Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 1998 (RAP Stra 98)


vom 15. September 1999
(ABl./99, [Nr. 43], S.1090)

An

  • die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg
  • die Straßenbaudienststellen der Landkreise und Gemeinden

nachrichtlich:

  • Landesrechnungshof

Anlage

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/1998 des Bundesministeriums für Verkehr vom 16. März 1998 wurde die „Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 1998 (RAP Stra 98), für Bundesfernstraßen eingeführt.

Gegenüber den „Richtlinien für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für bituminöse und mineralische Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“ (RAP Stra 72) wurden die Anwendungsbereiche auf Böden einschließlich Bodenverbesserung, Fugenvergussmassen, Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte einschließlich künstliche Mineralstoffe sowie auf hydraulisch gebundene Gemische einschließlich Bodenverfestigung, ausgenommen Beton, erweitert.

Ich führe hiermit nach § 45 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) die RAP Stra 98 für den Bereich der Landesstraßen und für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise und Gemeinden liegenden Straßen ein und bitte, diese unter Berücksichtigung der nachstehenden Hinweise anzuwenden.

Die RAP Stra 98 ersetzt die RAP Stra 72. Somit werden die, die Einführung der RAPStra 72 betreffenden Teile des Schreibens des MSWV, Abt. 5 vom 12.06.1991 und des Runderlasses Nr. 3/93 vom Juni 1993 des MSWV, Abt. 5, aufgehoben.

Eine Übergangszeit bis zum 31.12.2000 wird berücksichtigt.

Ab dem 01.01.2001 gilt ausschließlich die RAP Stra 98.

Bisher nach den RAP Stra 72 anerkannte Prüfstellen können auf Antrag und nach Einreichung der zusätzlich in der RAP Stra 98 festgelegten Unterlagen für die bisher anerkannten Arten von Baustoffen und Baustoffgemischen ohne förmliches Verfahren anerkannt werden. Anträge für Erweiterungen haben nach RAP Stra 98 zu erfolgen.

Auf Prüfstellen, die bisher noch nicht für den Straßenbau tätig waren, ist vor Aufnahme der Prüftätigkeit für den Straßenbau das Anerkennungsverfahren nach RAP Stra 98 anzuwenden.

Anerkennungen von Prüfstellen anderer Bundesländer werden auf Antrag befristet für 3 Jahre auf den entsprechenden Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg ausgedehnt.

Prüfungen umweltrelevanter Parameter werden von den RAP Stra-Prüfstellen an Laboratorien vergeben, welche die in der Anlage zu diesem Runderlass genannten Anforderungskriterien erfüllen.

Die mit dem Runderlass Nr. 23/1995 des MSWV, Abt. 5 vom 10.08.1995, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 75 vom 10.11.1995, bekannt gemachte Richtlinie „Einführung der Richtlinien für die Erteilung eines Befähigungsnachweises für Prüfstellen zur Durchführung von Erdstoffprüfungen im Straßenbau für Brandenburg“ tritt mit Wirkung vom 31.12.2000 außer Kraft.

Prüfstellen mit diesem Befähigungsnachweis können bis zum 31.12.2000 weiterhin in den Ländern Berlin und Brandenburg Kontrollprüfungen durchführen. Anträge zur Erlangung des Befähigungsnachweises werden noch bis zum 31.12.1999 entgegengenommen.

Die RAP Stra 98, Ausgabe 1998, ist beim FGSV-Verlag, Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln, zu beziehen.