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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxiwagenfahrer für den Landkreis Havelland (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 27. September 1999
(ABl./99, [Nr. 44], S.1099)

Außer Kraft getreten am 1. November 2005 durch Runderlass des MIR vom 19. August 2005
(ABl./05, [Nr. 38], S.945)

1.

1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

1.2 Der mündliche Teil der Prüfung ist vor dem von der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Havelland als Erlaubnisbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen. Den schriftlichen Teil der Prüfung führt die Erlaubnisbehörde durch; sie kann sich hierbei der Hilfe von Mitgliedern dieses Prüfungsausschusses bedienen.

1.3 Dem Prüfungsausschuss nach Nummer 1.2 gehören an:

  1. ein Vertreter der Fahrerlaubnisbehörde als Vorsitzender und
  2. ein Vertreter des Taxigewerbes als Beisitzer.

Vertreter des Gewerbes, die Ortskundeunterricht erteilen, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

1.4 Ein Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.

1.5 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

2.

Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

3.

3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.

3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

4.

4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber bei der Antragstellung zu entrichten.

4.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.

5.

5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.

In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Grenzen des Landkreises Havelland
  2. Städte des Landkreises
  3. Straßen
  4. Behörden, Krankenhäuser, Hotels, Sportstätten, Sehenswürdigkeiten, Friedhöfe, sonstige Institutionen
  5. Ausflugsziele

Die Zusammensetzung der Fragebogen obliegt der Erlaubnisbehörde.

5.2 Der Bewerber hat innerhalb von 45 Minuten 30 Fragen aus den in Nummer 5.1 Buchstabe a bis e genannten Bereichen zu beantworten und zwar 15 Fragen zu Buchstaben a bis c sowie 15 Fragen zu Buchstaben d und e.

5.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Grenzen des Landkreises Havelland

Es sind jeweils zwei angrenzende Kreise und ein angrenzender Kreis/Bezirk eines anderen Bundeslandes zu benennen.

zu b) Städte des Landkreises

Es sind die Städte des Landkreises Havelland zu benennen.

zu c) Straßen

Es sind die Fortsetzungen (Verlängerungen) der Straßen oder die sie begrenzenden Querstraßen anzugeben. Zulässig sind hier auch begrenzende Plätze; in jedem Fall ist je eine Angabe zum Anfang und zum Ende der Straße erforderlich.

zu d) Behörden, Krankenhäuser usw.

Es ist die Straße zu benennen, in der sich der Haupteingang des jeweiligen Objektes befindet.

zu e) Ausflugsziele

Es ist die Stadt oder Gemeinde, in der das Ausflugsziel liegt, und eine Straße zu benennen, die unmittelbar dorthin oder entlang führt.

6.

6.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welche Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat. Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsaus-schusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

6.2 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen und Plätzen von Hauptverkehrsstraßen, Hotels, Behörden und Unfallkrankenhäusern.

7.

7.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

7.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als “ausreichend” oder “nicht ausreichend” zu bezeichnen.

7.3 Die Ortskenntnisse sind als “ausreichend” zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung mindestens 27 Fragen - in jedem Falle mindestens 90 % der Fragen - und in der mündlichen Prüfung mindestens zwei Fragen zutreffend oder in Verbindung mit der Zusatzfrage (Nummer 6.2) ausreichend beantwortet.

7.4 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zugeben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

7.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

7.6 Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entscheidet die Erlaubnisbehörde; sie ist an die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht gebunden.

8.

8.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraumes mit Erfolg abgelegt werden.

8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

9.

Diese Ortskundeprüfungsrichtlinien treten am 01. Oktober 1999 in Kraft und mit Ablauf des 01. November 2005 außer Kraft.