Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 1. Dezember 1999
(ABl./99, [Nr. 52], S.1394)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005
(ABl./99, [Nr. 52], S.1394)

1.

1.1. Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

1.2. Die Prüfung führt die Verkehrsbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz durch.

1.3. Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

2.

2.1. Die Verkehrsbehörde setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest. Die Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden schriftlich oder nach Vereinbarung durch die Verkehrsbehörde zur Ortskundeprüfung geladen.

2.2. Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden, die den Ortskundeprüfungen beiwohnen.

3.

3.1. Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr gemäß Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Gleiches gilt für den Fall der Wiederholungsprüfung. Vor der Prüfung hat sich der Bewerber mit einem gültigem Personalausweis auszuweisen.

3.2. Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund oder ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Wiederholungsfall gilt der Nach weis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird kostenpflichtig nach der Geb.-Nr. 206 der GebOst abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

3.3. Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird kostenpflichtig nach Geb.-Nr. 206 der GebOst abgelehnt.

4.

4.1. In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Verkehrsbehörde zusammenzustellen. In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Zielfahrten (Ort zu Ort)
    Es ist die kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangsort und dem Fahrtziel zu bestimmen (anzukreuzen).
  2. Zielfahrten innerhalb von Ortschaften
    Es ist der kürzeste Weg zwischen dem Ausgangsort und dem Fahrtziel zu bestimmen (anzukreuzen).
  3. Straßen
    Es sind die begrenzenden Querstraßen am Anfang und Ende der genannten Straße anzugeben.
  4. Objekte
    Es sind Straßen zu benennen, in denen sich der Eingang des Objektes befindet.

4.2. Der Bewerber hat innerhalb von 60 Minuten 30 Fragen aus den in Absatz 1 Buchstabe a) bis d) genannten Bereichen schriftlich zu beantworten und zwar 5 Fragen zu a) und c) und 10 Fragen zu b) und d).

5.

5.1. In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten in verschiedenen Stadtbereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen.

Er muss angeben können, in welche Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße befahren hat, und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Es sind nur solche Anfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

5.2. Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekatalogs zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen und Plätzen von Hauptverkehrsstraßen, Hotels, Behörden und Krankenhäusern.

6.

6.1. Durch die Verkehrsbehörde wird das Ergebnis der Ortkundeprüfung auf dem Prüfungsprotokoll vermerkt.

6.2. Die Ortskenntnisse sind als ausreichend zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung mindestens 27 Fragen, in jedem Fall mindestens 90 % der Fragen und in der mündlichen Prüfung mindestens zwei Fragen zutreffend oder in Verbindung mit der Zusatzfrage (Nummer 5 Abs. 2) ausreichend beantwortet.

6.3. Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch die Verkehrsbehörde bekannt zugeben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewerber mitzuteilen und in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Der Bewerber hat die Kenntnisnahme des Ergebnisses bei nichtbestandener Ortskundeprüfung mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

6.4. Die Verkehrsbehörde hat die Niederschrift dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

7.

7.1. Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraumes mit Erfolg abgelegt werden.

7.2. Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden, noch gültigen, Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen.

Die Verkehrsbehörde kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf. Es sollte in der Regel eine Frist von 14 Tagen nicht unterschritten werden.

8.

Diese Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2005 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 01. Januar 1995 (ABl. S. 18) wird aufgehoben.