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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer für den Landkreis Märkisch-Oderland (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 27. September 1999
(ABl./99, [Nr. 44], S.1097)

Außer Kraft getreten am 15. September 2005 durch Runderlass des MIR vom 4. Juli 2005
(ABl./05, [Nr. 31], S.750)

1.

1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

1.2 Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.

1.3 In der Dienststelle Seelow ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. ein Vertreter der Fahrerlaubnisbehörde als Vorsitzender
  2. ein Vertreter des Taxigewerbes als Beisitzer.

Personen, die Ortskundeunterricht erteilen, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

1.4 Ein Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.

1.5 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

2.

Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

3.

3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.

3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

4.

4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle einzuzahlen.

4.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.

5.

5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 15 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Die Fragebögen dürfen nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.

In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Städte,
  2. ausgewählte Gemeinden,
  3. ausgewählte Straßen,
  4. ausgewählte Plätze,
  5. ausgewählte Objekte,
  6. ausgewählte Ausflugsziele.

5.2 Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 15 Fragen aus den in Nummer 5.1 Buchstabe a bis f genannten Bereichen zu beantworten.

5.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Städte
Beschreibung der territorialen Lage, Nennung von mindestens zwei benachbarten Gemeinden.

zu b) Gemeinden
Beschreibung der territorialen Lage, Nennung der nächstliegenden Stadt.

zu c) Straßen
Angabe des Anfangs und Endes der Straße, Nennung von mindestens zwei einmündenden Querstraßen.

zu d) Plätze
Nennung der in den Platz einmündenden Straßen.

zu e) Objekte
Nennung der Straße, in der sich der Haupteingang befindet.

zu f) Ausflugsziele
Beschreibung der territorialen Lage, Nennung von Ort und Straße.

Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als drei Fehler gemacht wurden.

6.

6.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten in verschiedenen Stadtbereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welcher Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat, und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

6.2 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges zu stellen.

7.

7.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

7.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als “ausreichend” oder “nicht ausreichend” zu bezeichnen.

7.3 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zugeben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

7.4 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

7.5 Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet in Zweifelsfällen der Leiter des Sachgebietes; er ist an die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht gebunden.

8.

8.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt werden.

8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

9.

Diese Ortskundeprüfungsrichtlinien treten am 16. Oktober 1999 in Kraft und mit Ablauf des 15. September 2005 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinien vom 21. Oktober 1994 (ABl. S. 1567) werden aufgehoben.