarkosten unter Einschluss des Entgelts für Verpflegung und Unterkunft -


vom 22. Mai 2001
(ABl./01, [Nr. 25], S.438)

Außer Kraft getreten
(ABl./01, [Nr. 25], S.438)

Mit Rundschreiben vom 17. März 1997 (ABl. S. 250), zuletzt ergänzt durch Rundschreiben vom 30. Oktober 1997 (ABl. S. 943), sind Anwendungshinweise zum Bundesreisekostengesetz bekanntgegeben worden.

Aus gegebenen Anlass wird ergänzend zu Textziffer 3.2 der vorgenannten Rundschreiben folgende weitere Verfahrensregelung bekanntgegeben:

„Falls in Rechnungen neben den Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft auch die Seminargebühren nicht gesondert ausgewiesen sind oder ausgewiesen werden können, ist aus Gründen einer einheitlichen Abfindung der Gesamtrechnungsbetrag ohne Aufschlüsselung gemäß § 14 BRKG - Nebenkosten - zu erstatten. Das zustehende Tage- und Übernachtungsgeld ist in diesen Fällen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 BRKG zu kürzen.

Zur Vermeidung unnötiger finanzieller Belastungen des Bediensteten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes wird die Direktabrechnung mit dem Veranstalter der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme empfohlen; nur in Ausnahmefällen sollte der Bedienstete unter Hinweis auf Abschlagszahlungen gebeten werden, für den Dienstherrn in Vorleistung zu treten.“