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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Ruhestand kommunaler Wahlbeamter auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit sowie bei Umbildung von Behörden und nach Abberufung


vom 6. September 1999
(ABl./99, [Nr. 42], S.1064)

Außer Kraft getreten am 26. August 2014
(ABl./99, [Nr. 42], S.1064)

Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 16/1999

Ruhestand kommunaler Wahlbeamter auf Zeit nach § 146 des Landesbeamtengesetzes; Anwendung der §§ 90, 91 und 92 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes;

hier:
1. Änderung des § 146 LBG (Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit)
2. Wartezeiterfordernis ab 1. Januar 1999 für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach Abwahl eines kommunalen Wahlbeamten
- Umbildung von Behörden und Körperschaften sowie
- Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten

  1. Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1998 (GVBl. I S. 234) wurde § 146 des Landesbeamtengesetzes (LBG) um zusätzliche Ruhestandsregelungen ergänzt. Der maßgebliche Regelungsinhalt des Runderlasses II Nr. 2/1998 ist mit dieser Rechtsänderung gegenstandslos geworden. Der Runderlass II Nr. 2/1998 vom 30.03.1998 (ABl. S. 447) wird aufgehoben.
  2. Gemäß Artikel 6 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666/1672) wurde § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) i. d.F. der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), mit Wirkung vom 1. Januar 1999 (Artikel 24 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes) ersatzlos gestrichen.

Zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ergehen daher folgende Hinweise:

  1. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nicht mehr unabhängig von der Erfüllung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG festgelegten fünfjährigen Wartezeit zulässig. Es handelt sich dabei um unmittelbar geltendes Bundesrecht, so dass landesgesetzliche Regelungen, die dies nicht berücksichtigen, insoweit nicht mehr angewendet werden dürfen. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist ab 01.01.1999 nur bei Erfüllung der Wartezeit zum Zeitpunkt der Beendigung der Wahrnehmung des Amtes zulässig.
  2. In die Wartezeit von fünf Jahren werden außer der Amtszeit im Beamtenverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG die Zeiten eingerechnet, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

    Danach wird als Wartezeit außer einer Beamtenzeit insbesondere die Zeit eingerechnet, die der Beamte vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis seit dem 03.10.1990 in der Funktion, aus der heraus er in das Beamtenverhältnis berufen wurde, als Angestellter zurückgelegt hat.

    Nicht für die Wartezeit zu berücksichtigen sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG Zeiten, die der Beamte vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat. Auch Zeiten nach einer Abberufung sind für die Wartezeit nicht berücksichtigungsfähig.
  3. Abberufene Wahlbeamte, die wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, erhalten dessen ungeachtet bis zum Ablauf ihrer Amtszeit eine Versorgung nach § 66 Abs. 6 BeamtVG. Mit dem Ende der verbleibenden Amtszeit sind diese Beamten entlassen.
  4. Beamte (Wahlbeamte und Laufbahnbeamte), die nach Umbildung von Behörden oder Körperschaften nicht untergebracht werden können, dürfen bei nicht erfüllter Wartezeit nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Sie sind spätestens zu dem nach § 90 LBG und § 91 LBG in Verbindung mit § 130 BRRG bestimmten Zeitpunkt zu entlassen.

Ich bitte, die geänderte Rechtslage bei Abberufungen und bei Gebietsänderungen zu beachten.

Im Auftrag

gez. Hoffmann