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Durchführungshinweise zur Trennungsgeldverordnung

Durchführungshinweise zur Trennungsgeldverordnung
vom 6. April 2001
(ABl./01, [Nr. 18], S.308)

Außer Kraft getreten
(ABl./01, [Nr. 18], S.308)

In Ergänzung des Rundschreibens vom 23. August 1999 - 15.3 - 2793 - 17 - (ABl. S. 906) werden nachstehende Hinweise und darüber hinaus der Klarstellung dienende allgemeine Hinweise zur Trennungsgeldverordnung (TGV) gegeben:

1. Zu § 1 - Anwendungsbereich -

1.1 Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt abschließend den unmittelbaren persönlichen Anwendungsbereich der TGV. Sie fasst die anspruchsberechtigten Personen unter dem Oberbegriff Berechtigte zusammen.

Aufgrund der Verweisung des § 54 Landesbeamtengesetz (LBG) und des § 11 Abs. 1 Brandenburgisches Richtergesetz sind Berechtigte im Sinne der TGV

  • die Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
  • die Richter des Landes.

Für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende ist die TGV nach Maßgabe der jeweiligen tariflichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§§ 42, 44 BAT/BAT-O, §§ 38, 40 MTArb/MTArb-O, §§ 31, 32 MTW-O, § 32 BMT-G-O, § 10 Mantel-TV Azubi-O). Für sonstige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes richtet sich die Gewährung von Trennungsgeld nach den jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen.

Die Berechtigung selber begründet noch keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld; dieser entsteht nur bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der einzelnen Vorschriften der TGV.

Die Gewährung von Trennungsgeld ist nicht abhängig von der Zusage der Umzugskostenvergütung. Ist die Umzugskostenvergütung allerdings zugesagt, ist für die Gewährung von Trennungsgeld neben den sonstigen Voraussetzungen § 2 TGV zusätzlich zu beachten.

1.2 Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt den sachlichen Anwendungsbereich der TGV und bestimmt abschließend die dienstlichen Maßnahmen, die allein einen Trennungsgeldanspruch begründen können. Anlässlich anderer dienstlicher Maßnahmen kann Trennungsgeld nicht gewährt werden.

Das Vorliegen einer der genannten Maßnahmen als solche begründet noch keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld; u. A. müssen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 TGV erfüllt sein (siehe hierzu auch Textziffer 1.3).

1.2.1 Versetzung aus dienstlichen Gründen

Die Versetzungsfälle ergeben sich für Beamte aus § 86 LBG, für Angestellte aus § 12 BAT/BAT-O und für Arbeiter aus § 8 Abs. 6 MTArb/MTArb-O, § 3 MTW-O bzw. § 9 Abs. 6 BMT-G-O. Für sonstige Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind die jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen zu beachten.

Zu beachten ist, dass bei einer Versetzung aus persönlichen Gründen des Bediensteten weder Umzugskostenvergütung zugesagt noch Trennungsgeld gewährt werden darf. Ausgenommen hiervon sind Fälle des § 1 Abs. 2 Nr. 11 TGV (Versetzung aus gesundheitlichen Gründen mit Zusage der Umzugskostenvergütung).

1.2.2 Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung

- Bleibt frei -

1.2.3 Verlegung der Beschäftigungsbehörde

Die Verlegung der Beschäftigungsbehörde steht der Versetzung aus dienstlichen Gründen gleich. Das Gleiche gilt für die Umbildung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Bei der Verlegung der Beschäftigungsbehörde behalten die Bediensteten ihr bisheriges Amt bei; es handelt sich hier nicht um eine Versetzung.

Von der Verlegung der Beschäftigungsbehörde zu unterscheiden ist deren Auflösung (z. B. im Rahmen der Gemeindegebiets- oder Verwaltungsstrukturreform). In diesem Fall erhalten die Bediensteten ein neues - anderes - Amt bei einer anderen Behörde und werden dorthin aus dienstlichen Gründen versetzt (vgl. § 86 Abs. 1 i. V. m. § 90 Abs. 1 LBG).

1.2.4 Nicht nur vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde

Hierzu gehört auch die dauernde „Umsetzung“ gemäß § 89 LBG.

Bei einer Umsetzung aus persönlichen Gründen des Bediensteten darf weder Umzugskostenvergütung zugesagt noch Trennungsgeld gewährt werden.

1.2.5 Übertragung eines anderen Richteramtes

- Bleibt frei -

1.2.6 Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung

Die Abordnung ist für Beamte in § 87 LBG, für Angestellte in § 12 BAT/BAT-O und für Arbeiter in § 8 Abs. 6 MTArb/MTArb-O, § 3 MTW-O bzw. § 9 Abs. 6 BMT-G-O geregelt. Für sonstige Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind die jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen zu beachten.

Die Abordnung setzt keine bestimmte Mindestdauer voraus, so dass auch eintägige Abordnungen möglich sind.

Aus Anlass einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung aus persönlichen Gründen darf Trennungsgeld nicht gewährt werden.

Die dienstlich angeordnete Teilnahme an einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung bei einer anderen Dienststelle ist immer eine Abordnung. In § 63 Abs. 1 Nr. 22 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg wird diese Anordnung als „Entsendung“ bezeichnet.

Eine Abordnung im Rahmen der Ausbildung ist auch die in § 22 Abs. 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG) behandelte Zuweisung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung zu einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort; sie wird auch als „Ausbildungsabordnung“ bezeichnet. Diese Zuweisung ist mithin der Abordnung mit der Folge gleichgestellt, dass die Zugewiesenen dem Grunde nach einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld haben.

Bei Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen, die überwiegend im privaten Interesse liegen, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld; auf die Regelungen des § 23 Abs. 2 BRKG wird hingewiesen.

1.2.7 Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)

§ 123 a BRRG regelt die Fälle, in denen der Beamte eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle ausüben soll. Für den Bereich des Landesbeamtengesetzes sind diese Fälle in § 87 Abs. 5 LBG geregelt.

Für Angestellte und Arbeiter ist die Zuweisung allgemein in § 12 BAT/BAT-O und § 8 Abs. 6 MTArb/MTArb-O bzw. § 9 Abs. 6 BMT-G-O geregelt. Für sonstige Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind die jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen zu beachten. Zu beachten ist ferner, dass die tarifrechtliche Zuweisung keine einseitige Anordnung des Arbeitgebers ist, sondern stets die einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfordert.

1.2.8 Vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde

Hierzu gehört auch die zeitweilige „Umsetzung“ gemäß § 89 LBG.

Bei einer Umsetzung aus persönlichen Gründen des Bediensteten darf weder Umzugskostenvergütung zugesagt noch Trennungsgeld gewährt werden.

1.2.9 Vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle

Eine „andere Stelle als eine Dienststelle“ ist eine privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Stelle außerhalb des deutschen öffentlichen Dienstes, bspw. ein kommunaler Eigenbetrieb oder ein Industriebetrieb.

Die Vorschrift erfasst auch die Teilnehmer an dienstlich angeordneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die nicht abgeordnet werden können, weil die Veranstaltung nicht bei einer Dienststelle stattfindet. Die Teilnehmer werden dann angewiesen, dort an der Aus- oder Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

1.2.10 Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung

- Bleibt frei -

1.2.11 Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes

- Bleibt frei -

1.2.12 Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung

Die Einstellung ist

  • eine Ernennung zur Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses oder
  • die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Hinweise zu den Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung sind in Abschnitt I im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 28. Juni 1994 - 1-15-P1740-01 - enthalten (im Amtsblatt nicht veröffentlicht).

1.2.13 Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit

In diesen Fällen ist Trennungsgeld nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn u. a. ein dringendes dienstliches Interesse oder Bedürfnis an der Einstellung gegeben ist. Trennungsgeld während der Probezeit kommt nur dann in Betracht, wenn nach deren Ablauf die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt bzw. wirksam wird. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in Abschnitt II im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 28. Juni 1994 - 1-15-P1740-01 - hingewiesen (im Amtsblatt nicht veröffentlicht).

1.2.14 Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung

- Bleibt frei -

1.3 Zu Absatz 3

- Fortsetzung -

1.3.3 Die Gewährung von Trennungsgeld bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 TGV kommt nur in Betracht, wenn

  • der neue Dienst-/Beschäftigungsort ein anderer als der bisherige Dienst-/Beschäftigungsort ist und
  • die Wohnung des Berechtigten nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

1.3.4 Dienstort ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle/Dienststätte, bei der der Bedienstete tatsächlich beschäftigt ist, ihren Sitz hat. Als Sitz gilt der Bereich der jeweiligen politischen Gemeinde. Erstreckt sich eine Behörde oder Dienststelle in Räumlichkeiten und Anlagen über mehrere Gemeinden, ist entscheidend die Gemeinde, in der sich die Leitung der Behörde oder ständige Dienststelle befindet.

1.3.5 Das Einzugsgebiet bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Danach liegt die Wohnung des Berechtigten im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststelle/Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (vgl. auch Textziffer 3.1.4 BUKGVwV)

Üblicherweise befahrene Strecken sind alle Verkehrswege, auf denen die Dienststelle/Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt. Bei der Feststellung der 30-km-Grenze ist die kürzeste Strecke von der Wohnung zur Dienststelle/Dienststätte ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand zugrunde zu legen.

1.3.6 Im Falle des Verzichts auf die Zusage der Umzugskostenvergütung bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 TGV ist die trennungsgeldrechtliche Abfindung durch § 5 Abs. 2 TGV auf Reisebeihilfen für Heimfahrten auf die Dauer eines Jahres begrenzt. Bedienstete, die verzichtet haben und zwischen ihrem neuen Dienstort und ihrem bisherigen Wohnort arbeitstäglich pendeln, haben gleichwohl einen entsprechenden Anspruch auf Reisebeihilfen nach § 5 TGV (vergleiche amtliche Begründung zu § 12 Abs. 4 BUKG); ansonsten haben sie keinen Anspruch auf Leistungen nach der TGV.

1.4 Zu Absatz 4

- Bleibt frei -

2. Zu § 2 - Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung -

2.1 Zu Absatz 1

2.1.1 Hinsichtlich der folgenden Begriffe wird auf die Ausführungen in den entsprechenden Bekanntmachungen/Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen verwiesen:

  • Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Wohnung
    Bekanntmachung vom 17. März 1994 (ABl. S.358).
  • Uneingeschränkte Umzugswilligkeit
    Bekanntmachung vom 22. Dezember 1994 (ABl. 1995 S.22),
  • Vermutung des Wegfalls des Umzugswillens
    Rundschreiben vom 20. März 1998 (ABl. S.431).

Die uneingeschränkte Umzugswilligkeit als innere Einstellung kann naturgemäß nur durch schlüssiges Handeln bewiesen und durch Indizien festgestellt werden. Hierfür sind dem Dienstherrn/Arbeitgeber geeignete Unterlagen vorzulegen. Aus ihnen muss sich

  • der Wille, eine neue Wohnung am Dienstort und seinem Einzugsgebiet zu finden, sowie
  • das fortgesetzte Bemühen hierum unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten

ergeben.

2.1.2 Eine Gemeinschaftsunterkunft muss den bau-, gesundheits-, brand- und unfallschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften sind dem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 27. August 1999 (ABl. S.992) zu entnehmen.

2.2 Zu Absatz 2

2.2.1 Eine vorübergehende schwere Erkrankung rechtfertigt eine Umzugsverzögerung nur dann, wenn dem Betroffenen das Verlassen der Wohnung wegen der Art und Schwere der Krankheit nicht möglich ist. Auch eine durch Unfall verursachte schwere, den Umzug vorübergehend hindernde, gesundheitliche Beeinträchtigung des Berechtigten oder eines berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen ist als Hinderungsgrund anzusehen.

Eine Gesundheitsstörung, die lediglich eine ärztliche ambulante Behandlung erfordert, jedoch keine Reiseunfähigkeit bewirkt, ist nicht anerkennungsfähig. Das Vorliegen einer vorübergehenden schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Reiseunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sind durch eine aussagekräftige ärztliche, gegebenenfalls fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Kosten hierfür hat der Berechtigte zu tragen.

2.2.2 Die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes kann nicht als Hinderungsgrund angesehen werden, wenn das Kind außerhalb der Wohnung des Berechtigten lebt (bspw. Internat, Heim) und/oder erkennbar ist, dass das Kind nicht mit dem Berechtigten umziehen wird.

Das unterrichtsmäßige Schuljahr endet mit dem letzten Schultag vor dem Beginn der jeweiligen Sommerferien; das letzte Schuljahr endet mit dem letzten Prüfungstag. Ist im unmittelbaren Anschluss an eine nicht bestandene Prüfung eine Nachprüfung erforderlich, ist der letzte Tag der Nachprüfung maßgebend. Besteht das Kind die Abschlussprüfung (Abitur) am Ende der Jahrgangsstufe 13 nicht, kann für das zu wiederholende Schuljahr kein erneuter Hinderungsgrund anerkannt werden.

Hat das Kind die Abschlussprüfung in der 12. Jahrgangsstufe abzulegen, kann der Besuch der Jahrgangsstufen 11 und 12 durchgehend als Hinderungsgrund anerkannt werden.

Ein Umzugshinderungsgrund liegt grundsätzlich nicht vor, wenn das neue Schuljahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme am bisherigen Dienstort, jedoch noch nicht am neuen Dienstort begonnen hat und der zeitliche Abstand vergleichsweise gering ist. Als vergleichsweise gering ist hier ein Zeitraum von einem Monat anzusehen.

Als Hinderungsgründe können insbesondere nachstehende Ausbildungen nicht anerkannt werden:

  • Hochschul-/Fachhochschulstudium oder
  • Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf.

2.2.3 Liegen zum Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels oder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme mehrere Hinderungsgründe vor, ist der am längsten dauernde Grund zu berücksichtigen.

2.3 Zu Absatz 3

Der Vorwegumzug ist ein Umzug an den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme. Er bedarf keiner Begründung.

Praktische Anwendungsfälle sind beispielsweise:

  • rechtzeitige Einschulung eines Kindes,
  • Erlangung einer Mietwohnung zu einer preisgünstigen Miete oder in einer günstigen Lage,
  • Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Trennungsgeld darf längstens für drei Monate für die dem Dienstantritt vorausgehende Zeit gewährt werden, dies gilt auch dann, wenn der Umzug mehr als drei Monate vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme durchgeführt wird. Trennungsreisegeld steht nicht zu, da die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV („... nach beendeter Dienstantrittsreise...“) hier nicht erfüllt ist. Die schriftliche Mitteilung über die Zusage der Umzugskostenvergütung muss vor Durchführung des (Vorweg-) Umzuges ausgehändigt worden sein. Wird der Umzug an einen Ort außerhalb des räumlichen Zusammenhangs zur neuen Dienststelle/Dienststätte durchgeführt, darf Trennungsgeld nicht gewährt werden. Zum Begriff „räumlicher Zusammenhang“ vergleiche die Ausführungen im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20. März 1998 (ABl. S. 431).

2.4 Zu Absatz 4

Die Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung nach ihrem Wirksamwerden erfasst sowohl die Rücknahme einer rechtswidrigen als auch den Widerruf einer rechtmäßigen Zusage (§ 48 bzw. § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg). Erfolgt die Aufhebung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens (§ 79 VwVfGBbg) wird hierdurch kein Trennungsgeldanspruch begründet. Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so ist Trennungsgeld so zu gewähren, als ob die Zusage nicht erteilt worden wäre.

Sofern die Trennungsgeldzahlung wegen des Wegfalls der Gewährungsvoraussetzungen nach § 2 Abs.1 TGV (uneingeschränkte Umzugswilligkeit, Wohnungsmangel) eingestellt worden ist, löst eine spätere Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung keinen neuen Trennungsgeldanspruch aus.

3. Zu § 3 - Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben -

- Fortsetzung -

3.1.6 Während des Bezuges von Trennungsreisegeld sind Auslagen, die durch Fahrten zwischen der aufgrund der dienstlichen Maßnahme bezogenen Unterkunft und der neuen Dienststätte entstehen, nach § 5 BRKG im notwendigen Umfang erstattungsfähig. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um eine entgeltliche oder eine von Amts wegen unentgeltliche Unterkunft handelt.

3.1.7 Der in § 3 Abs. 1 Satz 3 TGV aus dem Einkommensteuerrecht übernommene Begriff „Beschäftigungsort“ ist mit dem im übrigen Trennungsgeldrecht weiterverwendeten Begriff „Dienstort“ inhaltlich gleich zu verstehen.

4. Zu § 4 - Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben -

- Fortsetzung -

4.2 Zu Absatz 2

Als anzurechnende Reisekostenvergütung für Verpflegungsaufwand kommt in Betracht:

  • Tagegeld nach § 9 BRKG für eintägige oder für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise in Höhe von zurzeit 10 bzw. 20 DM,
  • Aufwandsvergütung nach § 17 BRKG oder Pauschvergütung nach § 18 BRKG, jeweils ohne Unterkunftsanteil.

Sofern ein nach § 4 Abs. 5 TGV ermäßigtes Trennungsreisegeld gewährt wird, entfällt die Anrechnung, wenn das hierin enthaltene „abgesenkte“ Tagegeld nicht mehr als 26 DM beträgt.

4.4 Zu Absatz 4

Bei einer Fahrt an einen anderen Ort als den Wohnort, werden höchstens die Fahrauslagen erstattet, die bei einer Fahrt an den Wohnort entstanden wären. Tage- und Übernachtungsgelder werden nicht gewährt, Nebenkosten werden nicht erstattet.

4.5 Zu Absatz 5

- Bleibt frei -

4.7 Zu Absatz 7

Die Vorschrift ist nur auf verheiratete Berechtigte mit Anspruch auf Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld anwendbar, die beide

  • im öffentlichen Dienst beschäftigt sind,
  • mit ihrem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben und
  • Trennungsgeld nach § 3 TGV oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn erhalten.

Ist der Ehegatte außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig, findet diese Vorschrift auch dann keine Anwendung, wenn der private Arbeitgeber dem Ehegatten eine dem Trennungsgeld entsprechende Entschädigung gewährt. 

4.8 Zu Absatz 8

Die Vorschrift gilt für die Unterkunft am neuen Dienstort, in der der Berechtigte bis zum Umzug vorübergehend wohnt. Ist die Gewährung von Trennungsgeld wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 TGV (uneingeschränkte Umzugswilligkeit, Wohnungsmangel) vorher eingestellt worden, findet die Vorschrift keine Anwendung.

Auslagenersatz für die Unterkunft am neuen Dienstort kommt bei einem Umzug ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nicht in Betracht.

Zu den notwendigen Auslagen für die Unterkunft siehe Textziffer 3.4.2 und Textziffer 3.4.3.

5. Zu § 5 - Reisebeihilfe für Heimfahrten -

5.0 Zu den Kosten für Heimfahrten des Berechtigten vom Dienstort an den bisherigen Wohnort werden als finanzielle Beteiligung des Dienstherrn Beihilfen und somit keine vollen Kostenerstattungen gewährt. Für die Reisebeihilfe gilt das Erstattungsprinzip, d. h. es sind nur notwendige und tatsächlich entstandene Fahrauslagen erstattungsfähig. Führt der Berechtigte die Fahrt an einen anderen Ort als den Wohnort durch, sind die entstandenen Kosten nur bis zu der Höhe der Auslagen anzuerkennen, die bei einer Fahrt an den bisherigen Wohnort erstattungsfähig gewesen wären.

Grundvoraussetzung für die Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 TGV; hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen der Berechtigte den unwiderruflichen Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung erklärt hat (§ 5 Abs. 2 TGV, siehe auch Textziffer 1.3.6).

Heimfahrten sind keine Dienstreisen; sie sind auch - hinsichtlich des Auslagenersatzes - nicht wie Dienstreisen zu behandeln.

5.1 Zu Absatz 1

5.1.1 Für die Ermittlung des jeweiligen Anspruchszeitraums gelten die Vorschriften der §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Monatsfrist bezieht sich nicht auf Kalendermonate, sondern auf Monate im Sinne des Fristenrechts nach dem BGB. Ist der Anspruchszeitraum ein „halber Monat“, ist eine Frist von 15 Tagen maßgebend und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Kalendermonat mit dem 28., 29., 30. oder 31. Tag endet.

Tage der Dienstantrittsreise und ggf. der Dienstrückreise sind nicht in die Fristberechnung für den Anspruchszeitraum einzurechnen, da für diese Tage Reisekostenvergütung nach § 16 Abs.1 BRKG und nicht Trennungsgeld nach § 3 TGV zusteht.

5.1.2 Beziehen beide Ehegatten Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 TGV, steht beiden - unabhängig voneinander - für jeden halben Monat eine Reisebeihilfe zu. Die Absenkung des Trennungstagegeldes nach § 4 Abs. 7 TGV hat keinen Einfluss auf die Gewährung von Reisebeihilfen, da der Trennungsgeldanspruch nach § 3 TGV als Grundvoraussetzung hierdurch nicht berührt wird.

5.1.3 Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Heimfahrt im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt, ansonsten verfällt der Anspruch. Der Anspruch verfällt selbst dann, wenn die Heimfahrt im maßgebenden Anspruchszeitraum aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden konnte.

5.1.4 Hinsichtlich der Gewährung von Urlaub für Familienheimfahrten vergleiche § 11 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV -) vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), die aufgrund der Verweisung des § 154 LBG bis zum Erlass einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift im Land Brandenburg anzuwenden ist.

5.2 Zu Absatz 2

Im Rahmen dieser Vorschrift werden Reisebeihilfen auch dann gewährt, wenn der Berechtigte täglich an seinen Wohnort zurückfährt; vergleiche hierzu auch Textziffer 1.3.6.

5.3 Zu Absatz 3

Der Berechtigte kann ohne Angabe von Gründen zwischen einer Heimfahrt zum bisherigen Wohnort oder einer Besuchsfahrt eines Angehörigen zum Dienstort wählen. Für die Besuchsfahrt werden für die zu gewährende Reisebeihilfe nur die Kosten bis zur Höhe der Auslagen anerkannt, die bei einer Fahrt des Berechtigten an den bisherigen Wohnort erstattungsfähig gewesen wären. Steht dem Berechtigten eine Fahrpreisermäßigung zu (bspw. BahnCard), wird demzufolge auch für den Angehörigen nur der ermäßigte Fahrpreis erstattet, selbst wenn dem Angehörigen persönlich keine Fahrpreisermäßigung zusteht.

5.4 Zu Absatz 4

5.4.1 Bei der Ermittlung der billigsten Fahrkarte sind auch Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen; hierzu gehören beispielsweise Fahrkarten zum Spar-/Supersparpreis, die Benutzung der BahnCard, Fahrkarten eines in der Dienststelle vorhandenen Großkundenabonnement. Für die Preisermittlung wird die kürzeste verkehrsübliche Strecke zugrunde gelegt.

Notwendige Zuschläge für zuschlagspflichtige Züge (InterCity/EuroCity u. Ä.) werden nur gegen Nachweis erstattet; Buchungsentgelte für die Platzreservierung in Zügen sowie Zuschläge für Bett- oder Liegeplätze können als Reisebeihilfe nicht erstattet werden, da diese nicht dem Erfordernis der „billigsten Fahrkarte“ entsprechen.

Hinsichtlich der Berücksichtung der BahnCard bei Reisebeihilfen wird auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 25. Januar 1993, geändert durch Rundschreiben vom 29. Januar 1993 - I/6.R-P 1738 (BC)-93 - bzw. - 1-15 B-P1738 (BC)-02/93 - ,verwiesen (im Amtsblatt nicht veröffentlicht).

5.4.2 Berücksichtungsfähig sind nur die entstandenen notwendigen Fahrauslagen zwischen dem Dienstort und dem Wohnort. Dies bedeutet, dass entstandene Fahrauslagen für den Zu- und Abgang am Dienstort (zwischen Dienststätte/Unterkunft und Bahnhof) und am bisherigen Wohnort (zwischen Bahnhof und Wohnung) unberücksichtigt bleiben; es werden nur die im Fernverkehr zwischen dem Dienstort und dem bisherigen Wohnort entstandenen notwendigen Fahrauslagen erstattet. Zu- und Abgangskosten können auch dann nicht erstattet werden, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehrt und deshalb bspw. ein privateigenes Kraftfahrzeug oder ein Taxi benutzt wird.

Fahrauslagen für den Zu- und Abgang sind dann berücksichtigungsfähig, wenn die notwendigen Fahrten über die politische Gemeindegrenze des Dienst-/ Wohnortes hinausführen.

Beispiel:

Ein Beamter muss von seiner Dienststätte am Dienstort A mit dem Bus zur Stadt B fahren, um von dort aus mit dem Zug den bisherigen Wohnort C zu erreichen. Die entstandenen notwendigen Fahrauslagen für die Fahrt von A nach B sind erstattungsfähig, da ein Zugang am Dienstort nicht vorliegt. Entsprechendes gilt für den Ab- bzw. Zugang am bisherigen Wohnort und bei der Rückkehr für den Abgang zum Dienstort.

5.4.3 Besondere Fälle für die Erstattung der Auslagen für die Benutzung eines Flugzeuges liegen vor, wenn

  • wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienangehörigen des Berechtigten (Personenkreis nach Absatz 3) besondere Eile geboten ist und durch die Benutzung des Flugzeuges die Reisezeit nicht nur unerheblich verkürzt wird, oder
  • durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die durch die Benutzung des Flugweges eintretende Verkürzung der Reisezeit wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten notwendig ist, oder
  • ausnahmsweise infolge einer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich notwendige Anwesenheit am Dienstort die Durchführung der Heimfahrt im maßgebenden Anspruchszeitraum ohne die Benutzung des Flugweges nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

5.4.4 Besondere Fälle für die Erstattung der Auslagen für die Benutzung des InterCityExpress - ICE - liegen ferner vor, wenn

  • Sachverhalte gemäß Textziffer 5.4.3 gegeben sind,
  • eine Heimfahrt nur bei Benutzung des ICE durchführbar ist und dadurch keine Mehrkosten gegenüber dem bisher zu zahlenden Fahrpreis entstehen. Dies wäre der Fall, wenn auf der Strecke, auf der bisher IC/EC- und D- Züge gefahren sind, nur noch ICE- Züge verkehren und die Benutzung eines anderen Zuges eine wesentlich längere Fahrstrecke und damit einen höheren Fahrpreis gegenüber der ICE- Benutzung zur Folge hätte,
  • die Heimfahrt bzw. Rückfahrt jeweils innerhalb eines Tages nicht durchführbar und damit nicht zumutbar ist, weil andere Züge nicht oder nicht zeitgerecht verkehren,
  • der bisherige Wohnort in der Zeit vom Dienst-Ende bis 24.00 Uhr ansonsten nicht erreicht werden kann.

7. Zu § 7 - Sonderfälle -

7.1 Zu Absatz 1

Besteht zum Zeitpunkt einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV ohne Änderung des Dienstortes aufgrund einer vorhergehenden Maßnahme bereits ein Trennungsgeldanspruch, so besteht dieser Anspruch weiter. Das Wort „weiterbesteht“ stellt im Übrigen klar, dass die 14-Tage-Frist zum Bezug des Trennungsreisegeldes einerseits nicht von neuem beginnt, andererseits aber voll ausgeschöpft werden kann.

7.2 Zu Absatz 2

Ein umzugskostenrechtlich nicht zu berücksichtigender Umzug ist ein Umzug, für den die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist. Ein solcher Umzug liegt aber auch dann vor, wenn die Umzugskostenvergütung zwar zugesagt wurde, sie jedoch für diesen Umzug nicht gewährt wird, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, z. B. bei einem Umzug außerhalb des räumlichen Zusammenhangs mit dem neuen Dienstort (vgl. Textziffer 2.0 BUKGVwV). Inwieweit in solchen Fällen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TGV (uneingeschränkte Umzugswilligkeit, Wohnungsmangel am neuen Dienstort) für die Gewährung von Trennungsgeld vorliegen, bedarf einer kritischen Prüfung.

7.3 Zu Absatz 3

Ist der Berechtigte aus den in der Vorschrift genannten Gründen an der Dienstausübung gehindert, kann das Trennungsübernachtungsgeld im notwendigen Umfang bis zur frühestmöglichen Aufgabe der Unterkunft gewährt werden. Wird der Dienstort vorübergehend verlassen, ist nach Rückkehr kein Trennungsreisegeld zu gewähren.

7.4 Zu Absatz 4

Der Anspruch auf Trennungsgeld setzt einen Anspruch auf Besoldung voraus. Für einen Zeitraum, für den keine Besoldung gezahlt wird, wird auch kein Trennungsgeld gewährt (bspw. Urlaub unter Wegfall der Besoldung, Erziehungsurlaub, schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst).

Besoldung im Sinne dieser Vorschrift sind

  • bei Beamten die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 BBesG oder die Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG,
  • bei Angestellten, Arbeitern und Auszubildenden die entsprechenden Vergütungen/Löhne nach den Manteltarifverträgen.

Für die Dauer der Mutterschutzfristen erhalten Beamtinnen ihre Dienstbezüge weiter; Arbeitnehmerinnen erhalten während dieser Zeit keine Vergütung/keinen Lohn nach den Tarifverträgen, sondern Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Im Interesse der trennungsgeldrechtlichen Gleichbehandlung wird daher in diesen Fällen das Mutterschaftsgeld den Dienstbezügen gleichgestellt.

8. Zu § 8 - Ende des Trennungsgeldanspruchs -

8.1 Zu Absatz 1

8.1.1 Der Anspruch auf Trennungsgeld endet - beispielsweise - mit Ablauf des Tages, an dem

  • die Zugehörigkeit zum persönlichen Geltungsbereich der TGV endet,
  • die getrennte Haushaltsführung tatsächlich beendet wird,
  • die uneingeschränkte Umzugswilligkeit nicht mehr gegeben ist,
  • der Wohnungsmangel im Einzugsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 TGV behoben ist,
  • ein zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund entfällt,
  • Versagungsgründe für die Gewährung von Trennungsgeld im Sinne des § 7 Abs. 3 TGV vorliegen,
  • der Anspruch auf Besoldung wegfällt.

8.1.2 In folgenden Fällen gilt der Wohnungsmangel im Einzugsgebiet als behoben:

  • bei Ablehnung einer zugewiesenen angemessenen und zumutbaren Wohnung an dem Tage, an dem diese Wohnung hätte bezogen werden können,
  • bei Verzögerung des Umzugs durch andere als in § 2 Abs. 2 TGV aufgeführte Hinderungsgründe an dem Tage, an dem eine angemessene und zumutbare Wohnung frühestens hätte bezogen werden können.

8.2 Zu Absatz 2

Dauert das Ausladen des Umzugsgutes zwei Tage, ist der Tag maßgebend, an dem der Hauptteil des Umzugsgutes ausgeladen wird. Verzögerungen beim Ausladen des Umzugsgutes, die der Berechtigte selbst zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten. Ausladetag ist dann der Tag, an dem das Umzugsgut ohne Verzögerung hätte ausgeladen werden können.

8.3 Zu Absatz 3

8.3.1 Trennungsgeld wird bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort tatsächlich verlassen wird. Wird der Dienstort beispielsweise wegen Urlaubs oder Erkrankung vor Beginn der neuen dienstlichen Maßnahme verlassen, wird Trennungsgeld nur bis zum Abreisetag gezahlt.

8.3.2 Kosten für das notwendige Beibehalten der Unterkunft am verlassenen Dienstort werden durch Weitergewährung des im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungsgeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes erstattet (§ 4 Abs. 3 TGV). Bei dienstlichen Maßnahmen bis zu drei Monaten werden nachgewiesene Kosten erstattet (§ 4 Abs. 6 TGV).

9. Zu § 9 - Verfahrensvorschriften -

9.1 Zu Absatz 1

Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht; für Reisebeihilfen ist dies der Kalendermonat, in dem der jeweilige Anspruchszeitraum endet.

Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumnis ist der bis dahin vorhanden gewesene Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld verwirkt.

Die einjährige Ausschlussfrist gilt auch für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende; insoweit sind für Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung die -kürzeren- tariflichen Ausschlussfristen nicht anwendbar, da gemäß Tarifverweisung für die Gewährung von Trennungsgeld die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind (vgl. Tz 1.1.1).

9.2 Zu Absatz 2

Diese Vorschrift begründet die formelle Beweisführungspflicht. Der Antragsteller muss damit seine Angaben im Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld beweisen, das heißt, er muss die Beweismittel direkt beifügen oder angeben. Ferner ist der Antragsteller verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für die Gewährung von Trennungsgeld dem Grunde und der Höhe nach von Bedeutung sein können.

Hinsichtlich der Führung des Nachweises der fortwährenden Wohnungsbemühungen vergleiche Textziffer 2.1.

9.3 Zu Absatz 3

- Bleibt frei -