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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses zur Feststellung der Befähigung beim Verwendungsaufstieg


vom 8. September 1999
(ABl./00, [Nr. 01], S.10)

geändert durch Bekanntmachung vom 6. Januar 2007
(ABl./07, [Nr. 03], S.145)

Außer Kraft getreten am 22. Juli 2010 durch Bekanntmachung vom 9. Juni 2010
(ABl./10, [Nr. 28], S.1105)

Der Landespersonalausschuss hat auf seiner Sitzung am 8. September 1999 zur Erfüllung der ihm in § 21 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (LVO) übertragenen Aufgabe, die Befähigung für den Verwendungsbereich einer Laufbahn festzustellen, folgende Verfahrensordnung beschlossen:

§ 1
Zweck der Feststellung der Befähigung

(1) Die Feststellung der Befähigung für einen Verwendungsbereich beim Aufstieg nach § 31 LVO soll sicherstellen, dass die/der für den Aufstieg vorgesehene Beamtin/Beamte des mittleren Dienstes

  1. vertiefte Fachkenntnisse für ihren/seinen Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn besitzt,
  2. unter Berücksichtigung der eingeschränkten Laufbahnbefähigung Grundkenntnisse oder - soweit dies für ihren/seinen Verwendungsbereich erforderlich ist - erweiterte Kenntnisse in folgenden Rechtsgebieten aufweist:
    • Verfassungsrecht,
    • allgemeines Verwaltungsrecht,
    • Recht des öffentlichen Dienstes,
    • Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

(2) Die Feststellung der Befähigung für einen Verwendungsbereich beim Aufstieg nach § 35 LVO soll sicherstellen, dass die/der für den Aufstieg vorgesehene Beamtin/Beamte des gehobenen Dienstes

  1. vertiefte Fachkenntnisse für ihren/seinen Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn besitzt,
  2. unter Berücksichtigung der eingeschränkten Laufbahnbefähigung hinreichende Kenntnisse in folgenden Rechtsgebieten aufweist:
    • Verfassungsrecht,
    • allgemeines Verwaltungsrecht,
    • Recht des öffentlichen Dienstes,
    • Haushaltsrecht,
  3. über gute Kenntnisse des Aufbaus und der Aufgaben der Verwaltung, in der sie/er verwendet werden soll, sowie über ausreichende Kenntnisse der Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Land Brandenburg verfügt,
  4. ausreichende Kenntnisse moderner Personalführung sowie der Grundlagen einer modernen - unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte - Verwaltungsführung besitzt.

§ 2
Antrag und beizufügende Unterlagen

(1) Das Befähigungsfeststellungsverfahren wird auf Antrag der obersten Dienstbehörde durchgeführt, in deren Bereich die Beamtin/der Beamte aufsteigen soll.

(2) Für Anträge ist das in der Anlage zur Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses beigefügte Muster zu verwenden. Der Antrag muss die Angabe enthalten, für welchen Verwendungsbereich der Laufbahn der Beamtin/dem Beamten die Befähigung zuerkannt werden soll. Der Antrag ist in 20facher Ausfertigung der Geschäftsstelle zuzuleiten.

(3) Dem Antrag sind folgende weitere Unterlagen beizufügen:

  1. die Personalakte,
  2. eine aktuelle dienstliche Beurteilung, die sich mindestens auf den Zeitraum der Einführung erstrecken muss,
  3. der Nachweis über die Teilnahme an den von der Laufbahnordnungsbehörde geforderten theoretischen Lehrveranstaltungen,
  4. andere Unterlagen, die die Eignung für die neue Laufbahn belegen; für den Aufstieg nach § 31 LVO ist mindestens eine, für den Aufstieg nach § 35 LVO sind mindestens zwei Aktenstücke in vierfacher Ausfertigung mit größeren Ausarbeitungen vorzulegen.

(4) Der Landespersonalausschuss kann weitere Unterlagen anfordern.

(5) Die Begründung des Antrags der obersten Dienstbehörde hat zu enthalten:

  1. die Darstellung der Inhalte der Einführung des Beamten,
  2. die Kennzeichnung des Verwendungsbereiches, die eine Abgrenzung nach dem Inhalt der Aufgaben innerhalb der Laufbahn ermöglicht,
  3. die Angabe der Dienstposten innerhalb des Verwendungsbereichs mit ihren fachlichen Schwerpunkten und die Angabe der Ämter, denen die Dienstposten zugeordnet sind,
  4. beim Aufstieg nach § 35 LVO die Darlegung der Eignung zur Personalführung sowie der Kenntnis der Grundlagen einer modernen - unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte - Verwaltungsführung.

§ 3
Entscheidung des Landespersonalausschusses

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet über die Befähigung des Beamten für den Verwendungsbereich in freier Würdigung nach einer persönlichen Vorstellung der Beamtin/des Beamten. Für die Durchführung des Vorstellungsverfahrens bedient sich der Landespersonalausschuss zur Vorbereitung seiner Entscheidung des für die Feststellung der Befähigung der anderen Bewerber eingerichteten Unterausschusses. Aus der Entscheidung muss zu ersehen sein, für welchen Verwendungsbereich der Laufbahn die Befähigung festgestellt wird. 

(2) In begründetem Ausnahmefall kann auf die persönliche Vorstellung verzichtet und nach Aktenlage entschieden werden.

§ 4
Verfahren vor dem Unterausschuss; Entscheidung

(1) Der Landespersonalausschuss oder der Unterausschuss lädt die Beamtin/den Beamten zu einem Vorstellungstermin.

(2) Die Geschäftsstelle stellt dem Unterausschuss die Unterlagen nach § 2 Abs. 3 und 4 zur Verfügung; der Unterausschuss kann weitere Unterlagen anfordern.

(3) In dem Vorstellungsverfahren hat die/der für den Aufstieg vorgesehene Beamtin/Beamte in einem Gespräch zu zeigen, ob sie/er die nach § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(4) Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und das Stimmverhalten im Unterausschuss sowie die Form der Mitteilung der Entscheidung, die Berichtspflicht gegenüber dem Landespersonalausschuss und die Geschäftsführung gilt § 4 Abs. 5 bis 7 der Verfahrensordnung über die Feststellung der Befähigung der anderen Bewerber entsprechend.

(5) Der Landespersonalausschuss entscheidet auf Grund des Vorschlages des Unterausschusses; § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5
Wiederholung der Feststellung der Befähigung

Wird der Beamtin/dem Beamten die Befähigung für den Verwendungsbereich der Laufbahn nicht zuerkannt, so darf sie/er dem Landespersonalausschuss nur noch einmal, und zwar frühestens nach vier Monaten, zur Feststellung ihrer/seiner Befähigung für den gleichen Verwendungsbereich der Laufbahn vorgeschlagen werden.