Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Bekanntmachung des Vertrages (Verwaltungsabkommens) zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Brandenburg über die Mitnutzung der Landessammelstelle für schwach radioaktive Abfälle als sonstige radioaktive Stoffe im Zwischenlager Nord in Rubenow (ZLN) durch das Land Brandenburg


vom 4. Oktober 1999
(ABl./99, [Nr. 45], S.1118)

Der in Schwerin am 17. September 1999 unterzeichnete Vertrag (Verwaltungsabkommen) zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Brandenburg über die Mitnutzung der Landessammelstelle für schwach radioaktive Abfälle als sonstige radioaktive Stoffe im Zwischenlager Nord in Rubenow (ZLN) durch das Land Brandenburg ist nach seinem § 8 Abs. 1 am 18. September 1999 in Kraft getreten. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 4. Oktober 1999

Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

Dr. Eberhard Henne

Vertrag (Verwaltungsabkommen) zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Brandenburg über die Mitnutzung der Landessammelstelle für schwach radioaktive Abfälle als sonstige radioaktive Stoffe im Zwischenlager Nord in Rubenow (ZLN) durch das Land Brandenburg

§ 1
Leistungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern wird im Zwischenlager Nord in Rubenow eine Landessammelstelle gemäß § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes (AtG) einrichten und sich eines Betriebsführers bedienen. Der Betriebsführungsvertrag wird vom Land Mecklenburg-Vorpommern im Benehmen mit der für die Entsorgung radioaktiven Abfalls zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg abgeschlossen.

(2) Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet, dass die im Land Brandenburg angefallenen Abfälle, die gemäß § 9 a Abs. 3 AtG und § 82 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an eine Landessammelstelle abzuliefern sind oder die durch aufsichtliche Maßnahmen im Land Brandenburg sichergestellt werden, von der Landessammelstelle übernommen werden. Die radioaktiven Abfälle sind durch die für die Entsorgung radioaktiven Abfalls zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg anzuliefern. Die Übernahmeverpflichtung besteht nur für solche Abfälle, die der Benutzungsordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Benutzungsordnung wird im Benehmen mit der für die Entsorgung radioaktiven Abfalls zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg erlassen.

(3) Die an die Landessammelstelle übergebenen Abfälle werden nicht an das Land Brandenburg zurückgeführt.

§ 2
Leistungen des Landes Brandenburg

(1) Die für die Entsorgung radioaktiven Abfalls zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg überlässt der zuständigen Behörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern bis Ende November des laufenden Jahres eine Schätzung des für das folgende Betriebsjahr zu erwartenden Abfallaufkommens.

(2) Das Land Brandenburg entrichtet an das Land Mecklenburg-Vorpommern ein Entgelt nach § 4.

§ 3
Haftungsregelung

Soweit das Land Mecklenburg-Vorpommern aus § 26 Abs. 1 AtG von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat das Land Brandenburg dem Land Mecklenburg-Vorpommern den anteiligen Betrag zu erstatten, der sich zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes aus dem Verhältnis der Aktivität der Abfälle aus dem Land Brandenburg zu der Gesamtaktivität in der Landessammelstelle Mecklenburg-Vorpommern ergibt.

§ 4
Finanzierung

(1) Die durch die Einlagerungsvorgänge verursachten Kosten trägt jeder Vertragspartner selbst. Die übrigen Kosten für den Betrieb der Landessammelstelle werden von den Vertragspartnern je zur Hälfte getragen. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren wird anhand des Abfallaufkommens der Verteilungsmaßstab nach Satz 2 von den Vertragspartnern geprüft und ggf. mit Wirkung für die Zukunft neu festgelegt.

(2) Die Kosten der Genehmigungsverfahren und die Kosten der Aufsicht werden von den Vertragspartnern je zur Hälfte getragen. Kosten von Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, die nur für einen Vertragspartner geführt werden, trägt dieser Vertragspartner allein.

(3) Die im Zusammenhang mit der späteren Endlagerung außerhalb des Standortes anfallenden Kosten (insbesondere für Endlagergebühren, Konditionierung, Produktkontrolle, Transport zum Endlager) werden dem jeweiligen Abfallaufkommen entsprechend von demjenigen Vertragspartner getragen, in dessen Land der Abfall angefallen ist.

(4) Das Land Brandenburg hat die von ihm zu tragenden Kosten binnen 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern zu begleichen.

§ 5
Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von drei Jahren zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Im Falle der Kündigung des Vertrages erfolgt - außer auf Verlangen des Landes Brandenburg - keine Rückführung der Abfälle in das Land Brandenburg. Für die bis zur Beendigung dieses Vertrages in der Landessammelstelle Mecklenburg-Vorpommern eingelagerten Abfälle des Landes Brandenburg sind bis zum Zeitpunkt der Endlagerung dieser Abfälle die Kosten für die Mitnutzung der Landessammelstelle Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 4 dieses Vertrages weiter zu tragen.

§ 6
Anpassung des Vertrages

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, wirken die Vertragspartner auf eine gütliche Einigung hin.

(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einem Vertragspartner das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht mehr zumutbar ist, werden die Vertragspartner über eine Anpassung des Vertrages verhandeln.

§ 7
Schriftformklausel

Änderungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 8
In-Kraft-Treten

(1) Dieser Vertrag tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Pflicht zur Übernahme der Abfälle nach § 1 entsteht mit Inbetriebnahme der Landessammelstelle.

Schwerin, den 17. September 1999

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
endvertreten durch den Umweltminister

Prof. Dr. Wolfgang Methling

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch
den Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

Dr. Eberhard Henne