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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Prüfungsordnung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für schiffbare Gewässer des Landes Brandenburg


vom 20. Mai 2000
(ABl./00, [Nr. 28], S.364)

Außer Kraft getreten am 13. Juni 2006 durch Bekanntmachung des LBV vom 27. März 2006
(ABl./06, [Nr. 23], S.428)

Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr gibt die folgende Prüfungsordnung des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für schiffbare Landesgewässer, die aufgrund des § 13 Abs. 3 der Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) vom 20. April 1999 (GVBl. II S. 278) erlassen wurde, bekannt.

1. Prüfungsausschuss

1.1. Der Prüfungsausschuss wird beim Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS) gebildet und besteht aus einem Vorsitzenden, der Mitarbeiter des LBVS ist und mindestens zwei Beisitzern mit ausreichender Sachkunde, die gleichzeitig Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis oder eines anderen anerkannten Befähigungszeugnisses sein müssen.

1.2. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Sachverständige zur Durchführung der Prüfung beiladen.

1.3. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

1.4. Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf und die Ergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen.

1.5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LSchiffV.

1.6. Mitglieder des Prüfungsausschusses, die an Vorbereitungslehrgängen auf die theoretische Prüfung beteiligt sind, dürfen nicht an der theoretischen Prüfung teilnehmen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

2. Zulassung zur Prüfung

2.1. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur auf Antrag des Bewerbers. Der Antrag ist schriftlich mit Antragsformular (Anlage) über die zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LSchiffV an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind die dort genannten Anlagen beizufügen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst dann, wenn alle Unterlagen vorliegen und die Prüfungsgebühr nachweislich entrichtet wurde.

2.2. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei jedem Antrag zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind und die Frist für eine erneute Teilnahme nach Nichtbestehen einer Prüfung eingehalten ist. Bei Zweifeln an der körperlichen Tauglichkeit kann der Vorsitzende zusätzlich die Vorlage eines fach- oder hilfsweise amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Sind Zweifel an der geistigen Tauglichkeit des Bewerbers oder aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Verkehr begründet, kann der Vorsitzende die Vorlage eines Zeugnisses eines medizinisch-psychologischen Institutes oder eines sonstigen fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

2.3. Zulassungsvoraussetzung für eine Prüfung zur Erteilung einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Kategorie E mit Antriebsmaschine ist der Sportbootführerschein für Sportboote mit Antriebsmaschine oder der Nachweis, dass von den nachzuweisenden 100 Stunden gemäß § 11 Abs. 1 LSchiffV ca. 30 % mit Antriebsmaschine absolviert wurden, wobei der Fahrzeitbestätiger selbst Inhaber einer Fahrerlaubnis der Kategorie E mit Antriebsmaschine sein muss.

2.4. Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

2.5. Ergibt sich aus den ärztlichen Zeugnissen nur eine eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall kann die zuständige Behörde gemäß '§ 2 Abs. 1 und 2 LSchiffV die Fahrerlaubnis mit Auflagen verbinden, die bei deren Ausstellung in diese eingetragen werden.

2.6. Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen oder aufgrund arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, kann sie vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgenommen werden. Wird die Fälschung aus diesen Gründen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die Prüfung als nicht bestanden erklärt werden.

3. Prüfung

3.1. Die Prüfung, die nicht öffentlich ist, soll zeigen, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kenntnisse der Grundsätze der Unfallverhütung und wasserrechtlichen Vorschriften für die Landesgewässer verfügt.

3.2. In der Prüfung muss der Bewerber den Nachweis über folgende Kenntnisse erbringen:

  1. maßgebende schifffahrtsrechtliche Vorschriften (LSchiffV, Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, örtliche Sondervorschriften),
  2. Behandlung von Tauwerk und Beherrschung der wichtigsten Knoten,
  3. Beachtung der umwelt- und wasserrechtlichen Vorschriften auf den Landesgewässern,
  4. Verhalten bei Notfällen und Havarien, Sicherheitsmaßnahmen und -ausrüstungen,
  5. Grundkenntnisse über Antriebsanlagen, Wirkungsweise von Schmierstoff- und Kühlkreisläufen und deren Überwachung, Sicherheitsmaßnahmen beim Tanken, Wartung und Pflege von Akkumulatoren, Brandbekämpfung und Feuerlöscher, Kenntnisse von Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung und Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (soweit eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beantragt wurde),
  6. Steuern nach Schifffahrtszeichen, Manövrieren und Ankermanöver, Verhalten beim Fahren im Strom sowie bei besonderen Situationen (z. B. beim Fahren im Schlepp und im Bereich von Sperrwerken und Schleusen, Verhalten gegenüber Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Kleinfahrzeugen),
  7. Kenntnisse der maßgebenden Unfallverhütungsvorschriften.

3.3. Bei Rücktritt oder Nichtteilnahme ist folgende Regelung maßgebend:

  1. Der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung (bei der schriftlichen Prüfung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.
  2. Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  3. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers.
  4. Hat ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vorgelegen, so legt der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsbewerbers einen neuen Prüfungstermin fest. Über den Sachverhalt ist ein entsprechender Vermerk in den Prüfungsunterlagen des Bewerbers aufzunehmen.

3.4. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und soll möglichst an einem Tag durchgeführt werden. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist darauf zu achten, dass der noch ausstehende Teil der Prüfung von denselben Prüfern abgenommen wird. Über Ausnahmen hierzu entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis sich die Prüfer ein ausreichendes Urteil gebildet haben.

3.5. Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und in der Regel einem mündlichen Prüfungsgespräch. Der schriftliche Teil besteht aus folgendem Prüfungsumfang und Zeitlimit:

Kategorie A 40 Fragen 60 min
Kategorie B 60 Fragen 90 min
Kategorie C 60 Fragen 90 min
Kategorie E (mit Motor) 60 Fragen 90 min
Kategorie E (ohne Motor) 40 Fragen 60 min

die dem Prüfungsteilnehmer im Multiple-Choice-Verfahren vorgelegt werden. Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn mindestens 80 % der Fragen richtig beantwortet werden. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses hat den Ablauf der schriftlichen Prüfung zu beaufsichtigen.

3.6. Bei der theoretischen Prüfung dürfen Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat vor Beginn der Prüfung die Prüfungsteilnehmer über die Folgen eines Täuschungsversuches zu belehren.

3.7. Gegenstand einer mündlichen Prüfung ist der in dem Fragenkatalog enthaltene Prüfungsstoff. Die mündliche Prüfung ist in der Regel vor dem gesamten Prüfungsausschuss abzulegen.

3.8. Der Prüfungsausschuss hat sich durch die praktische Prüfung davon zu überzeugen, dass der Prüfungsteilnehmer zur praktischen Anwendung der zur sicheren Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Kenntnisse fähig ist. Für die praktische Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer ein Fahrzeug der Kategorie, für die er seine Befähigung nachweisen will, mit Schiffsführer bereitzustellen. Für Prüfungsteilnehmer der Fahrerlaubnis-Kategorie E stellen in der Regel der Prüfungsausschuss oder die Ausbildungsstätte gegen Entgelt ein geeignetes Fahrzeug zur Verfügung. In Ausnahmefällen (z. B. Nachprüfungen) kann das Fahrzeug von Prüfungsteilnehmern gestellt werden. Entscheidungen darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

3.9. Das Prüfungsfahrzeug muss dem Prüfungsausschuss ausreichend Platz bieten. Bei der Prüfung für die Fahrerlaubnis-Kategorie E muss das Fahrzeug mit mindestens 20 Personen besetzt sein. Fehlende Personen sind mit Ausgleichsmassen von 75 kg/Person zu ersetzen.

3.10. Jeder Prüfungsteilnehmer hat während der praktischen Prüfung mindestens folgende Elemente zu absolvieren:

  • Vorwärts- und Rückwärtsfahren,
  • Aufstoppen und Anlegen,
  • Wenden,
  • Rettungsmanöver,
  • Ankermanöver (soweit Anker als Ausrüstung vorgeschrieben sind).

Die Fahrtroute sowie die Reihenfolge der zu absolvierenden Prüfungselemente werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Die Mindestdauer der praktischen Prüfung soll 15 min nicht unterschreiten. Die Wiederholung von Prüfungselementen im Rahmen der praktischen Prüfung ist zulässig. Ergibt die praktische Prüfung, dass der Prüfungsteilnehmer die vorgeschriebenen Manöver und Fertigkeiten nicht beherrscht oder die genannten Vorschriften nicht anwenden kann, so gilt dieser Teil der Prüfung als nicht bestanden.

3.11. Der Prüfungsausschuss kann ein Fahrzeug ablehnen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder aufgrund seiner Bauart, Größe oder Tragfähigkeit für die Durchführung der Prüfung ungeeignet ist.

3.12. Die praktische Prüfung kann vor oder nach der theoretischen Prüfung stattfinden. Zwischen beiden Prüfungen darf ein Zeitraum von höchstens 12 Monaten liegen.

3.13. Der Prüfungsteilnehmer hat die Gesamtprüfung nur bestanden, wenn er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die theoretische und die praktische Prüfung nachgewiesen hat.

3.14. Besteht ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung bzw. Teile der Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach einem Monat wiederholen. Ein nichtbestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen auf Antrag die Wiederholungsfrist verkürzen; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung an Auflagen oder Bedingungen binden.

3.15. Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

3.16. Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

3.17. Die schriftlichen Prüfungsunterlagen der Prüfungsteilnehmer sind zwei Jahre, die Anmeldungsunterlagen bei den zuständigen Behörden mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

3.18. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen Abweichungen von den Festlegungen dieser Prüfungsordnung festlegen bzw. zulassen.

4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Eine Fahrerlaubnis mit örtlichem oder begrenzt räumlichen Geltungsbereich kann auf andere schiffbare Gewässer erweitert werden, wenn

  • ein schriftlicher Nachweis über Fahrtzeit gemäß § 11 Abs. 3 LSchiffV bzw. durch ein Schifferdienstbuch gemäß § 39 Abs. 2 LSchiffV für das beantragte Gewässer von mindestens 100 Stunden Fahrzeit erbracht wird,
  • in einer theoretischen Prüfung die Kenntnisse und Fertigkeiten zum selbständigen Befahren des beantragten Gewässers nachgewiesen werden und die Prüfung für die vorhandene Fahrerlaubnis nicht länger als 3 Jahre zurückliegt. Übersteigt der Zeitraum das vorgenannte Limit, ist eine komplette Prüfung abzulegen.

5. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 21. März 1997 (Amtsblatt von Brandenburg S. 380) außer Kraft.

Formular für den Antrag auf Fahrerlaubnis für schiffbare Gewässer