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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Aktenordnung der Gerichte für Arbeitssachen des Landes Brandenburg in Rechtssachen (Aktenordnung Arbeitsgerichtsbarkeit - AktO-ArbG )


vom 13. September 1999
(ABl./99, [Nr. 43], S.1070)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006 durch Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 21. März 2007
(JMBl/07, [Nr. 04], S.55)

Inhalt

§ 1 Aktenregister, Verhandlungskalender und Namensverzeichnis
§ 2 Aktenzeichen
§ 3 Aktenführung
§ 4 Aufbewahrung und Verbleib der Akten
§ 5 Weglegen der Akten
§ 6 Allgemeines Register
§ 7 Register für niedergelegte Schiedssprüche
§ 8 Mahnregister
§ 9 Prozessregister
§ 10 Beschlusssachenregister
§ 11 Berufungsregister
§ 12 Beschwerderegister
§ 13 Beschwerderegister in Beschlussverfahren
§ 14 Verhandlungskalender
§ 15 Ergänzende Bestimmungen
§ 16 In-Kraft-Treten

Anlagen (§ 1 Abs. 2 AktO-ArbG)

Muster 1 Allgemeines Register
Muster 2 Register für niedergelegte Schiedssprüche
Muster 3 Prozessregister
Muster 4 Beschlusssachenregister
Muster 5 Berufungsregister
Muster 6 Beschwerderegister
Muster 7 Beschwerderegister in Beschlussverfahren
Muster 8 Verhandlungskalender des Arbeitsgerichts
Muster 9 Verhandlungskalender des Landesarbeitsgerichts

§ 1
Aktenregister, Verhandlungskalender und Namensverzeichnis

(1) In Rechtssachen werden folgende Aktenregister und Verhandlungskalender geführt:

Allgemeines Register (§ 6, Muster 1)
Register für niedergelegte Schiedssprüche (§ 7, Muster 2)
Mahnregister (§ 8)
Prozessregister (§ 9, Muster 3)
Beschlusssachenregister (§ 10, Muster 4)
Berufungsregister (§ 11, Muster 5)
Beschwerderegister (§ 12, Muster 6)
Beschwerderegister in Beschlussverfahren (§ 13, Muster 7)
Verhandlungskalender des Arbeitsgerichts (§ 14, Muster 8)
Verhandlungskalender des Landesarbeitsgerichts (§ 14, Muster 9)

(2) Die Art der Eintragungen ist im Einzelnen bei den Mustern (Anlagen 1 bis 9) erläutert.

(3) Aktenregister und Verhandlungskalender sind jahrgangsweise getrennt für jede Kammer zu führen. Aktenregister können auch gemeinsam für alle Kammern geführt werden. Mehrere Jahrgänge können in einem Band geführt werden; jedem Jahrgang ist dann die Jahreszahl voranzustellen.

(4) Sachen älterer Jahrgänge können in ein neu anzulegendes Register eingetragen werden. Die übertragenen Sachen werden in dem neuen Jahrgang den neuen Sachen vorangestellt. Das bisherige Aktenzeichen wird beibehalten. Die Übertragung ist im alten Register zu vermerken.

(5) Zum Prozessregister, Beschlusssachenregister, Berufungsregister, Beschwerderegister und zum Beschwerderegister in Beschlussverfahren ist ein Namensverzeichnis zu führen. Im Namensverzeichnis sind die Parteien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Beteiligten in Beschlussverfahren sowie das Aktenzeichen zu erfassen. Bei natürlichen Personen ist der Vor- und Familienname, bei juristischen Personen deren Bezeichnung zu erfassen. Änderungen, die im Laufe des Verfahrens bekannt werden, sind nachträglich zu erfassen.

§ 2
Aktenzeichen

(1) Jede Rechtssache erhält ein Aktenzeichen; es wird durch die Registerbuchstaben (Absatz 2), die laufende Nummer des Registers und die abgekürzte Jahreszahl gebildet. Bestehen mehrere Kammern, so wird dem Aktenzeichen die arabische Ziffer der Kammer vorangestellt. Bei Kammern an anderen Orten, Gerichtstagen und bei Teilung einer Kammer kann ein Hinweis hinzugefügt werden. Nähere Bestimmungen hierzu trifft im Einzelfall der Präsident/die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts.

(2) Bei den Arbeitsgerichten und beim Landesarbeitsgericht werden folgende Registerbuchstaben verwendet:

  1. Arbeitsgericht
    AR = Allgemeines Register
    Ba = Mahnsachen
    Ca = Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (allgemeine Zivilsachen)
    Ga = Arreste und einstweilige Verfügungen
    Ha = Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens
    BV = Beschlussverfahren
    BVGa = Arreste und einstweilige Verfügungen in Beschlussverfahren
    BVHa = Anträge außerhalb eines anhängigen Beschlussverfahrens
  2. Landesarbeitsgericht
    AR = Allgemeines Register
    Sa = Berufungen
    SHa = Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens
    Ta = Beschwerden (einschließlich Verfahrensbeschwerden in Beschlussverfahren - § 83 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG -)
    TaBV = Beschwerden in Beschlussverfahren (§ 87 ArbGG)
    TaBVHa = Anträge außerhalb eines in der Beschwerdeinstanz anhängigen Beschlussverfahrens

(3) Unter dem Aktenzeichen werden alle zur Akte gehörenden Schriftstücke geführt. Auf Berufungs- und Beschwerdeentscheidungen sowie Vergleichsprotokollen des Landesarbeitsgerichts wird unter dem Aktenzeichen auch das erstinstanzliche Aktenzeichen und der Sitz des Gerichts angegeben.

§ 3
Aktenführung

(1) Alle eingehenden Schriftstücke (auch Telefax-Eingänge) einschließlich beigefügter Mehrfertigungen sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen; dies gilt nicht für Anlagen. Die Anzahl der Mehrfertigungen und Anlagen ist auf der Urschrift zu vermerken.

(2) Schriftstücke derselben Rechtssache werden in der Reihenfolge ihres Eingangs zu einer Akte zusammengefasst und fortlaufend nummeriert; dies gilt auch bei vorausgegangenem Telefax. Zustellungsnachweise sind unmittelbar nach der sie veranlassenden Verfügung bzw. dem zuzustellenden Schriftstück einzuordnen. Schriftstücke, die im Verhandlungstermin übergeben werden, sind nach dem entsprechenden Terminsprotokoll einzuheften.

Verwaltungsvorgänge, z. B. Ablehnungsverfahren oder Ablichtungen/Durchschriften von ihnen sind nicht in den Akten in Rechtssachen abzuheften, sondern lediglich während des Bearbeitungsvorganges dort in einem Beiheft aufzubewahren. Dienstaufsichtsangelegenheiten sind in den General-/Personalakten zu führen.

(3) Wird ein Mahnverfahren, ein Prozesskostenhilfeverfahren oder ein selbständiges Beweisverfahren in ein streitiges Verfahren übergeleitet, ist es unter dem Aktenzeichen der Streitsache fortzuführen. Anträge, die nach endgültiger Erledigung der Hauptsache gestellt werden, sowie Anträge in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten sind ohne Neueintrag zu der Prozessakte zu nehmen; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt. Satz 2 gilt auch für Beschlussverfahren.

(4) Mehrere Aktenbände sind auf der Vorderseite des Aktenumschlags mit römischen Ziffern zu kennzeichnen. Ein Aktenband soll nicht mehr als 150 Blätter enthalten. Die Anlegung eines weiteren Bandes ist auf dem geschlossenen Band zu vermerken.

(5) Schriftstücke und Anlagen, die sich zum Einheften nicht eignen oder die später zurückzugeben sind, werden in einem einzuheftenden Umschlag aufbewahrt, auf dem Aktenzeichen, Einsender, Inhalt und eine eventuelle Rückgabe zu vermerken sind. Unberührt bleiben die Bestimmungen zur Durchführung der Prozesskostenhilfe.

(6) Kostenrechnungen, Zahlungsanzeigen der Kasse und Nachrichten über die Löschung des Kostensolls sind vor dem ersten Aktenblatt einzuheften. Zur fortlaufenden Blattierung sind römische Ziffern zu verwenden.

(7) Auf dem Aktenumschlag werden das Gericht, das Aktenzeichen sowie die Namen der Parteien und der Prozessbevollmächtigten, ferner die Blattzahl einer Prozesskostenhilfebewilligung bzw. Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG angegeben. Außerdem sind die anberaumten Verhandlungs- und Verkündungstermine anzugeben. In der Berufungsinstanz wird dem Aktenzeichen der ersten Instanz das der zweiten Instanz beigefügt. Ferner sind auf dem Innendeckel des Aktenumschlags die zum Rechtsstreit gehörenden Gegenstände, z. B. Beweis- und Musterstücke, sowie die beigezogenen Akten und ihre Rückgabe unter Hinweis auf die sie veranlassende Verfügung zu vermerken. Die von der Vernichtung auszuschließenden Blätter sind spätestens nach Abschluss des Verfahrens auf dem Innendeckel des Aktenumschlags zu vermerken.

(8) Muss ein Aktenumschlag ersetzt werden, so sind alle für das weitere Verfahren nicht entbehrlichen Vermerke auf den neuen Aktenumschlag zu übertragen.

(9) Die in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz entstehenden Vorgänge werden zur Akte erster Instanz genommen, aber unter neuem Aktenumschlag (Berufungsverfahren) und dem besonderen Aktenzeichen ihrer Instanz geführt. Von den in der Berufungsinstanz ergehenden streitigen Urteilen und in der Beschwerdeinstanz ergehenden verfahrensbeendenden Beschlüssen bleibt eine Ausfertigung in dieser Instanz zurück. Diese Ausfertigungen sind jahrgangsweise in der Nummernfolge der Aktenzeichen zusammenzufassen.

(10) Werden Rechtssachen zum Zweck der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wird das Verfahren mit dem Aktenzeichen der ältesten Rechtssache fortgeführt, sofern das Gericht keine andere Bestimmung trifft. Die Akten der anderen Rechtssachen sind als Nebenakten beizufügen und im Aktenregister unter Angabe des fortgeführten Aktenzeichens als erledigt auszutragen. Zu den Nebenakten ist eine Abschrift des Verbindungsbeschlusses zu nehmen. Die Verbindung ist auf den jeweiligen Aktenumschlägen zu vermerken.

(11) Ordnet das Gericht an, dass mehrere erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren behandelt werden, sind abgetrennte Verfahren im Aktenregister neu einzutragen. Für die neu anzulegenden Akten ist der bisherige Akteninhalt abzulichten, sofern das Gericht keine andere Bestimmung trifft.

§ 4
Aufbewahrung und Verbleib der Akten

(1) Die Akten sind übersichtlich aufzubewahren. Ihr Verbleib muss jederzeit feststellbar sein. Die Überwachung von Fristen und Terminen muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein.

(2) Werden Akten oder Schriftstücke vorübergehend abgegeben, wird ein Retent mit Angabe der Rechtssache, des Empfängers oder der Empfängerin, des Abgabegrundes sowie einer Wiedervorlagefrist angelegt. Schriftstücke, die bis zur Rückkunft der Akte eingehen, werden mit dem Retent dem zuständigen Bearbeiter oder der zuständigen Bearbeiterin vorgelegt.

Zum Retent sind folgende Kopien zu nehmen:

Klageschrift, Urteile, instanz- bzw. verfahrensbeendende Entscheidungen und Rechtshandlungen.

(3) Die endgültige Abgabe einer Rechtssache wird im Aktenregister vermerkt. Werden Schriftstücke aus der Akte endgültig entnommen, ist an ihrer Stelle ein Fehlblatt, auf dem Aktenzeichen, Art des Schriftstücks und Grund der Entnahme vermerkt sind, einzufügen.

(4) Der Verlust von Akten oder Aktenteilen ist dem Gerichtsvorstand unverzüglich anzuzeigen.

(5) Ist das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossen (§ 5 Abs. 2 und 3), im Register ausgetragen und kostenrechtlich erledigt, wird die Akte an das Gericht erster Instanz zurückgegeben.

§ 5
Weglegen der Akten

(1) Das Weglegen der Akte ist zu verfügen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist oder als abgeschlossen gilt sowie kostenrechtlich erledigt ist. In Arrest- und einstweiligen Verfügungssachen ist das Weglegen der Akte erst zu verfügen, wenn seit der das Verfahren beendenden Entscheidung zwei Monate vergangen sind.

(2) Ein Verfahren ist abgeschlossen, wenn es durch Urteil oder Beschluss, Vergleich oder außergerichtliche Erledigung, Klagerücknahme, Fristablauf gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG, § 701 Zivilprozessordnung - ZPO - oder Berufungsrücknahme beendet wurde.

(3) Ein Verfahren gilt als abgeschlossen, wenn es länger als sechs Monate geruht hat oder wenn es während derselben Frist nicht betrieben wurde; im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende. Als abgeschlossen gilt auch ein Verfahren, das länger als ein Jahr ausgesetzt war, ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen gemäß §§ 148, 149 ZPO die Verhandlung oder gemäß Artikel 100 Grundgesetz - GG - bzw. Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) das Verfahren ausgesetzt worden ist.

(4) Unterbrochene Verfahren gelten als abgeschlossen, wenn sie länger als sechs Monate nach Beginn der Unterbrechung nicht betrieben werden.

(5) Wird ein abgeschlossenes Verfahren fortgesetzt oder wieder aufgenommen, erhält die Rechtssache ein neues Aktenzeichen. Im Register ist jeweils auf die frühere und die neue Eintragung zu verweisen.

(6) Vor dem Weglegen der Akte sind das Jahr der Weglegung, der Vorschlag zur Archivwürdigkeit und die Aufbewahrungsfristen nach den dazu ergangenen Bestimmungen auf dem Aktenumschlag zu vermerken. Dabei sind im Original eingereichte Unterlagen zurückzugeben. Die Rückgabe ist in den Akten zu vermerken. § 3 Abs. 6 Satz 5 bleibt unberührt.

§ 6
Allgemeines Register

(1) In das allgemeine Register (Muster 1) sind einzutragen

  1. Vorgänge, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu angelegten oder anzulegenden Akten zu nehmen sind;
  2. Vorgänge, für deren Bearbeitung das angegangene Gericht erkennbar nicht zuständig ist, wenn die Weitergabe ohne sachliche Verfügung zulässig ist; die Weitergabe ist dem Einsender mitzuteilen;
  3. Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe, soweit Vorgänge nicht vorhanden sind;
  4. Anfragen und Ersuchen um Rechtsauskünfte;
  5. Schutzschriften.

(2) Die Unterlagen sind als Blattsammlung jahrgangsweise in der Nummernfolge des Aktenzeichens zusammenzufassen. Ist eine Sache später in ein anderes Register einzutragen, so werden Akten angelegt oder die Vorgänge bereits bestehenden Akten angeschlossen. Das neue Aktenzeichen ist im allgemeinen Register zu vermerken.

§ 7
Register für niedergelegte Schiedssprüche

Beim Arbeitsgericht niedergelegte Schiedssprüche und schiedsrichterliche Vergleiche werden in dem Register für niedergelegte Schiedssprüche (Muster 2) erfasst und in Sammelakten geführt.

§ 8
Mahnregister

(1) Die Kontrolle über die Mahnsachen wird nach der Bestimmung des Behördenleiters entweder durch ein in einfacher Form gehaltenes Register oder nach Maßgabe des Absatzes 2 geführt.

(2) Wird ein Register nicht geführt, so sind die einzelnen Mahnsachen zu je 50 Stück in eine besondere Hülle zu legen und der Reihenfolge nach in Aktenfächern aufzubewahren. Auf der Hülle sind in chronologischer Reihenfolge bei jeder laufenden Nummer zu vermerken:

  1. Aktenzeichen
  2. Tag des Eingangs
  3. Antragsteller
  4. Antragsgegner
  5. Abgabevermerke.

Weiterhin sind auf der Hülle die Zeit des Eingangs der darin befindlichen 50 Sachen (z. B. 10.5. - 28.5.1999) und der Aktenzeichenabschnitt (z. B. Ba 151/99 - Ba 200/99) zu vermerken.

(3) Anträge gegen Gesamtschuldner sind unter einem Aktenzeichen einzutragen. Die Blattierung der Akte erfolgt für jeden Gesamtschuldner getrennt.

(4) Ist auf Widerspruch gegen einen Mahnbescheid oder auf Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, so wird die Sache in das Prozessregister eingetragen. Als Zeitpunkt des Eingangs der Klage ist der Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs oder des Einspruchs anzugeben. Auf die Eintragung im Mahn- und Prozessregister ist gegenseitig zu verweisen.

(5) § 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Mahnverfahren auch dann abgeschlossen ist, wenn ein Antrag auf Erlass eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids zurückgewiesen worden ist, Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nicht mehr eingelegt werden kann oder die Wirkung des Mahnbescheids weggefallen ist.

§ 9
Prozessregister

Im Prozessregister (Muster 3) werden die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Ca-Verfahren), Arreste und einstweilige Verfügungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Ga-Verfahren) und die außerhalb eines anhängigen Prozessverfahrens gestellten Anträge (Ha-Verfahren) erfasst.

§ 10
Beschlusssachenregister

Im Beschlusssachenregister (Muster 4) werden Beschlussverfahren (BV-Verfahren), Arreste und einstweilige Verfügungen in Beschlussverfahren (BVGa-Verfahren) sowie die außerhalb eines anhängigen Beschlussverfahrens gestellten Anträge (BVHa-Verfahren) erfasst.

§ 11
Berufungsregister

Im Berufungsregister (Muster 5) werden Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Sa-Verfahren) sowie die außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens gestellten Anträge (SHa-Verfahren) erfasst.

§ 12
Beschwerderegister

Im Beschwerderegister (Muster 6) werden Verfahrensbeschwerden einschließlich Verfahrensbeschwerden in Beschlussverfahren - § 83 Abs. 5 ArbGG - (Ta-Verfahren) erfasst.

§ 13
Beschwerderegister in Beschlussverfahren

(1) Im Beschwerderegister in Beschlussverfahren (Muster 7) werden Beschwerden gegen instanzbeendende Beschlüsse (TaBV-Verfahren) und Anträge außerhalb des anhängigen Beschwerdeverfahrens (TaBVHa-Verfahren) erfasst.

(2) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 14
Verhandlungskalender

Es werden Verhandlungskalender nach Muster 8 (Arbeitsgericht) und 9 (Landesarbeitsgericht) geführt.

§ 15
Ergänzende Bestimmungen

(1) Ist die Behandlung von Vorgängen in dieser Aktenordnung nicht geregelt oder bestehen hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung der Aktenordnung Zweifel oder erscheinen nach den besonderen Verhältnissen im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Abweichungen von den Vorschriften dieser Aktenordnung erforderlich, trifft der Präsident/die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts die erforderlichen Durchführungsbestimmungen; sie sind der zuständigen obersten Landesbehörde zur Kenntnis zu geben.

(2) Aktenregister, Verhandlungskalender und Namensregister können auch in elektronischer Form mit den in den Mustern zu diesen Bestimmungen enthaltenen Angaben geführt werden.

Die zur Einführung von Datenverarbeitung systemtechnisch bedingten Änderungen dieser Aktenordnung trifft der Präsident/die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts.

(3) Für die Aufbewahrungsfristen sowie für die Aufbewahrung von Akten, Registern und Unterlagen, ihre Aussonderung, ihre Ablieferung oder ihre Vernichtung gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.

(4) Unberührt bleibt die Befugnis der mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen, zur Durchführung der Aufsicht, insbesondere auch zur Regelung der Geschäftsverteilung, ergänzende Feststellungen treffen zu lassen.

§ 16
In-Kraft-Treten

Diese Aktenordnung tritt am 01.11.1999 in Kraft. Gleichzeitig werden die vorläufigen Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen des Landes Brandenburg aufgehoben.