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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie der am Gemeinsamen Krebsregister (GKR) beteiligten Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommmern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über die Vergütung von Meldungen


vom 22. Juni 2000
(ABl./00, [Nr. 27], S.354)

Außer Kraft getreten am 31. März 2018 durch Richtlinie des Gemeinsamen Krebsregisters vom 12. März 2018
(ABl./18, [Nr. 19], S.423)

Gemäß § 3 Abs. 4 des Gesetzes über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) in Verbindung mit Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister vom 20./24. November 1997 (GVBl. I 1998 S. 70) sowie den entsprechenden Krebsregisterausführungsgesetzen sind Meldungen nach einheitlichen Sätzen zu vergüten. Die Voraussetzungen und die Höhe der Vergütung sowie das hierzu vorgesehene Meldeverfahren sind im Folgenden näher bestimmt:

1. Registriert und vergütet werden Meldungen von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien (§ 1 Abs. 1 Krebsregistergesetz).

2. Die Meldungen werden wie folgt vergütet:

2.1 Für Meldungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Richtlinie beim GKR eingehen, gelten folgende Vergütungssätze:

  DM Euro*
a) Meldebogen (rot) für die Diagnose/Primärerkrankung 6,00 3,00
b) Meldebogen (gelb) für die Behandlung 3,00 1,50
c) Meldebogen (blau) für den Abschluss/Autopsie 3,00 1,50
d) Meldung per Diskette aus Kinikregistern oder Nachsorgeleitstellen pro Fall 16,00 8,00

2.2 Der Vergütungssatz nach Nummer 2.1 Buchstabe d enthält sämtliche Einzelvergütungen für Meldungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis Nummer 2.1 Buchstabe c.

2.3 Der gelbe Behandlungsbogen (Nummer 2.1 Buchstabe b) wird erst nach Abschluss der Primärbehandlung vergütet, das heißt, alle angewandten Primärtherapieformen sind auf einem Behandlungsbogen zu dokumentieren.

2.4 Nicht vergütet werden:

  1. Meldungen zu Metastasen und Rezidiven von bereits gemeldeten Primärerkrankungen (ausgenommen Metastasen bei unbekanntem Primärtumor)
  2. Behandlungsmeldungen von Metastasen und Rezidiven
  3. weitere Verlaufsmeldungen zu bereits gemeldeten Primärerkrankungen (z. B. Kontroll- oder Nachsorgemeldungen)
  4. unzulässige und unleserliche Meldebogen (s. auch Nummer 4.1)
  5. Meldungen mit einem über fünf Jahre zurückliegenden Diagnosedatum.

2.5 Porto- und Verwaltungskosten sind der Vergütung enthalten.

3. Eine Vergütung erfolgt lediglich für Meldungen, die im Zuständigkeitsbereich des GKR (neue Bundesländer und Berlin) liegen. Krebsmeldungen von Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Einzugsgebietes des GKR sind an das regional zuständige epidemiologische Krebsregister zu senden. Die entsprechenden Anschriften können im GKR abgefragt werden.

4. Für die Vergütung gelten folgende Voraussetzungen:

4.1 Es ist der mehrfarbige Meldebogensatz „Basisdokumentation für Tumorpatienten“ von 02/97 in der jeweiligen aktualisierten Auflage zu verwenden.

Für die direkte Meldung an das GKR ist jeweils nur das 4. Blatt des

a) Meldebogens Diagnose/Primärerkrankung (roter Bogen)
b) Meldebogens Behandlung (gelber Bogen)
c) Meldebogens Abschluss (blauer Bogen)

zu benutzen.

4.2 Die Meldung ist entweder über ein Klinikregister/eine Nachsorgeleitstelle oder direkt an das

Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,

Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen
- Vertrauensstelle -
Brodauer Str. 16 - 22
12621 Berlin
Tel. (030) 56581315

zu senden. Als Meldeweg wird die Meldung über das regionale klinische Krebsregister (Tumorzentrum/onkologischer Schwerpunkt/Nachsorgeleitstelle) empfohlen. Die entsprechenden Ansprechpartner können beim GKR erfragt werden.

4.3 Werden Meldungen an die Vertrauensstelle des GKR durch Klinikregister oder Nachsorgeleitstellen im Auftrag von Ärzten oder Zahnärzten übermittelt (§ 3 Abs. 1 KRG), übernehmen diese auch die Weiterleitung des entsprechenden Vergütungssatzes an die Ärzte und Zahnärzte.

4.4 Meldungen an das GKR ist aus haushaltstechnischen Gründen stets eine Anforderung zur Vergütung,, welche vom GKR zu beziehen ist, beizulegen (Anlage).

4.5 Es können mit einer zusammenfassenden Anforderung zur Vergütung mehrere Meldebogen in einem Brief übersandt werden.

5. Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der am Gemeinsamen Krebsregister beteiligten Länder Berlin,, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über die Vergütung von Meldungen vom 12. Dezember 1996 (ABl. 1997 S. 41) außer Kraft.

Anlagen