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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenführer für die Stadt Frankfurt (Oder) (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 30. September 1999
(ABl./99, [Nr. 44], S.1104)

Außer Kraft getreten am 15. Oktober 2005 durch Runderlass des MIR vom 2. August 2005
(ABl./05, [Nr. 33], S.762)

1.

1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen und Mietwagen aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben nur den schriftlichen Teil der Prüfung abzulegen.

1.2 Der mündliche Teil der Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Den schriftlichen Teil der Prüfung führt die Erlaubnisbehörde durch; sie kann sich hierbei der Hilfe von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bedienen.

1.3 Dem Prüfungsausschuss nach gehören an:

  1. ein Vertreter der Fahrerlaubnisbehörde als Vorsitzender und
  2. ein Vertreter des Taxigewerbes als Beisitzer und
  3. ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer (IHK).

1.4 Ein Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.

1.5 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

2. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

3.

3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.

3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

4.

4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle einzuzahlen.

4.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.

5.

5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 20 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt.

Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind.

Der Fragebogen ist von der Fahrerlaubnisbehörde zusammenzustellen.

In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Ortsteile und Siedlungen,
  2. Straßen,
  3. Plätze,
  4. Grenzübergänge,
  5. Objekte,
  6. Ausflugsziele, Parks, Naherholungsgebiete.

Die Zusammensetzung der Fragebögen obliegt der Erlaubnisbehörde. Bei der Prüfung wird bei der Auswahl des Fragebogens im Hinblick auf die Zusammenstellung der Eigenart der beantragten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Rechnung getragen.

5.2 Der Bewerber hat innerhalb von 20 Minuten 20 Fragen aus den in Nummer 1 genannten Bereichen zu beantworten.

5.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

  • zu a) Ortsteile, Siedlungen
    Es sind jeweils ein angrenzender Ortsteil oder eine angrenzende Siedlung anzugeben.
  • zu b) Straßen
    Es sind jeweils die Fortsetzungen (Verlängerungen) der Straßen oder die sie begrenzenden Querstraßen anzugeben. Zulässig sind hier auch begrenzende Plätze oder andere markante Punkte, in jedem Fall ist je eine Angabe von Anfang und Ende der Straße erforderlich.
  • zu c) Plätze
    Es sind die in den Platz einmündenden bzw. begrenzenden Straßen zu benennen.
  • zu d) Grenzübergänge
    Es sind die Übergänge zu benennen.
  • zu e) Objekte
    Es ist die Straße bzw. der Platz anzugeben, in der (an dem) sich der Haupteingang befindet.
  • zu f) Ausflugsziele, Parks, Naherholungsgebiete
    Es sind mindestens zwei Straßen zu benennen, die unmittelbar zu dem Fahrtziel hin- bzw. an diesem entlang führen.

6.

6.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten in verschiedenen Stadtbereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welcher Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat, und er muss Objekte aus den Buchstaben a) bis f) aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

6.2 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen und Plätzen, Hauptverkehrsstraßen, Grenzübergängen, Hotels, Behörden, Krankenhäusern und Ausflugszielen.

7.

7.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

7.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als “ausreichend” oder “nicht ausreichend” zu bezeichnen.

7.3 Die Ortskenntnisse sind als “ausreichend” zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung mindestens 18 Fragen - in jedem Fall mindestens 90 % der Fragen - und in der mündlichen Prüfung - falls er diese abzulegen hat - mindestens zwei Fragen zutreffend oder in Verbindung mit der Zusatzfrage (Nummer 6.2) ausreichend beantwortet hat.

7.4 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zugeben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Bescheinigung aufzunehmen.

7.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

7.6 Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Erlaubnisbehörde; sie ist an die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht gebunden.

8.

8.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt werden.

8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

9. Diese Ortskundeprüfungsrichtlinien treten am 30. September 1999 in Kraft und mit Ablauf des 15. Oktober 2005 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinien vom 13. Juli 1994 (ABl. S. 1270) werden aufgehoben.