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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.1999 - Zeiten ohne Arbeitsentgelt bis zu einem Monat


vom 4. Januar 2000
(ABl./00, [Nr. 05], S.56)

Im Anschluss an meine Bekanntmachung vom 21. Mai 1999 (ABl. 1998 S. 508) gebe ich das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Dezember 1999 bekannt:

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bittet, die nachstehenden Hinweise des Verbandes der Rentenversicherungsträger den Dienststellen bekannt zu geben:

Nach § 7 Abs. 3 SGB IV i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1999 gilt eine Beschäftigung mit Wirkung vom 1. Januar 1999 an als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Dies gilt allerdings nicht, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird, sowie für Zeiten des Wehr-/Zivildienstes.

Nach § 181 Abs. 1 SGB VI erfolgt die Berechnung der Beiträge im Rahmen einer Nachversicherung nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Deshalb ist die Vorschrift des § 7 Abs. 3 SGB IV auch im Rahmen einer Nachversicherung anzuwenden. Da die Regelung erst für Zeiten ab 1. Januar 1999 gilt, findet sie im Rahmen einer Nachversicherung auch nur auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1998 Anwendung.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Nachversicherung auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Hierzu zählt ggf. auch der nach § 7 Abs. 3 SGB IV verlängerte Zeitraum. Das hat zur Folge, dass dieser Zeitraum ebenfalls bei den Ermittlungen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sowie der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze als SV-Tage bei der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge für Einmalzahlungen zu beachten ist.

Beispiel (West):

Im Jahr 1999 war der Nachzuversichernde beurlaubt ohne Dienstbezüge vom 12.04. bis 08.06.1999; das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 9.000,00 DM (mtl. BBG = 8.500,00 DM); im Monat Dezember 1999 wird eine Sonderzuwendung in Höhe von 8.500,00 DM gezahlt.

Lösung:

In die Nachversicherungsbescheinigung ist einzutragen:

  1. 01.01. bis 11.05.1999 = 28.800,00 DM
  2. 09.06. bis 31.12.1999 = 65.550,00 DM

Das einzutragende Arbeitsentgelt für den Zeitraum 1) berechnet sich wie folgt:

01.01. bis 31.03.1999 = 3 x 8.500,00 DM (BBG) = 25.500,00 DM
01.04. bis 11.05.1999 9.000,00 DM x 11
          30
= 3.300,00 DM

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für den Zeitraum 01.01. - 11.05.1999 (40 % Bezugsgröße) = 7.702,80 DM

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist wie folgt zu berechnen:

01.01. bis 30.04. = 4 X 1.764,00 DM = 7.056,00 DM
01.05. bis 11.05. 1.764,00 DM x 11
          30
= 646,80 DM

7.702,80 DM

Nachzuversicherndes Entgelt: 28.800,00 DM

Das einzutragende Arbeitsentgelt für den Zeitraum 2) berechnet sich wie folgt:09.06. bis 30.06.1999

09.06. bis 30.06.1999 8.500,00 DM x 22
         30
= 6.233,33 DM
01.07. bis 30.11.1999 = 5 x 8500,00 DM = 42.500,00 DM
01.12. bis 31.12.1999 = laufendes Arbeitsentgelt  = 8.500,00 DM

Einmalzahlung

anteilige Jahres-BBG 102.000 DM x 333
          360
= 94.350,00 DM
abzüglich verbeitragtes lfd. Arbeitsentgelt = 86.033,33 DM
    verbleibt  8.316,67 DM

Die Einmalzahlung ist in diesem Umfang nachversicherungsfähig = 8.316,67 DM

Nachzuversicherndes Entgelt: 65.550,00 DM

Im Übrigen sehen die Nachversicherungsstellen nach den Feststellungen der Rentenversicherungsträger in den Ausführungen zu § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in den “Weitere(n) Hinweise(n) zur Nachversicherung”, wonach eine Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden getroffen werden sollte, einen Spielraum, die Beitragszahlung hinauszuzögern. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung grundsätzlich spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden zu treffen ist. Eine spätere Entscheidung hierüber ist nur in begründetem Ausnahmefall zulässig.