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Anordnung über das Beifügen von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen im kommunalen Bereich (Kommunale Amtsbezeichnungsanordnung - KomAAO)
vom 15. Juli 1996
(ABl./96, [Nr. 33], S.774)
geändert durch Runderlass des MI vom 20. September 1999
(ABl./99, [Nr. 42], S.1065)
Außer Kraft getreten am 8. April 2009 durch Runderlass des MI vom 16. März 2009
(ABl./09, [Nr. 13], S.621)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 4. März 1992 (GVBl. I S. 103) ordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen an:
- Die Bildung von Amtsbezeichnungen durch das Beifügen von Zusätzen zu den in der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen für die Laufbahnbeamten der Gemeinden, Ämter und Landkreise ist nur nach diesem Erlass mit den Maßgaben der Anlage zulässig. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung grundsätzlich in der weiblichen Form.
- Für die Laufbahnbeamten der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die in der Anlage aufgeführten Zusätze festgesetzt. Der jeweils maßgebende Zusatz bestimmt sich nach der Laufbahn und der Fachrichtung des Beamten.
- Der Zusatz nach Nummer 2 ist zu verwenden. Der daneben den Dienstherrn bestimmende weitere Zusatz wird gegebenenfalls vorangestellt. Die Ämter können diesen Zusatz nur festlegen, soweit dieser weitere Zusatz nicht bereits Bestandteil einer Grundamtsbezeichnung ist oder durch Verwendung des Zusatzes zu einer Grundamtsbezeichnung führt.
- Die Grundamtsbezeichnung und - soweit zulässig - die beigefügten Zusätze bilden die Amtsbezeichnung im Sinne des § 51 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506).
- Den Beamten sind auf Grund dieser Anordnung eintretende Änderungen der Amtsbezeichnungen vom Dienstherrn schriftlich mitzuteilen.
- Der Runderlass III Nr. 99/92 vom 24. November 1992, geändert mit Erlass III Nr. 37/94, wird aufgehoben.
Anlage
zur Anordnung über das Beifügen von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen im kommunalen Bereich
Lfd. Nr. (1) | BesGr (2) | Grundamtsbezeichnungen (3) | Zusätze nach Nr. 2 (4) | weitere Zusätze nach Nr. 3 (5) |
---|---|---|---|---|
1 | A 6 A 7 A 8 A 9 |
Sekretär Obersekretär Hauptsekretär Amtsinspektor |
Technischer4) | Gemeinde- Stadt- Kreis- Amts-1) |
2 | A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 |
Inspektor Oberinspektor Amtmann/Amtfrau Amtsrat Oberamtsrat |
Archiv- Bau- Bibliotheks- Brand- Forst- Landwirtschafts- Sozial- Technischer Vermessungs- |
|
3 | A 13 A 14 A 15 A 16 |
Rat Oberrat6) Direktor Leitender Direktor 5) |
Archiv- Bau- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Forst- Landwirtschafts- Medizinal- Pharmazie- Psychologie- Rechts-2) Sozial- Technischer Vermessungs- Verwaltungs-3) Veterinär- |
1) Die Angabe dieses weiteren Zusatzes ist nur bei Sekretär, Obersekretär und Hauptsekretär zulässig
2) Zusatz ist lediglich für Juristen, die überwiegend Justitiaraufgaben wahrnehmen, zulässig
3) Verwendung des weiteren Zusatzes nach Nr. 3 ist zwingend
4) Zusatz wird dem weiteren Zusatz vorangestellt
5) Das Wort "Leitender" wird vorangestellt
6) Der Wortteil "Ober" wird dem Zusatz nach Nr. 2 vorangestellt