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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Ausführungsvorschriften über die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes (AV-FPersG)


geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2000
(ABl./01, [Nr. 01], S.26)

Bei der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) wird von den für die Durchführung der Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Stellen nach den in der Anlage veröffentlichten Ausführungsvorschriften verfahren.

Der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und des Ministeriums des Innern - Ausführungsvorschriften über die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des FPersG - vom 15. Februar 1993 (ABI. S. 445) ist nicht mehr anzuwenden.

Anlage

1 Bußgeldverfahren

1.1 Allgemeines

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 8 FPersG in Verbindung mit den §§ 8 bis 11 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat die oder der Betroffene rechtswidrig und verwertbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bleibt unberührt. Der Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog enthält nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in dem nachstehenden Katalog erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen; im Übrigen ist derjenige Bußgeldbetrag zugrunde zu legen, der für vergleichbare, im Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In a llen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung desVerstoßes oder des Vorwurfs, der die Betroffene oder den Betroffenen betrifft, so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreichend, kann ein Verwarnungsgeld von zehn Deutsche Mark bis zu 75 Deutsche Mark erhoben werden (vergleiche Nummer 3).

1.2 Regelsätze

Die in dem Bußgeldkatalog ausgewiesenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur eine Person von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften.

Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG).

Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Rechtsvorschriften angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.

1.3 Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze (§ 17 Abs. 3 OWiG)

1.3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

1.3.2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt z. B. in Betracht, wenn die oder der Betroffene

1.3.2.1 sich uneinsichtig zeigt oder

1.3.2.2 innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist oder

1.3.2.3 besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG und Nummer 1.7) oder

1.3.2.4 durch das Verhalten eine besondere Gefährdung schafft.

1.3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn

1.3.3.1 aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der die Betroffene oder den Betroffenen trifft, geringer erscheint oder

1.3.3.2 die oder der Betroffene Einsicht zeigt oder

1.3.3.3 die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen eine Geldbuße in dieser Höhe nicht zulassen.

1.3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Akten jeweils besonders zu begründen.

1.4 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

1.4.1 Tateinheit liegt vor, wenn die oder der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften verletzt hat oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer 1.5.2 festzusetzen.

Beispiel:

Ein Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug elf Stunden in einer Arbeitsschicht lenkt. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer ihn an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Der Unternehmer begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 1) über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und Artikel 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 9 Nr. 3 Buchstabe b und § 10 Nr. 1 Buchstabe a FPersV, § 19 OWiG. Es besteht Tateinheit.

Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind.

Beispiel:

Ein Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung nach Artikel 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 10 Nr. 1 Buchstabe a FPersV In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 1.5.1 zu erhöhen ist.

1.4.2 Aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1994 kommt im Geltungsbereich dieser Richtlinie der Fortsetzungszusammenhang nicht mehr zur Anwendung.

1.4.3 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerzuwiderhandlung.

Beispiel:

Ein Unternehmer hat versäumt, notwendige Reparaturen am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Die Nichterfüllung der sich aus Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 ergebenden Pflicht ist ein Dauerdelikt, das von dem Zeitpunkt an, zu dem die Reparatur hätte erfolgen müssen, bis zur erfolgten Reparatur begangen wurde.

Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Zuwiderhandlungen begangen, so stehen diese zur Dauerzuwiderhandlung im Allgemeinen in Tateinheit.

Beispiel:

Während der Zeit, in der die Reparatur noch nicht erfolgt ist und das Kontrollgerät nichts mehr aufzeichnet, führt ein Fahrer auf Anweisung des Unternehmers dennoch eine Beförderung durch, ohne dass der Unternehmer ihm Schaublätter aushändigt, damit er handschriftliche Eintragungen vornehmen kann. Bei dieser Beförderung lenkt er den Lastzug elf Stunden in der Schicht. Der Unternehmer begeht eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 16 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821 /85 und Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit § 10 Nr. 2 Buchstabe b und d, § 9 Nr. 3 Buchstabe b FPersV Zwischen diesen Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer 1.5.2 festzusetzen.

1.4.4 Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

1.5 Berechnung der Geldbußen

1.5.1 Im Fall einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind (Nummer 1.4.1), ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zu legen und sodann für jede weitere Person um 75 % zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen.

1.5.2 Im Fall der Tateinheit (Nummer 1.4.1) ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:

Zunächst ist festzustellen, für welche Zuwiderhandlung sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Kataloges der höchste Einzelbetrag ergibt.

Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.

1.5.3 Im Fall der Tatmehrheit (Nummer 1.4.4) sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Katalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag.

1.5.4 Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen nur bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.

1.6 Besondere Personengruppen

1.6.1 Handelt jemand für einen anderen (zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.

1.6.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG ebenfalls eine Geldbuße festgelegt werden.

1.6.3 Wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht im Betrieb oder Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen. Es ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für die aufgrund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangene Zuwiderhandlung gilt.

1.7 Verfall eines Geldbetrages

1.7.1 Nach § 29 a OWiG kann gegen die Betroffene oder den Betroffenen (zum Beispiel Arbeitgeber) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn die oder der Betroffene für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit der der oder dem Betroffenen der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird.

Für eine Anordnung nach § 29 a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vergleiche § 1 Abs. 2 OWiG), aus.

1.7.2 Hat die oder der Betroffene einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für andere gehandelt (zum Beispiel Geschäftsführer für die GmbH, Betriebsleiter für Inhaber des Betriebes) und haben diese (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch etwas erlangt, so kann nach § 29 a Abs. 2 OWiG gegen sie (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

1.7.3 In den Fällen der Nummern 1.7.1 und 1.7.2 kann gemäß § 29 a Abs. 4 OWiG der Verfall selbständig angeordnet werden, wenn gegen die Betroffene oder den Betroffenen ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

2 Berechnungsbeispiele

2.1 Ein Unternehmer setzt zum Beispiel einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug elf Stunden in einer Arbeitsschicht lenkt. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist er ihn an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 9 Nr. 3 Buchstabe b und § 10 Nr. 1 Buchstabe a FPersV Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Hat der Unternehmer zehn Kraftfahrer in dieser Weise gleichzeitig eingesetzt, so hat er gleichfalls durch eine Handlung nur einmal die genannten Vorschriften tateinheitlich verletzt.

a) Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge:  Deutsche Mark
Nummer 2.1 des Kataloges „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte „U" (Nichteinhalten der höchstzulässigen Tageslenkzeitvon zehn Stunden)  240
Nummer 3.2 des Kataloges „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte „U" (Nichtverwenden des Kontrollgerätes)  600
   
b) Berechnung der Geldbuße:   
Höchster Einzelbetrag:  
dazu 50 %* aus dem übrigen Einzelbetrag von 240 Deutsche Mark = 120
Geldbuße =  720

* vergleiche Nummer 1.5.2

c) Betrag der Geldbuße bei zehn Kraftfahrern:  
Ausgangsbetrag (Geldbetrag für einen Kraftfahrer (vergleiche Nummer 2.1 b)) 720
dazu 9 x 75 %* aus 720 Deutsche Mark =  4.860
Geldbuße = 5.580

*vergleiche Nummer 1.5.1

2.2 Ein Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, keine Schaublätter in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht somit eine Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Nr. 1 Buchstabe a FPersV, die nur eine Gesetzesverletzung darstellt.

Berechnung der Geldbuße: Deutsche Mark
Regelsatz (für einen Kraftfahrer) Nummer 3.2 des Kataloges „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte „U" (Nichtverwenden des Kontrollgerätes)  600
dazu 4 x 75 %* aus 600 Deutsche Mark = 1.800
Geldbuße = 2.400

* vergleiche Nummer 1.5.1

2.3 Ein Unternehmer hat es versäumt, die notwendige Reparatur am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Während der Zeit, in der die Reparatur noch nicht erfolgt ist und das Kontrollgerät nichts mehr aufzeichnet, führt ein Fahrer auf Anweisung des Unternehmers dennoch eine Beförderung durch, ohne dass der Unternehmer ihm Schaublätter aushändigt, damit er Nachweise führen kann. Bei dieser Beförderung lenkt er den Lastzug elf Stunden in der Schicht. Der Unternehmer begeht eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 16 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit § 10 Nr. 2 Buchstabe b und d und § 9 Nr. 3 Buchstabe b FPersV Zwischen diesen Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit.

a) Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge: Deutsche Mark
Nummer 3.6 des Kataloges „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte „U" (Unterlassen der Reparatur des Kontrollgerätes) 2.000
Nummer 3.7 des Kataloges „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte „U" (Nichtaushändigen vonSchaublättern) 1.000
Nummer 2.1 des Kataloges „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte „U" (Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von zehn Stunden) 240
   
b) Berechnung der Geldbuße:  
Höchster Einzelbetrag: 2.000
dazu 50 %* aus den übrigen  
Einzelbeträgen  
von 1.240 Deutsche Mark = 620
Geldbuße =  2620

* vergleiche Nummer 1.5.2

2.4 Ein Kraftfahrer vergisst an einem Tag das Schaublatt in das Kontrollgerät einzulegen. An einem anderen Tag überschreitet er die Höchstdauer der Tageslenkzeit von zehn Stunden um zwei Stunden. Der Kraftfahrer begeht je eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 10 Nr. 1 Buchstabe a FPersV sowie Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit § 9 Nr. 1 Buchstabe c FPersV Es liegt Tatmehrheit vor.

Gesondert* festzusetzende Geldbußen: Deutsche Mark
Nummer 3.2 des Kataloges „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte „F" (Nichtverwenden des Kontrollgerätes) Betrag: 300 Deutsche Mark 300
Nummer 2.1 des Kataloges „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte „F" (Nichteinhalten der höchstzulässigen Tageslenkzeit von zehn Stunden) 4 x 60 Deutsche Mark = 240

* vergleiche Nummer 1.5.3

3 Verwarnungen

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde die Betroffene oder den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von zehn Deutsche Mark bis 75 Deutsche Mark erheben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Mit der Verwarnung soll der oder dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden.

Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigeren Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Geringfügigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sich aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog - auch unter Berücksichtigung von Nummer 1.2 und 1.3 ein Betrag von höchstens 75 Deutsche Mark ergäbe.

Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel Bußgeldverfahren einzuleiten.

Die Beträge des Verwarnungsgeldkataloges sind Regelsätze für vorsätzliche Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen.

4 Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

Anlagen