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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses


vom 8. September 1999
(ABl./00, [Nr. 01], S.4)

Außer Kraft getreten durch Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses Brandenburg vom 14. April 2010
(ABl./10, [Nr. 20], S.835)

Die auf Grund der Beschlüsse des Landespersonalausschusses vom 11. August 1999 und vom 8. September 1999 geänderte Geschäftsordnung wird hiermit neu bekannt gemacht:

§ 1

(1) Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses führt die Bezeichnung “Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses beim Minister des Innern des Landes Brandenburg”.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle ist die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Ministeriums des Innern zuständige Referentin oder der Referent.

(3) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Landespersonalausschusses nach Weisung der oder des Vorsitzenden. Sie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden laufend über wichtige Fragen, die Angelegenheiten des Landespersonalausschusses betreffen, zu unterrichten. Der Geschäftsgang richtet sich nach den für das Ministerium des Innern geltenden Vorschriften.

(4) Der Landespersonalausschuss wählt aus der Mitte seiner ordentlichen Mitglieder zwei Stellvertreter. Einem Stellvertreter obliegen im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden die Sitzungsleitung sowie die sonstigen, nach der Geschäftsordnung dem oder der Vorsitzenden vorbehaltenen Befugnisse.

§ 2

(1) Für Anträge an den Landespersonalausschuss ist das in der Anlage beigefügte Muster zu verwenden. Dies gilt nicht für die Beantragung eines Grundsatzbeschlusses. Anträge für Gruppen von Beamten, denen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, werden wie einzeln gestellte Anträge behandelt.

(2) Es werden nur Anträge behandelt, die der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form entsprechen und die spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin (§ 3 Abs. 1) bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Ausfall eines Sitzungstermines, kann ein Antrag auch behandelt werden, wenn die Frist unterschritten wird; die Entscheidung trifft der Ausschuss auf Vorschlag der Leiterin bzw. des Leiters der Geschäftsstelle.

§ 3

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses finden in der Regel am jeweils 2. Mittwoch der geradzahligen Kalendermonate statt.

(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor und lädt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landespersonalausschusses unter Übersendung einer Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen ein. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. In dringenden Fällen kann auch mit kürzerer Frist, fernschriftlich oder fernmündlich geladen werden.

(3) Sind Mitglieder an der Teilnahme verhindert, so unterrichten sie unverzüglich ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Geschäftsstelle.

(4) Die Geschäftsstelle veranlasst die Ladung der Beauftragten der beteiligten Verwaltungen und anderer Personen, soweit ihre Anwesenheit notwendig oder nach § 122 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zu gestatten ist.

(5) Ist die Behandlung eines Antrages zum Beispiel wegen einer besonderen Dringlichkeit in einer Sitzung des Landespersonalausschusses nicht möglich, kann die oder der Vorsitzende durch die Geschäftsstelle die Zustimmung der Mitglieder des Landespersonalausschusses ohne Beratung einholen lassen. Erfolgt die Zustimmung mündlich, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Ist ein Mitglied verhindert, so ist die Zustimmung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters einzuholen. Stimmen nicht alle Mitglieder dem Antrag zu, muss in einer Sitzung des Landespersonalausschusses darüber entschieden werden.

§ 4

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben berechtigt:

  1. die dem Landespersonalausschuss zur Entscheidung oder zur Mitwirkung vorgelegten Akten einzusehen,
  2. von der oder dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle Auskünfte zu verlangen, soweit sie für ihre Mitwirkung im Landespersonalausschuss von Bedeutung sind,
  3. bestimmte Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung einer Sitzung setzen zu lassen.

(2) Die Mitglieder sind in den Sitzungen über wichtige Fragen zu unterrichten.

(3) Die stellvertretenden Mitglieder vertreten diejenigen ordentlichen Mitglieder, als deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sie berufen werden. Im Übrigen sind sie berechtigt, mit beratender Stimme an allen Sitzungen teilzunehmen.

(4) Auf die Mitglieder des Landespersonalausschusses findet § 41 der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung. Alle den Mitgliedern zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten des Landespersonalausschusses unterliegen in vollem Umfang der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.

(5) Mitglieder, die sich bei der Erörterung von Angelegenheiten ihrer Behörde für befangen halten, können sich der Stimme enthalten. §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg sind entsprechend anzuwenden.

(6) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, mindestens jedoch mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, gefasst.

§ 5

Der Landespersonalausschuss lässt sich vor seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage von der Geschäftsstelle vortragen und entscheidet, soweit notwendig, nach Anhörung der in § 122 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Beteiligten durch Einzel- oder Grundsatzbeschluss.

§ 6

(1) Über jede Sitzung hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Protokollführerin oder Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift wird durch die Geschäftsstelle der oder dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

  1. die Namen der Mitglieder, der stellvertretenden Mitglieder und die Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die an den Sitzungen des Landespersonalausschusses teilgenommen haben,
  2. die Namen der anwesenden Vertreterinnen oder Vertreter der Behörden und der übrigen nach § 3 Abs. 4 geladenen Personen,
  3. Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
  4. die Beratungsgegenstände und der Ablauf der Verhandlung,
  5. als Anlage die gefassten Beschlüsse; bei ablehnenden Beschlüssen und bei Beschlüssen, denen der Landespersonalausschuss grundsätzliche Bedeutung beimisst, ist eine Begründung in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die Niederschrift soll nach Unterzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jedem Mitglied des Ausschusses und jeder Stellvertreterin oder jedem Stellvertreter mit der Einladung für die nächste Sitzung übersandt werden, sie ist spätestens in der nächsten Sitzung auszuhändigen.

§ 7

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses werden nach der Beschlussfassung - nach Möglichkeit unter Nutzung elektronischer Medien - erfasst. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden nach Genehmigung durch den Landespersonalausschuss durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Beschlüsse und Stellungnahmen des Landespersonalausschusses werden durch die Geschäftsstelle nach der Genehmigung nach Absatz 1 den obersten Dienstbehörden mitgeteilt. Sie können von der oder dem Vorsitzenden in der Sitzung den gegebenenfalls anwesenden Vertreterinnen oder Vertretern der obersten Dienstbehörden bekannt gegeben werden.

(3) Die Beschlüsse, die nach § 122 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bekannt zu machen sind, werden im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

§ 8

Verfahrensregelungen, zu deren Erlass der Landespersonalausschuss auf Grund laufbahnrechtlicher Vorschriften ermächtigt ist, werden im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

§ 9

Die nach § 121 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes zu erfolgende Unterrichtung der Landesregierung und des Ausschusses für Inneres des Landtages soll in der Regel zum Ende einer Legislaturperiode des Landespersonalausschusses erfolgen. Ist mit Ablauf der Legislaturperiode des Landespersonalausschusses der Vorsitzende oder die Vorsitzende aus dem Amt ausgeschieden, kann, sofern er oder sie nicht mehr im aktiven Dienst des Landes Brandenburg steht, die Stellvertreter, ersatzweise ein anderes Mitglied, das bereits im Berichtszeitraum Mitglied des Landespersonalausschusses war, den Tätigkeitsbericht schluss-zeichnen.

§ 10

Die geänderte Geschäftsordnung wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft. Gleichzeitig werden die Geschäftsordnung vom 22. Januar 1992 (ABl. S. 386) sowie der Beschluss vom 10. Mai 1995 (ABl. S. 759) aufgehoben.