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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Land Brandenburg zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 SGB III (verstärkte Förderung)


vom 30. Mai 2000
(ABl./00, [Nr. 24], S.286)

Die am 2. Februar unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Land Brandenburg zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 SGB III (verstärkte Förderung) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 30. Mai 2000

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Das Land Brandenburg und die Bundesanstalt für Arbeit schließen nachfolgende Vereinbarung mit dem Ziel, die gemeinsame Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 SGB III (verstärkte Förderung) durch die Bundesanstalt für Arbeit und das Land Brandenburg verfahrensseitig zu vereinfachen. Die hiermit getroffene Vereinbarung erweitert und präzisiert die bisher geltende Vereinbarung vom 1. Januar 1998.

(1) Die Durchführung der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - (verstärkte Förderung) in der jeweils geltenden Fassung obliegt im Namen und für Rechnung des Landes Brandenburg im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den jeweils zuständigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit nach den hierfür einschlägigen Vorschriften zur Förderung von Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung.

Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit sind insbesondere für die Antragsprüfung, Bewilligung im eigenen Namen, Auszahlung der bewilligten Fördermittel, laufende Begleitung der Maßnahmen, Überwachung des Eingangs und Prüfung des Verwendungsnachweises und ggf. die Aufhebung der Zuwendung nach den einschlägigen Vorschriften - insbesondere dem Sozialgesetzbuch (SGB) III und der ABM-Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit mit den dazugehörenden Durchführungsanweisungen in der jeweils gültigen Fassung - einschließlich der Erstattung zuständig. Die Durchführung umfasst auch die Entscheidung über Widersprüche gegen die von den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit erlassenen Bescheide und die Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren.

(2) Auf die Erstattung der Verwaltungskosten wird seitens der Bundesanstalt für Arbeit verzichtet. Das Land Brandenburg verzichtet auf die Rückzahlung sowohl der mit der Bereitstellung der Landesmittel entstehenden als auch auf die Erstattung der aus Rückforderungen resultierenden Zinsen.

(3) Die Zuwendungen für die verstärkte Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 SGB III trägt das Land Brandenburg zur Hälfte.

Grundlage für die unter Ziffer 1 genannte Durchführung durch die jeweils zuständigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit sind sowohl die Bestimmungen der Bundesanstalt für Arbeit für die verstärkte Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 SGB III als auch die Bestimmungen der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 SGB III (verstärkte Förderung) in der jeweils gültigen Fassung. In der jeweiligen Richtlinie angegebene landesrechtliche Vorschriften kommen nur dann zur Anwendung, soweit der Regelungstatbestand nicht durch die Bestimmungen der Bundesanstalt für Arbeit erfasst ist.

(4) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen weist die für Neubewilligungen verfügbaren Mittel dem Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg rechtzeitig jeweils zum Anfang des neuen Haushaltsjahres, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des brandenburgischen Landtages zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das jeweilige Haushaltsjahr zur Bewirtschaftung zu.

Sollte zu Beginn eines Jahres das Haushaltsgesetz des Landes Brandenburg noch nicht in Kraft getreten und somit eine vorläufige Haushaltsführung notwendig sein, regeln das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen die erforderliche Verfahrensweise unter Einhaltung der Landeshaushaltsordnung unmittelbar.

(5) Die zur Bewirtschaftung übertragenen Mittel werden grundsätzlich zweimonatlich nach Meldung des voraussichtlichen Bedarfes durch das Landesarbeitsamt überwiesen. Die Bedarfsmeldungen erfolgen jeweils bis zum 15. der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November für den folgenden Zweimonatszeitraum. Die Überweisungen erfolgen daraufhin bis zum 1. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember für den an diesem 1. beginnenden Zweimonatszeitraum.

Bei der Mittelanforderung zum 15. November des Jahres werden die Mittel getrennt für die Monate Dezember und Januar ausgewiesen, so dass die Mittel für Januar noch im Dezember angewiesen werden können.

Wenn die für den vergangenen Zweimonatszeitraum angeforderten Beträge höher waren als die für das Land Brandenburg in diesem Zeitraum ausgezahlten Beträge, ist der Überschuss bei der nächsten Bedarfsmeldung zu verrechnen. Über die Höhe des Überschusses ist dem Land Brandenburg zeitgleich mit der Bedarfsmeldung für den laufenden Zweimonatszeitraum Mitteilung zu machen.

Frei gewordene Landesmittel, z. B. aus Rückforderungen, dürfen zweckentsprechend erneut für weitere Maßnahmen eingesetzt werden. Sie sind ebenfalls bei der folgenden Bedarfsmeldung zu berücksichtigen.

(6) Das Landesarbeitsamt übermittelt dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen monatlich den Bindungsstand der mit Landesmitteln geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie die Kopien der Bewilligungsbescheide mit einem Betrag über 200.000 DM Landesmittel im Rahmen der verstärkten Förderung. Die Angaben werden jeweils bis zum 10. des Folgemonats sowohl für den abgelaufenen Monat als auch kumulativ für das laufende Jahr zur Verfügung gestellt.

(7) Mit der Prüfung der Verwendungsnachweise nach den Bestimmungen der Bundesanstalt für Arbeit durch die zuständigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit gilt der Verwendungsnachweis für die Landesmittel grundsätzlich als erbracht. Unabhängig davon wird dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, dem Landesrechnungshof sowie den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern im Rahmen des Verwaltungsaktes das Recht auf Prüfung der Verwendung der Landesmittel beim Endempfänger eingeräumt.

Darüber hinaus informieren sich beide Verwaltungen - unabhängig von der Einleitung erforderlicher Maßnahmen auf Grundlage des § 264 StGB - unverzüglich gegenseitig, wenn ihnen subventionserhebliche Sachverhalte bekannt werden, die zum Widerruf der Bewilligung und/oder zur Rückforderung von Zuwendungen führen können. Das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vereinbaren für diesen Fall, die Bewilligung und Auszahlung weiterer Landesmittel an den betreffenden Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bis zur vollständigen Klärung des jeweiligen Sachverhaltes auszusetzen.

(8) Bis zum 10. Februar eines jeden Jahres erstellt die Bundesanstalt für Arbeit nach den für sie geltenden Bestimmungen einen Rechnungsnachweis für die im Vorjahr erhaltenen Landesmittel.

(9) Haftungsansprüche können von beiden Seiten nur insoweit geltend gemacht werden, als die Mitarbeiter nach den jeweils geltenden Bestimmungen ihrem Dienstherren gegenüber zur Erstattung verpflichtet sind.

(10) Über den Regelungsinhalt dieser Vereinbarung hinausgehende, sie jedoch dem Grunde nach nicht berührende, Einzelfragen regeln das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen unmittelbar. Von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

(11) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Sie ersetzt die Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 1998.

Für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die bis zum 31. Dezember 1999 bewilligt werden, werden die Mittel auch weiterhin über die LASA Brandenburg GmbH ausgezahlt (Übergangsregelung).

Die Vereinbarung kann von beiden Seiten jeweils drei Monate vor Ablauf eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. Für zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossenen Abrechnungen von Bewilligungen gelten die Verwaltungsvereinbarung und die ihr zugrunde liegenden Richtlinien bis zur endgültigen Abrechnung der Bewilligungen weiter.