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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Allgemeine Auftragsbedingungen des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik (AAB LDS)


vom 8. Februar 2001
(ABl./01, [Nr. 11], S.222)

Das Ministerium des Innern gibt bekannt, dass auf Grund des § 6 Abs. 2 der Geschäftsanweisung des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik - Erlass des Ministeriums des Innern vom 19. Dezember 2000 (ABl. S. 1189) - folgende Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) in Kraft treten:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich
§ 2 Auftraggeber
§ 3 Leistungsangebot

Abschnitt 2 Begründung des Auftragsverhältnisses

§ 4 Auftragserteilung
§ 5 Auftragsgegenstand und -änderung
§ 6 Personelle und technische Ausstattung
§ 7 Informationspflicht und gegenseitige Unterstützung

Abschnitt 3 Auftragsdurchführung und Beendigung

§ 8 Termintreue
§ 9 Leistungsstörungen und Verantwortungsbereiche
§ 10 Abnahme, Mängelanzeige
§ 11 Gewährleistung
§ 12 Schadenshaftung
§ 13 Datenschutz
§ 14 Leistungsentgelt und Rechnungsstellung
§ 15 Beendigung des Auftragsverhältnisses

Abschnitt 4 Besondere Bestimmungen

§ 16 Verfahrensentwicklung, -pflege und -bereitstellung
§ 17 Verfahrensausführung
§ 18 Amtliche Statistik

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 Überleitung bestehender Aufträge
§ 20 In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Regelungsbereich

(1) Die AAB regeln das Rechtsverhältnis zwischen den Auftraggebern und dem LDS für alle Leistungen, die nach § 2 der Geschäftsanweisung des LDS erbracht werden.

(2) Bei Geschäften mit Dritten gelten die Regeln des Privatrechts. Der LDS erlässt hierzu allgemeine Geschäftsbedingungen.

§ 2
Auftraggeber

Auftraggeber im Sinne dieser AAB sind das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise sowie die sonstigen Landeseinrichtungen des Landes Brandenburg.

§ 3
Leistungsangebot

(1) Der LDS erbringt seine Leistungen gemäß dem jeweils gültigen Leistungs- und Entgeltverzeichnis (LEV). Die dort ausgewiesenen Leistungsarten können auch teilweise in Anspruch genommen werden.

(2) Der LDS ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Arbeiten auch durch Unterauftragnehmer ausführen zu lassen.

Abschnitt 2
Begründung des Auftragsverhältnisses

§ 4
Auftragserteilung

(1) Das Auftragsverhältnis kommt durch die in der Regel schriftliche Erklärung des Auftraggebers zustande, eine oder mehrere Leistungen aus dem Leistungsangebot des LDS in Anspruch nehmen zu wollen (Auftrag), sofern der LDS nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, widerspricht. Die Auftragsbestätigung des LDS erfolgt schriftlich in Gestalt eines Angebotes auf Abschluss einer Servicevereinbarung (§ 5).

(2) Der LDS kann den Auftrag ablehnen, wenn die Leistung nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruht und die Leistungskapazität des LDS zur auftragsgemäßen Erfüllung nicht ausreicht oder der Auftrag im Rahmen der vorhandenen Organisation nicht ausgeführt werden kann. Bei eingeschränkter Leistungskapazität werden Aufträge des Landes Brandenburg vorrangig erfüllt.

§ 5
Auftragsgegenstand und -änderung

(1) Das Auftragsverhältnis kann einmalige, wiederkehrende oder dauernde Leistungen umfassen. Der Gegenstand des Auftrages sowie Art und Umfang der beiderseitigen Leistungspflichten sind in einer Servicevereinbarung schriftlich festzulegen. Bei Analyse-, Programmierungs- oder Beratungsaufträgen ist ein Pflichtenheft zu erstellen. Der LDS unterstützt auf Anforderung den Auftraggeber bei der Erstellung des Pflichtenheftes.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform und gelten als Bestandteil der Servicevereinbarung. Änderungen einzelner Leistungsbestandteile ohne Auswirkungen auf das vereinbarte Leistungsentgelt können formlos vereinbart werden. In den Fällen des Absatzes 1
Satz 2 ist das Pflichtenheft anzupassen.

(3) Der LDS kann Änderungen und Ergänzungen des Auftrages unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 2 ablehnen.

§ 6
Personelle und technische Ausstattung

(1) Der LDS bestimmt Art und Umfang der personellen und technischen Ausstattung seiner Einrichtung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der Anforderungen des Auftraggebers. Für die übernommenen Leistungen hält er im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in ausreichendem Maße Fachpersonal vor, soweit er die Leistungen nicht durch Unterauftragnehmer ausführen lässt.

(2) Änderungen und Ergänzungen der Ausstattung, die durch spezifische Anforderungen eines oder mehrerer Auftraggeber verursacht sind, können diesen in Rechnung gestellt werden. Über die Kostenregelung ist vorher Einvernehmen herbeizuführen.

§ 7
Informationspflicht und gegenseitige Unterstützung

(1) LDS und Auftraggeber sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Auftragsverhältnis betreffenden organisatorischen und technischen Erfordernisse so umfassend und zeitnah zu informieren und bei der Auftragserledigung so zu unterstützen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine zügige Auftragserledigung gewährleistet sind.

(2) Halten der Auftraggeber oder der LDS Änderungen oder Ergänzungen bei der Ausführung des Auftrages für erforderlich oder zweckdienlich, so ist der jeweils andere hierüber unverzüglich zu unterrichten und um Zustimmung zu ersuchen.

Abschnitt 3
Auftragsdurchführung und Beendigung

§ 8
Termintreue

Der LDS ist verpflichtet, die Aufträge zu den bestimmten Terminen auszuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Mitwirkung termingerecht vorzunehmen.

§ 9
Leistungsstörungen und Verantwortungsbereiche

(1) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm gelieferten Daten und Angaben sowie für die Erfüllung der datentechnischen Anforderungen, insbesondere die maschinelle Lesbarkeit von Datenträgern verantwortlich.

(2) Verzögert sich die Leistung infolge eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes, insbesondere eines Pflichtenverstoßes nach Absatz 1 oder §§ 7 oder 8, führt der LDS die Aufträge zum nächstmöglichen Termin aus. Die durch die Verzögerung verursachten Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

(3) Beruht die Leistungsverzögerung auf höherer Gewalt, führt der LDS die Aufträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller Termine sämtlicher Auftraggeber, insbesondere deren gesetzlicher Verpflichtungen durch. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Hat der LDS die Leistungsverzögerung zu vertreten, insbesondere wegen Verletzung der ihm nach §§ 7 und 8 obliegenden Pflichten, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Beseitigt der LDS den Verzug innerhalb dieser Frist nicht, kann der Auftraggeber den Auftrag außerordentlich kündigen und anderweitig vergeben. Hieraus entstehende Mehrkosten hat der LDS zu tragen.

(5) Für den Transport von Daten, Datenträgern und sonstigen Unterlagen zum LDS trägt der Auftraggeber die Gefahr, im Übrigen trägt die Gefahr des Transports der LDS.

§ 10
Abnahme, Mängelanzeige

Die Leistungen des LDS gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Übergabe oder Anzeige der Fertigstellung, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, Mängel anzeigt. In begründeten Fällen sind Mängelrügen auf Verlangen des LDS in schriftlicher Form einzureichen. Nach der Abnahme kann der Auftraggeber Mängel nur geltend machen, soweit diese für ihn nicht erkennbar waren.

§ 11
Gewährleistung

(1) Entspricht die erbrachte Leistung nicht dem Auftrag, so ist der LDS verpflichtet, auf die Mängelrüge des Auftraggebers unverzüglich und unentgeltlich nachzubessern oder die Leistung neu zu erbringen. Diese Pflicht entfällt, wenn die Nachbesserung oder Neuerstellung durch den LDS unverhältnismäßig höhere Aufwendungen verursachen würde als eine Fehlerbeseitigung durch den Auftraggeber. In diesem Fall kann der Auftraggeber das Leistungsentgelt in Höhe seiner nachgewiesenen Mehraufwendungen für die Fehlerbeseitigung mindern.

(2) Stellt der LDS technische Einrichtungen, Programme oder Leistungen von Unterauftragnehmern zur Verfügung (§ 3 Abs. 2), so leistet er im gleichen Umfang Gewähr wie die Unterauftragnehmer ihm gegenüber.

(3) Die Gewährleistung entfällt, wenn und soweit der Auftraggeber den Fehler zu vertreten hat.

§ 12
Schadenshaftung

Für Schäden haften der LDS und seine Auftraggeber gegenseitig nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 13
Datenschutz

(1) Der LDS darf auf Grund von Aufträgen der speichernden Stelle deren Daten verarbeiten. Er führt die Aufträge unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften durch. Soweit nicht anders vereinbart, gelten darüber hinaus die im LDS festgelegten Datenschutz- und -sicherheitsstandards in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Der LDS und seine Auftraggeber behandeln Unterlagen und Informationen, die sie im Rahmen des Auftragsverhältnisses erhalten, auch nach dessen Beendigung vertraulich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Aufbewahrung erfolgt mit der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt.

§ 14
Leistungsentgelt und Rechnungsstellung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im LEV des LDS ausgewiesenen Leistungsentgelte und sonstigen vereinbarten Kosten zu zahlen. Die Leistungsentgelte und sonstigen Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten, spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres, in Rechnung gestellt und damit fällig. Erstreckt sich die Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum oder handelt es sich um Daueraufträge, ist der Auftraggeber verpflichtet, mit dem LDS Vereinbarungen über angemessene Voraus- oder Teilzahlungen zu schließen.

(2) Die Rechnung für Leistungsentgelte nach dem LEV soll neben der zu zahlenden Gesamtsumme die nach Leistungsgruppe und -position aufgegliederten Einzelentgelte für die in Anspruch genommenen Leistungseinheiten sowie den Leistungszeitraum ausweisen. Die sonstigen Kosten sind nach dem tatsächlichen Aufwand abzurechnen und gesondert auszuweisen.

(3) Das Leistungsentgelt erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit die Leistungen des LDS der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

§ 15
Beendigung des Auftragsverhältnisses

(1) Das Auftragsverhältnis endet mit Auftragserfüllung oder Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Aufträge für wiederkehrende oder dauernde Leistungen ohne vereinbarten Zeitablauf können durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

(3) LDS und Auftraggeber können einvernehmlich das Auftragsverhältnis jederzeit für beendet erklären.

Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen

§ 16
Verfahrensentwicklung, -pflege und -bereitstellung

(1) Der LDS hat bei der Verfahrensentwicklung, -pflege und -bereitstellung die Vorgaben des Auftraggebers zu beachten. Er wählt die zur Durchführung des Auftrages einzusetzenden informationstechnischen Mittel und Methoden nach den Anforderungen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit und gewährleistet Verfahrensvollständigkeit und -sicherheit nach den Vorgaben des Auftraggebers.

(2) Eigentum und Urheberrechtsbefugnisse an allen vom LDS entwickelten und bereitgestellten Unterlagen, Systemen, Programmen, Entwürfen und Datenträgern verbleiben beim LDS, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die im Rahmen der Auftragsdurchführung erstellten Programme und Dokumentationen verwahrt der LDS, auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses, bis zum Ablauf der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist.

§ 17
Verfahrensausführung

(1) Der Auftraggeber teilt beim Auftrag mit, welche Programme bei der Verfahrensausführung eingesetzt werden sollen. Der LDS gewährleistet den ausschließlichen Einsatz dieser Programme zur Verfahrensausführung, nachdem er durch eine Prüfung festgestellt hat, dass die Programme zum Einsatz durch ihn geeignet sind.

(2) Der LDS ist verpflichtet, die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen durchzuführen und den Auftraggeber über festgestellte Fehler in seinem Verfahren oder in der Verfahrensausführung unverzüglich zu unterrichten.

§ 18
Amtliche Statistik

Die Erhebung, Aufbereitung und Auswertung amtlicher Statistiken richtet sich im Übrigen nach den zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere gilt der Grundsatz der statistischen Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), und §§ 18 und 19 des Brandenburgischen Statistikgesetzes vom 11. Oktober 1996 (GVBl. I S. 294).

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19
Überleitung bestehender Aufträge

Die AAB gelten für vor dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens erteilte Aufträge, ohne dass es einer erneuten Beauftragung bedarf.

§ 20
In-Kraft-Treten

Die AAB treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.