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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Aufgaben der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg, Teilbereich Landesschule


vom 28. Januar 2000
(ABl./00, [Nr. 08], S.78)

1. Mit dem Organisationserlass zur Neuordnung von Ausbildung und Technik des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg vom 31. August 1998 erhielt die Landesfeuerwehrschule mit Wirkung vom 01. September 1998 die neue Bezeichnung "Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE)". Über die LSTE übt das Ministerium des Innern die Dienst- und Fachaufsicht aus.

2. Der LSTE obliegen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung folgende Aufgaben:

2.1 Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren:

  1. zum Kreisbrandmeister und Stellvertreter,
  2. zum Wehrführer und Stellvertreter,
  3. zum Zug- und Gruppenführer und Stellvertreter,
  4. zum Kreisausbilder,
  5. auf dem Gebiet der technischen Hilfeleistungen, des Strahlenschutzes und der Gefahrgutbekämpfung (Sonderausbildungen),

2.2 Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Berufsfeuerwehren und hauptberuflichen Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren auf dem Gebiet der:

  1. Grundausbildung und Führungsausbildung "mittlerer Dienst" (Gruppenführer).
  2. Sonderausbildung für die technische Hilfeleistungen, den Strahlenschutz und die Gefahrgutbekämpfung;

2.3 Aus- und Fortbildung des Leitstellenpersonals;

2.4 Führungs- und Spezialausbildung für Kräfte des kreisübergreifenden Katastrophenschutzes, soweit sie nicht von Dritten an anderer Stelle angeboten wird;

2.5 Ausbildung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren zum ehrenamtlichen Brandschutzprüfer und deren Fortbildung;

2.6 Aus- und Fortbildung der Helfer im Rahmen der ergänzenden Zivilschutzausbildung gemäß § 13 Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I. S. 726).

2.7 Die Zuweisung weiterer Aufgaben bleibt vorbehalten.

3. Haupt- und nebenberufliche Angehörige der Betriebs- und Werkfeuerwehren können Lehrgänge an der LSTE für die

  1. Grundausbildung und Führungsausbildung "mittlerer Dienst" (Gruppenführer),
  2. Sonderausbildung für die technische Hilfeleistung, den Strahlenschutz und die Gefahrgutbekämpfung
  3. Aus- und Fortbildung des Leitstellenpersonals

absolvieren, wenn dies die Lehrgangskapazität zulässt.

4. Kostenregelung:

4.1 Die Kosten für die Ausbildungen nach Nummer 2.1. Buchstabe a bis e (Führungskräfte und Spezialausbildungen) trägt entsprechend § 35 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes vom 09. März 1994 (GVBl. I S. 65), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 358), das Land.

4.2 Die Kosten für die Aus- und Fortbildung nach Nummer 2.6. trägt der Bund gemäß § 23 Zivilschutzgesetz in Verbindung mit dem "Feinkonzept über die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach Landesrecht" und dem "Feinkonzept über die Kostenregelung für die Standortebene des Katastrophenschutzes".

4.3 Die Kosten für Ausbildungen nach Nummer 2.2. Buchstabe a (Grundausbildung und Führungsausbildung "mittlerer Dienst" Berufsfeuerwehren - B 1 und B 3) sowie Nummer 2.5. (Ausbildung ehrenamtlicher Brandschutzprüfer) tragen entsprechend § 35 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes die Träger des Brandschutzes.

4.4 Die Kosten für die Ausbildung nach Nummer 2.2. Buchstabe b sowie Nummer 2.3. trägt das Land gemäß § 21 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes.

4.5 Die Ausbildung nach Nummer 2.4. erfolgt unentgeltlich, soweit sie nicht von Dritten finanziert wird.

4.6 Die Kosten für die Teilnahme von Angehörigen der Betriebs- und Werksfeuerwehren an Lehrgängen an der LSTE nach Nummer 3 tragen gemäß § 21 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes die jeweiligen Betriebe und Einrichtungen.

4.7 Soweit Kosten erhoben werden, beinhalten diese Unterbringungs-, Verpflegungs- und Ausbildungskosten.

Die Kostenerstattung erfolgt entsprechend den Kostensätzen der LSTE. Sie werden im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen regelmäßig dem aktuellen Stand angepasst und veröffentlicht.

5. Der Runderlasses des Ministers des Innern III Nr. 9/1996 vom 02. 09.1996 über die Aufgaben der Landesfeuerwehrschule des Landes Brandenburg (ABl. S. 918) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.