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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die gemeinsame Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes


vom 14. Januar 2000
(ABl./00, [Nr. 05], S.54)

Die am 21. Juli 1999 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die gemeinsame Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes ist nach ihrem § 14 am 1. September 1999 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 14. Januar 2000

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die gemeinsame Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes

Das Land Brandenburg und das Land Sachsen-Anhalt schließen über die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten für die Laufbahnen des gehobenen und des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung folgende Verwaltungsvereinbarung:

§ 1

(1) Die fachtheoretische Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren sowie die Fachstudien der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen einschließlich der Prüfungen (siehe jedoch § 5) und erforderlichen Diplomierungen ab dem Einstellungsjahrgang 1999 ausschließlich an der Landesfinanzschule und der Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg in Königs Wusterhausen (Ausbildungsstätte). In Abhängigkeit von der Aufgabe der sachsen-anhaltischen Ausbildungsstätte wird das Land Brandenburg die fachtheoretische Ausbildung und die Fachstudien einschließlich der Prüfungen und erforderlichen Diplomierungen termingerecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 17 StBAPO beenden. Die folgende Vereinbarung gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte an einen anderen Ort oder an mehrere Orte verlegt wird.

(2) Fachtheoretische Ausbildung und Fachstudien erfolgen auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581) in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Beschlüsse und Empfehlungen des Koordinierungsausschusses.

(3) Soweit in der Ausbildungsstätte Gremien eingerichtet sind oder werden, die auch die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter aus Sachsen-Anhalt betreffen, wird das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt unterrichtet. Es kann an den Sitzungen der Gremien wie Vertreter des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg teilnehmen.

§ 2

(1) Die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg stellt die für den Lehr- und Unterrichtsbetrieb an der Fachhochschule für Finanzen und der Landesfinanzschule erforderlichen Dozentinnen und Dozenten sowie das übrige für den Schul- und Lehrbetrieb erforderliche Personal. Weiterhin stellt die Ausbildungsstätte sämtliche für den Lehr- und Unterrichtsbetrieb erforderlichen Sachmittel zur Verfügung.

(2) Im gegenseitigen Einvernehmen werden auch Bedienstete der Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt als Lehrkräfte eingesetzt; sie bleiben Bedienstete ihres Landes. Die Kosten der Ausbildung (siehe § 11) verringern sich um die auf die Lehrkräfte des Landes Sachsen-Anhalt entfallenden Personalkosten einschließlich Versorgungszuschlag.

(3) Stellenausschreibungen zur Neu- und Wiederbesetzung von Planstellen für Lehrkräfte werden dem Land Sachsen-Anhalt frühzeitig mitgeteilt, um Bewerbungen von Bediensteten des Landes Sachsen-Anhalt zu ermöglichen.

§ 3

Die Anwärterinnen und Anwärter des Landes Sachsen-Anhalt bleiben während der Ausbildung an der Ausbildungsstätte Bedienstete des Landes Sachsen-Anhalt. Sie leisten die berufspraktischen Studien- und Ausbildungszeiten im Land Sachsen-Anhalt ab. Die Länder stellen sicher, dass die Ausbildungspläne für die berufspraktischen Studienzeiten sowie die berufspraktische Ausbildung auf die Ziele der Fachstudien oder der fachtheoretischen Ausbildung einvernehmlich abgestimmt sind.

§ 4

Der Direktor der Fachhochschule für Finanzen und der Leiter der Landesfinanzschule des Landes Brandenburg führen die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte sowie über die Anwärterinnen und Anwärter während der Fachstudien oder der fachtheoretischen Ausbildung.

§ 5

(1) Die Prüfungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten werden von der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg im Benehmen mit der Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt.

(2) Vertreter der Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen. Das Land Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die Prüfungen seiner Anwärterinnen und Anwärter durch eigene Prüfungsausschüsse in Sachsen-Anhalt abzunehmen. Die Entwürfe der Prüfungsarbeiten (einschließlich Wiederholer- und Nachholerarbeiten) werden in diesen Fällen vom Land Brandenburg zur Verfügung gestellt. Werden die Prüfungen vom Land Sachsen-Anhalt abgenommen, verringern sich die Kosten der Ausbildung (siehe § 11) um die entsprechenden auf die Prüfungen entfallenden Personal- und Sachkosten.

(3) Führt das Land Brandenburg die Prüfungen durch, bleibt die Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern des Landes Sachsen-Anhalt in die Prüfungsausschüsse frühzeitig zu treffenden Absprachen vorbehalten.

§ 6

Soweit die im Land Brandenburg geltenden Ausbildungsvorschriften eine Mitwirkung des Ministeriums der Finanzen vorsehen, wird diese, soweit sachsen-anhaltische Beteiligte betroffen sind, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt wahrgenommen.

§ 7

Die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg erstellt jährlich im Benehmen mit der Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt eine Übersicht über

  1. die geplanten Fachstudien und Prüfungen an der Fachhochschule für Finanzen und
  2. die geplanten Teilabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung und Prüfungen an der Landesfinanzschule.

Sofern die Ausbildungsstätte Lehr- und Tätigkeitsberichte erstellt und diese der vorgesetzten Dienststelle vorlegt, werden die Berichte der Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt.

§ 8

Die Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt teilt jährlich der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg bis spätestens zum 15. März verbindlich mit, wie viele Anwärterinnen und Anwärter des Landes Sachsen-Anhalt im laufenden Jahr an den Ausbildungsstätten des Landes Brandenburg ausgebildet werden sollen. Nachrichtlich wird mitgeteilt, wie viele Anwärterinnen und Anwärter in den folgenden zwei Jahren voraussichtlich auszubilden sein werden.

§ 9

Das Land Sachsen-Anhalt hat einen Anspruch auf Ausbildung seiner Anwärterinnen und Anwärter.

§ 10

Die Ausbildungsstätte unterhält einen Internats- und Mensabetrieb. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden unmittelbar mit den entsprechenden Bediensteten oder - bei amtlich unentgeltlicher Unterbringung und Verpflegung - mit der Oberfinanzdirektion Magdeburg abgerechnet.1

§ 11

(1) Das Land Brandenburg stellt dem Land Sachsen-Anhalt für die Ausbildung, Prüfung und im Falle der Diplomierung der Anwärterinnen und Anwärter folgende Beträge in Rechnung:

  1. für eine Finanzanwärterin oder
    einen Finanzanwärter: 16.883 DM.

    Mit diesem Betrag sind sämtliche mit der Ausbildung verbundenen Personal- und Sachkosten (einschließlich Investitionskosten) des Landes Brandenburg abgegolten. Im obigen Betrag sind die Personalkosten mit einem Anteil von
    82 v. H. enthalten;
  2. für eine Steueranwärterin oder
    einen Steueranwärter: 6.208 DM.

    In diesem Betrag sind sämtliche mit der Ausbildung verbundenen Personal- und Sachkosten (einschließlich Investitionskosten) des Landes Brandenburg abgegolten. Im obigen Betrag sind die Personalkosten mit einem Anteil von
    85 v. H. enthalten.

Die unter Nrn. 1 und 2 genannten Beträge werden jährlich zum 1. September nach dem Stand von Juni entsprechend der Entwicklung des Gesamtindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im Land Brandenburg angepasst. Ausgenommen hiervon sind die in den Preisen enthaltenen Personalkostenanteile. Sie werden jährlich zum 1. September entsprechend der Steigerung der Besoldung im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg fortgeschrieben.

(2) Fälligkeit der Leistungen

Die Leistungen werden durch das Land Brandenburg nach Abzug der in § 2 Abs. 2 aufgeführten Personalkosten und nach Abzug der in § 5 Abs. 2 aufgeführten Personal- und Sachkosten wie folgt in Rechnung gestellt:

Gehobener Dienst:

  1. 30 v. H. nach Abschluss des Studienabschnittes I,
  2. 10 v. H. nach Abschluss des Studienabschnittes II/1,
  3. 30 v. H. nach Abschluss des Studienabschnittes II/2,
  4. 30 v. H. nach Abschluss der Ausbildung.

Mittlerer Dienst:

  1. 40 v. H. nach Abschluss des fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes I,
  2. 60 v. H. nach Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung.

(3) Die Beträge zu Absatz 1 Nrn. 1 und 2 werden für Anwärterinnen und Anwärter, die nicht alle Ausbildungsabschnitte absolvieren, zeitanteilig berechnet.

§ 12

Die Vertragspartner verpflichten sich, auftretende Probleme und in dieser Vereinbarung nicht geregelte Einzelfragen in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen.

§ 13

(1) Diese Vereinbarung gilt, beginnend mit dem Einstellungsjahr 1999, für die Dauer von 10 Jahren. Nach Ablauf der Vertragsdauer gilt sie für unbestimmte Zeit. Danach kann sie von jeder der Vertragsparteien zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei. Begonnene Ausbildungsjahrgänge werden durch das Land Brandenburg beendet.

(2) Änderungen und Zusätze zu dieser Verwaltungsvereinbarung bedürfen des Einvernehmens beider Vertragsparteien; sie erfolgen schriftlich.

§ 14

Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Potsdam, den 21. Juli 1999 Magdeburg, den 21. Juni 1999

Für das Land Brandenburg                                                 Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg          Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Die Ministerin der Finanzen des Landes Brandenburg           Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Wilma Simon                                                               Wolfgang Gerhards


1 Die Kosten für die Unterbringung im Einzelzimmer betragen 305 DM/Monat/Person und im Zweibettzimmer 205 DM/Monat/Person. Die Kosten für Vollverpflegung pro Tag betragen 14,75 DM.

Die oben genannten Beträge basieren auf den für Juni 1998 festgestellten Werten. Sie werden entsprechend der Entwicklung des Gesamtindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im Land Brandenburg jährlich zum 1. September nach dem Stand von Juni angepasst.