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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur/zum „Geprüften Forstmaschinenführerin/Forstmaschinenführer“


vom 13. September 2000
(ABl./00, [Nr. 42], S.922)

Auf Grund des § 41 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1 sowie § 79 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes erlässt das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft als zuständige Stelle des Landes Brandenburg nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 3. April 1993 (GVBl. II S. 191), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 1998 (GVBl. II S. 399), in Verbindung mit § 13 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 10. Juni 1996 (ABl. S. 731) auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 30. Mai 2000 folgende vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung als zuständige oberste Landesbehörde genehmigte Prüfungsordnung:

Potsdam, den 13. September 2000

Im Auftrag

In Vertretung
G. Neumeister

§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die Prüfung dient der beruflichen Fortbildung zum Zwecke des beruflichen Aufstiegs im Forstbereich. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die im forstwirtschaftlichen Maschineneinsatz und in der forstwirtschaftlichen Arbeitsorganisation erforderlichen Tätigkeiten selbständig auszuführen.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Geprüfte Forstmaschinenführerin/Geprüfter Forstmaschinenführer“.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

  1. die Abschlussprüfung im Beruf Forstwirt/in bestanden hat und
  2. den Führerschein der Klasse T besitzt oder ihn bis zur Ablegung der Prüfung in den Modulen zwei bis fünf gemäß § 3 Abs. 1 erworben hat und
  3. an dem modulzugehörigen Fortbildungslehrgang gemäß anliegendem Rahmenstoffplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung teilgenommen hat oder zum Zeitpunkt der Zulassung teilnimmt oder glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zu diesem Prüfungsmodul rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat.

(2) Die Zulassung kann für die Gesamtprüfung oder für jedes Modul gesondert erfolgen.

(3) Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise befreien.

§ 3
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in fünf Module:

Modul 1: Umweltverträglicher Forstmaschineneinsatz und Betriebsorganisation

Modul 2: Holzernte mit dem Harvester

Modul 3: Holzrücken mit dem Forwarder

Modul 4: Holzrücken mit dem Seilschlepper

Modul 5: Mechanisierte Waldbauverfahren mit Standard- und Spezialschleppern.

(2) Die Prüfungen bestehen nach Maßgabe von § 4 aus schriftlichen, praktischen und mündlichen Teilen.

(3) Das Ablegen der Prüfungen in den einzelnen Prüfungsmodulen kann in beliebiger Reihenfolge erfolgen. Zeitliche Befristungen für die Anerkennung von Prüfungen in den einzelnen Modulen zur Anerkennung der Gesamtprüfung werden nicht festgelegt.

§ 4
Prüfungsanforderungen und Durchführung der Prüfungen

(1)

  1. Modul eins:

    Der/die Prüfungsteilnehmer/in soll nachweisen, dass er/sie über Kenntnisse im umweltgerechten Forstmaschineneinsatz und der Betriebsorganisation verfügt.
    1. Die Prüfung im Fach Forstmaschineneinsatz erstreckt sich auf folgende Inhalte:

      1.1 Anforderungen an den umweltgerechten Forstmaschineneinsatz;
      1.2 Forstmaschinenkunde;
      1.3 Technologische Grundlagen für den Forstmaschineneinsatz.
    2. Die Prüfung im Fach Betriebsorganisation erstreckt sich auf folgende Inhalte:

      1.1 Grundlagen der Betriebsorganisation;
      1.2 Kosten- und Erlösberechnungen;
      1.3 Steuern und Versicherungen;
      1.4 Gesetzliche Grundlagen.
  2. Der Prüfling wird in den beiden Fächern schriftlich geprüft. Zu bearbeiten sind Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen.

    Für die Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
    1. im Prüfungsfach Forstmaschineneinsatz 90 Minuten,
    2. im Prüfungsfach Betriebsorganisation 90 Minuten.

(2)

  1. Modul zwei bis fünf:

    Der/die Prüfungsteilnehmer/in soll nachweisen, dass er/sie die forstwirtschaftlichen Maschinen zur Holzernte, zum Holzrücken und zu den mechanisierten Waldbauverfahren sicher bedienen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Zusammenhänge praxisbezogen anwenden kann.

    Die Prüfung erstreckt sich in jedem Modul auf folgende Inhalte:
    1. Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit der Forstmaschine
    2. Arbeitsvorbereitung und Durchführung
    3. Pflege und Wartung der Maschinen
    4. Erkennen und Beheben von einfachen Defekten
  2. Der Prüfling soll je Modul in höchstens 2,5 Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe durchführen und in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Prüfling soll zeigen, dass er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Organisation und betriebliche Abläufe sowie betriebswirtschaftliche Zusammenhänge angemessen berücksichtigen kann.

§ 5
Bestehen der Prüfung

(1) Die 5 Module sind gesondert zu bewerten, wobei für jedes Modul eine Note zu bilden ist.

Die Note im Modul eins ist als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der beiden schriftlichen Prüfungsfächer zu bilden.

Werden im Modul eins nur „mangelhafte“ Ergebnisse erreicht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung durchzuführen, die nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Modul hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Modul mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.

(3) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten der fünf Module zu errechnen.

(4) Das Ablegen und Bestehen aller fünf Module führt zur o. a. Berufsbezeichnung.

§ 6
Prüfungszeugnis

(1) Das Prüfungszeugnis enthält das Gesamtergebnis sowie die Noten der einzelnen Module.

(2) Wird die Prüfung nur in einem oder mehreren Modulen abgelegt, werden entsprechende Prüfungsbescheinigungen mit der Note des jeweiligen Moduls erstellt.

§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Das Testat über die erfolgreiche Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung der Auszubildenden im Beruf Forstwirt/in im letzten Lehrjahr zum Thema „Maschinenführerlehrgang: Seilwindenunterstützte Rückung“ ab dem Jahr 1995 wird auf Antrag als erfolgreiches Ablegen der Prüfung im Modul vier gewertet.

§ 8
Anwendung weiterer Rechtsvorschriften

Im Übrigen sind die §§  1 bis 7, 9 bis 12, 15 bis 23 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 24, 25, 27 und 28 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 10. Juni 1996 anzuwenden.

§ 9
Wiederholung des Prüfungsmoduls

(1) Jedes Prüfungsmodul, das nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 10. Juni 1996 Anwendung.

§ 10
In-Kraft-Treten

Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Frankfurt (Oder), den 1. September 2000

Dr. Walter

Anlagen