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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und dem Senat des Landes Berlin über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf bestimmten Gewässern


vom 22. Oktober 1999
(ABl./99, [Nr. 46], S.1134)

Außer Kraft getreten am 19. Dezember 2021 durch Verwaltungsabkommen vom 7. März 2022
(ABl./22, [Nr. 15], S.435)

Das in Potsdam am 8. September 1999 sowie in Berlin am 23. September 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und dem Senat des Landes Berlin über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf bestimmten Gewässern ist nach seinem Artikel 7 am 1. September 1999 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 22. Oktober 1999

Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister des Innern

Jörg Schönbohm

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf bestimmten Gewässern

Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen folgendes Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben:

Artikel 1

 Das land Berlin überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Gewässerflächen

  1. des Dämeritzsees
    ab dem Abzweig der Müggelspree bei Stromkilometer 11,39
    und dem Abzweig des Gosener Kanales bei Stromkolometer 5,73,
  2. der Müggelspree
    von Stromkilometer 11,89 bis Stromkilometer 13,4,
  3. des Oder-Spree-Kanales
    von Stromkilometer 45,2 bis Stromkilometer 46,8,
  4. der Dahme-Wasserstraße
    von Stomkilometer 0,23 ausschließlich der Schmöckwitzer Brücke bis Stromkilometer 4,5 einschließlich
    der Wernsdorfer Seenkette von Stromkilometer 9,0 bis Stromkilometer 0,5,
  5. der Potsdamer Havel
    von Stromkilometer 28,40 einschließlich der Glienicker Lake bis Stromkilometer 28,61 einschließlich der Glienicker Brücke,
  6. des Teltow-Kanales
    von Stromkilometer 0,6 bis Stromkilometer 15,1

auf das Land Brandenburg.

Artikel 2

Das Land Brandenburg überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Gewässerflächen

  1. der Havel-Oder-Wasserstraße
    von Stromkilometer 6,5 bis Stromkilometer 10,2 einschließlich des nörtlichen See-Endes des Niederneuendorfer Sees,
  2. der Unteren Havel-Wasserstraße
    von Stromkilometer 14,3 bis Stromkilometer 16,5

auf das Land Berlin.

Artikel 3

(1) Die Polizeivollzugsbediensteten nehmen im Übertragungsbereich (Artikel 1 und 2) insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr mit Ausnahmen des Eiswarndienstes und des Eisrettungsdienstes,
  2. Überwachung des Schiffsverkehrs und des Wassersportbetriebes,
  3. schifffahrtspolizeiliche Vollzugsaufgaben,
  4. Untersuchung von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb oder dem Schiffsumschlag,
  5. Erforschung von mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen im Zusammenhang mit dem Schiffs- oder Wassersportbetrieb einschließlich der fahrlässigen Tötung.

(2) Den Polizeivollzugsbediensteten obliegt im Übertragungsbereich auch die Erforschung anderer als der in Absatz 1 Buchstabe e mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht möglich erscheint.

(3) Die Polizeivollzugsbediensteten bearbeiten im Übertragungsbereich festgestellte, mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Schiffsverkehrsverstöße einschließlich aller Unfälle im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb oder dem Schiffsumschlag grundsätzlich so weit, dass die Staatsanwaltschaft oder die zuständige Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung treffen kann. Danach geben sie den Vorgang an die örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde ab. In den Fällen des Absatzes 2 werden im Übertragungsbereich nur die unaufschiebbaren Ermittlungen durchgeführt; der Vorgang wird sodann zur weiteren Behandlung an die zuständige Polizeibehörde abgegeben.

(4) Die Länder unterrichten sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im anderen Lande ergeben.

Artikel 4

(1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens haben die Polizeivollzugsbediensteten das in dem Lande geltende Recht anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden.

(2) Die jeweils örtlich und sachlich zuständige Polizeibehörde ist gegenüber den Polizeivollzugsbediensteten des anderen Landes zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese im Übertragungsbereich nach Artikel 1 und 2 tätig sind.

(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.

Artikel 5

(1) Eine gegenseitige Erstattung der Kosten, die sich aus der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben nach Artikel 1 und 2 ergeben, findet nicht statt.

(2) Die von den Polizeivollzugsbediensteten erhobenen Verwarnungsgelder fließen dem Land zu, dessen Bedienstete die Verwarnung erteilt haben.

(3) Die Länder stellen sich gegenseitig von allen Verbindlichkeiten frei, die dem jeweils anderen Land bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe von Polizeivollzugsbediensteten im Rechte Dritter erwachsen.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit das jeweilige Land durch Rückgriff auf seine Polizeivollzugsbediensteten Ersatz verlangen kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.

Artikel 6

Dieses Abkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Artikel 7

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. September 1999 in Kraft.

Berlin, den 23. September 1999

Für das Land Berlin
der Senator für Inneres
 

Dr. Eckart Werthebach

Potsdam, den 8. September 1999

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister des Innern

Alwin Ziel