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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Öffentliches Auftragswesen- Gegenwerte in DM der Schwellenwerte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Maßgabe der EU-Vergaberichtlinien und des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen


vom 13. Januar 2000
(ABl./00, [Nr. 05], S.57)

Die Europäische Kommission hat die vom 1. Januar 2000 an geltenden DM-Gegenwerte der sich aus dem WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA) sowie den EU-Vergaberichtlinien ergebenden Schwellenwerte bekannt gegeben. Sie lauten:

  1. Richtlinie 93/37/EWG vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S. 54) für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der modifizierten Fassung gemäß Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1):

    EURO    1.000.000     -     1.955.830 DM
    EURO    5.000.000     -     9.779.150 DM
  2. Richtlinie 93/36/EWG vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S. 1) für die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge sowie Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S. 1) für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den modifizierten Fassungen gemäß Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1):

    EURO    180.000     -     1.156.466 DM
    EURO    200.000     -     1.391.166 DM
    EURO    750.000     -     1.466.873 DM
  3. Richtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S. 84) für die Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der modifizierten Fassung gemäß Richtlinie 98/4/EG vom 16. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 101 S. 1):

    EURO       400.000      -        782.332 DM
    EURO    1.600.000      -     1.173.498 DM
    EURO    1.750.000      -     1.466.873 DM
    EURO    1.000.000      -     1.955.830 DM
    EURO    5.000.000      -     9.779.150 DM
  4. WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen der öffentlichen Auftraggeber und der Sektorenauftraggeber ohne die Bereiche Schienenverkehr und Telekommunikation (Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994, ABl. EG Nr. L 336 S. 1):

    SZR        5.130.000     -     5.139.312 EURO     -          272.471 DM
    SZR        5.200.000     -     5.214.326 EURO     -          419.185 DM
    SZR        5.400.000     -     5.428.653 EURO     -          838.372 DM
    SZR        5.000.000     -     5.358.153 EURO     -     10.479.636 DM

Daraus ergibt sich ein Umrechnungskurs von 1 EURO = 0,9333 Sonderziehungsrechte (SZR).

Die Berechnung der DM-Gegenwerte der EURO-Schwellenwerte erfolgte auf der Basis des unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurses zwischen dem EURO und der DM gemäß Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1).