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Grundsatzbeschluss Nr. 28 des Landespersonalausschusses


vom 14. Februar 2001
(ABl./01, [Nr. 11], S.226, ber. ABl. 21/01 S. 388)

Außer Kraft getreten am 9. Februar 2011 durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.490)

Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung vom 14. Februar 2001 nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:

I. Aufgrund des § 84 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) wird für Beschäftigte der Gemeinden und Gemeindeverbände festgestellt:

Bewerberinnen und Bewerber, die

  1. bereits vor dem 1. Januar 1997 im Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes standen,
  2. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG erfüllen und
  3. überwiegend hoheitliche Aufgaben wahrnehmen,

besitzen die Befähigung für

  1. die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung in den Gemeinden und Gemeindeverbänden, wenn sie
    • mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens fünf Jahren in der öffentlichen Verwaltung Tätigkeiten ausüben, die nach Art und Schwierigkeit einer Tätigkeit dieser Laufbahn entsprechen,
    • die Angestelltenprüfung I, die Anpassungsfortbildung für den mittleren Dienst, eine an den Erfordernissen der Anpassungsfortbildung für den mittleren Dienst orientierte Ausbildung oder eine andere, vom Ministerium des Innern als gleichwertig anerkannte Aus- oder Fortbildung erfolgreich absolviert haben und
    • erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen bzw. Leistungen, die mindestens der zweitbesten Beurteilungsnote entsprechen, erbracht haben,
  2. die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung in den Gemeinden und Gemeindeverbänden, wenn sie
    • mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens sechs Jahren in der öffentlichen Verwaltung Tätigkeiten ausüben, die nach Art und Schwierigkeit einer Tätigkeit dieser Laufbahn entsprechen,
    • die Angestelltenprüfung II, die Anpassungsfortbildung für den gehobenen Dienst, eine an den Erfordernissen der Anpassungsfortbildung für den gehobenen Dienst orientierte Ausbildung oder eine andere, vom Ministerium des Innern als gleichwertig anerkannte Aus- oder Fortbildung erfolgreich absolviert haben und
    • erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen bzw. Leistungen, die mindestens der zweitbesten Beurteilungsnote entsprechen, erbracht haben,
  3. die Laufbahn des höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienstes, wenn sie
    • mindestens das 34. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens acht Jahren in der öffentlichen Verwaltung Tätigkeiten ausüben, die nach Art und Schwierigkeit einer Tätigkeit dieser Laufbahn entsprechen,
    • ein mehr als dreijähriges Studium an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben oder einen diesem nach Artikel 37 des Einigungsvertrages als gleichwertig anerkannten Abschluss nachweisen oder die Anpassungsfortbildung für den höheren Dienst oder eine an den Erfordernissen der Anpassungsfortbildung für den höheren Dienst orientierte Ausbildung erfolgreich absolviert haben und
    • erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen bzw. Leistungen, die mindestens der zweitbesten Beurteilungsnote entsprechen, erbracht haben,

und können bis zum 30. Juni 2002 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Dafür wird zugleich eine Ausnahme von § 4 Abs. 1 LVO zugelassen (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 LVO); § 7 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) bleibt unberührt.

II. Bei der Verbeamtung der Bewerber nach Ziffer I gelten folgende weitere Festlegungen und werden folgende weitere Ausnahmen zugelassen:

  1. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Sie kann bis maximal auf die Hälfte in dem Umfang gekürzt werden, in dem weitere, über die in Ziffer I Buchstabe a bis c, für die jeweilige Laufbahn geforderte Dienstzeiten entsprechender Art und Schwierigkeit nachgewiesen werden. Insoweit wird eine Ausnahme von § 8 Abs. 1 LVO zugelassen (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 LVO).
  2. Für die Beschäftigten, die in Anwendung der Ziffer I Buchstabe a oder b in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden und deren Probezeit nach Ziffer II Nr. 1 auf die Hälfte gekürzt wird, wird aufgrund des § 41 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LVO eine allgemeine Ausnahme von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 LVO für die Anstellung in Beförderungsämtern innerhalb der Probezeit unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:
  1. Die Anstellung im ersten Beförderungsamt setzt voraus als Mindestalter für den mittleren Dienst das vollendete 32. und für den gehobenen Dienst das vollendete 34. Lebensjahr sowie die Ableistung einer Dienstzeit von einem Jahr auf einem Dienstposten, der nach Art und Schwierigkeit mindestens dem zu übertragenden Amt entspricht; bereits nach Ziffer I und Ziffer II Nr. 1 berücksichtigte Dienstzeiten dürfen dabei nicht erneut berücksichtigt werden.
  2. Die Anstellung im zweiten Beförderungsamt setzt voraus als Mindestalter für den mittleren Dienst das vollendete 34. und für den gehobenen Dienst das vollendete 36. Lebensjahr sowie die Ableistung einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren auf einem Dienstposten, der nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht; bereits nach Ziffer I und Ziffer II Nr. 1 berücksichtigte Dienstzeiten dürfen dabei nicht erneut berücksichtigt werden.

III. Die Ziffern I und II gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen des

  • gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtungen Hochbau, Maschinenbau oder Elektrotechnik,
  • höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtungen Hochbau, Maschinenbau oder Elektrotechnik,
  • gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes,
  • gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes und
  • höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes.

Ein Anspruch des genannten Personenkreises auf die Anwendung dieses Grundsatzbeschlusses besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht.