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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Öffentliches Auftragswesen - Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)


vom 4. April 2001
(ABl./01, [Nr. 19], S.328)

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat die vom Deutschen Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) erarbeitete Neufassung der Teile A und B der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL Teil A und VOL Teil B, Ausgabe 2000) mit Verfügung vom 17. August 2000 (BAnz. Nr. 200 a vom 24. Oktober 2000) und die vom Hauptausschuss zur Erarbeitung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) erarbeitete Neufassung der VOF mit Verfügung vom 25. Juli 2000 (BAnz. Nr. 173 a vom 13. September 2000) bekannt gegeben.

2 Die Abschnitte 2 bis 4 der Neufassung der VOL Teil A, Ausgabe 2000, und die VOF, Ausgabe 2000, werden für die Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unabhängig von diesem  Runderlass mit dem In-Kraft-Treten der neuen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV -) vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) am 1. Februar 2001 gemäß §§ 4, 5 und 7 VgV verbindlich.

3 Gemäß Nummer 2.1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (ABl. 2000 S. 666, 736) gilt für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen insbesondere die VOL. Zuwendungsempfänger, die die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ABl. 2000 S. 804), die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ABl. 2000 S. 807) oder die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ABl. 2000 S. 825) als Auflage zum Zuwendungsbescheid zu beachten haben, wenn die Zuwendung mehr als 100.000 DM oder 50.000 Euro beträgt, haben die VOL anzuwenden. Unbeschadet der Verbindlichkeit der Abschnitte 2 bis 4 der VOL Teil A nach der vorstehenden Nummer 2 ist die Neufassung der Teile A (einschließlich des Abschnitts 1) und B der VOL, Ausgabe 2000, für die Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Runderlasses begonnen wurden.

4 Der Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Runderlasse des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 27. November 1997 (ABl. S. 1005) und vom 4. März 1998 (ABl. S. 379) außer Kraft.