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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Anwendung von Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Bereich der Informationstechnik (EVB-IT) in der Landesverwaltung Brandenburg


vom 28. November 2000
(ABl./01, [Nr. 04], S.75)

Im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und allen Ministerien des Landes Brandenburg ergeht folgender Erlass:

1. Allgemeine Regelung

Mit Runderlass des Ministeriums des Innern vom 17. September 1991 (ABI. S. 742) wurden die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) als Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand bei der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten eingeführt. Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung verpflichten zur Anwendung der BVB. Die BVB sind unter anderem infolge der technischen Entwicklung und der Veränderung rechtlicher Rahmenbedingungen überholt. Im Auftrag des Kooperationsausschusses Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich (KoopA-ADV) hat eine Arbeitsgruppe der öffentlichen Hand unter Federführung des Bundesministeriums des Innern neue Vertragstypen (Vertragsformulare und Allgemeine Geschäftsbedingungen) entwickelt. Die Vertragstypen Kauf, Dienstleistung, Überlassung von Standardsoftware Typ A und Instandhaltung sind bereits mit der Wirtschaft abgestimmt; weitere Vertragstypen befinden sich im Abstimmungsprozess. Infolge einer Änderung der entsprechenden Begrifflichkeiten in der Verdingungsordnung für Leistungen (§ 9 VOL/A, BAnz. 1997 S. 15) heißen diese neuen Vertragsbedingungen nicht mehr Besondere Vertragsbedingungen (BVB), sondern EVB-IT. Die EVB-IT sehen verschiedene Vertragstypen vor, die jeweils aus einem Vertragsformular (teilweise in einer Lang- und Kurzfassung) und aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen. Des Weiteren werden den Beschaffern auch Nutzerhinweise als Hilfestellung bei der Anwendung angeboten. Das gesamte Anwendungsspektrum der BVB wird durch die bisher vorliegenden EVB-IT-Vertragstypen noch nicht vollständig abgedeckt. Daher ist bis zur vollständigen Ablösung der BVB durch EVB-IT bei jeder IT-Beschaffung zu entscheiden, ob der Vertrag auf der Grundlage von EVB-IT oder BVB abzuschließen ist. Zur Entscheidungshilfe werden nachfolgend die Anwendungsbereiche der vorliegenden EVB-IT-Vertragstypen erläutert.

1.1 EVB-IT-Kauf

Die EVB-IT-Kauf sind anzuwenden bei Verträgen über den Kauf fertiger Hardware, gegebenenfalls einschließlich der Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Im Gegensatz zu den BVB-Kauf sehen die EVB-IT-Kauf keine werkvertraglichen Leistungen wie zum Beispiel Anpassungsleistungen oder die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit vor. Die EVB-IT-Kauf beinhalten daher auch keine werkvertraglichen Vereinbarungen wie zum Beispiel die Erklärung der Funktionsbereitschaft, Leistungsprüfungen sowie Abnahme. Erwartet der Beschaffer eine über die bloße Lieferung der Standardprodukte hinausgehende werkvertragliche Leistung, so ist bis zur Einführung des EVB-IT-Systemvertrages weiterhin BVB-Kauf beziehungsweise BVB-Überlassung anzuwenden.

1.2 EVB-IT-Dienstleistung

Verträge über Dienstleistungen wurden von den bisherigen BVB nicht erfasst. Der nun vorliegende EVB-IT-Dienstleistungsvertrag ist dann anzuwenden, wenn der Schwerpunkt der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung in der Erbringung von Diensten liegt, wie etwa bei Schulungs-, Beratungs- oder sonstigen Unterstützungsleistungen.

1.3 EVB-IT-Überlassung Typ A

Dieser Vertragstyp ist für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung anzuwenden. Wie bei EVB-IT-Kauf findet der EVB-IT Überlassungsvertrag keine Anwendung, wenn zusätzlich werkvertragliche Leistungen des Auftragnehmers an die Bedürfnisse des Auftraggebers verlangt werden. Dies könnten sein:

  1. Installation,
  2. Integration,
  3. Parametrisierung oder
  4. Anpassung der Standardsoftware.

Erwartet der Beschaffer eine über die bloße Lieferung der Standardsoftware hinausgehende werkvertragliche Leistung, so ist bis zur Einführung des EVB-IT-Systemvertrages weiterhin BVB-Überlassung anzuwenden.

1.4 EVB-IT-Instandhaltung

Die EVB-IT-lnstandhaltung ersetzen die BVB-Wartung.

2. Anwendung der EVB-IT

Die vorliegenden EVB-IT-Vertragstypen Kauf, Dienstleistung, Überlassung von Standardsoftware Typ A und Instandhaltung sind bei künftigen Beschaffungen von IT (soweit vom jeweiligen Anwendungsspektrum abgedeckt) anzuwenden. Dabei sind die entsprechenden Nutzerhinweise zu berücksichtigen. Die BVB werden erst dann vollständig durch die EVB-IT abgelöst, wenn die noch anstehenden EVB-IT-Vertragstypen fertiggestellt sein werden. Es liegt im Interesse der gesamten öffentlichen Verwaltung, dass durch die Anwendung der EVB-IT bei der Beschaffung von IT den Herstellern gegenüber eine einheitliche Vertragspolitik betrieben wird. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird deshalb empfohlen, die EVB-IT ebenfalls anzuwenden. Die EVB-IT sind elektronisch abrufbar unter www.kbst.bund.de.

3. In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am 28. November 2000 in Kraft.