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Durchführungshinweise zur Trennungsgeldverordnung

Durchführungshinweise zur Trennungsgeldverordnung
vom 23. August 1999
(ABl./99, [Nr. 40], S.906)

geändert durch Bekanntmachung des MdF vom 27. November 2001
(ABl./01, [Nr. 51], S.856)

Außer Kraft getreten
(ABl./99, [Nr. 40], S.906)

Die Trennungsgeldverordnung (TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2) ist durch die Siebente Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1075) geändert worden.

Die Änderungen sind am 1. Juni 1999 in Kraft getreten.

Schwerpunkte der Änderung sind:

  • die Spaltung des bisherigen Trennungstagegeldes für Verpflegung und Unterkunft in ein Trennungstagegeld für die Abgeltung eines notwendigen Verpflegungsmehraufwandes und ein Trennungsübernachtungsgeld für Unterkunftskosten, damit verbunden
  • der Wegfall der Verlängerungsmöglichkeit für die Zahlung des Trennungsreisegeldes,
  • der Wegfall der Unterscheidung nach Reisekostenstufen bzw. Besoldungsgruppen und
  • die Reduzierung von bisher drei auf zwei Erstattungssätze im Trennungstagegeld.

Die Neufassung der Trennungsgeldverordnung vom 29. Juni 1999 ist im BGBl. I S. 1533 veröffentlicht worden.

Zu den von der Änderung betroffenen Vorschriften der TGV werden nachstehende Hinweise und darüber hinaus der Klarstellung dienende allgemeine Hinweise gegeben.

1. Zu § 1 - Anwendungsbereich -

1.1 Zu Absatz 1

- Bleibt frei -

1.2 Zu Absatz 2

- Bleibt frei -

1.3aF Zu Absatz 3 Satz 2 - in der bis zum 31. Mai 1999 geltenden Fassung -

Die bisherige Regelung enthielt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Trennungsgeld nicht gewährt wird, wenn die Wohnung des Bediensteten im Einzugsgebiet liegt und bestimmte, dass bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 Trennungsgeld für längstens drei Monate auch dann gewährt wurde, wenn die Wohnung zwar nicht im neuen Beschäftigungsort, aber im übrigen Einzugsgebiet lag. Da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Entschädigungsregelung nur dann erfordert, wenn sich die Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes befindet, wurde diese Ausnahmevorschrift aufgehoben.

Nach Artikel 3 der Änderungsverordnung vom 26. Mai 1999 wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 in der bis 31. Mai 1999 geltenden Fassung ein vor dem 1. Juni 1999 bewilligtes Trennungsgeld nach den bisherigen Vorschriften weitergewährt. Maßgebend ist, dass das Trennungsgeld bis zu diesem Tag bereits bewilligt worden ist. Das Trennungsgeld wird in diesen Fällen für den bewilligten Zeitraum, längstens bis zum Ablauf des 31. August 1999 gezahlt.

1.3 Zu Absatz 3 - in der ab 1. Juni 1999 geltenden Fassung - Wohnung im Einzugsgebiet -

1.3.1 Befindet sich die Wohnung des Bediensteten im Einzugsgebiet des neuen Beschäftigungs-(Ausbildungs-)-ortes darf aufgrund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 ab 1. Juni 1999 kein Trennungsgeld gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort nach § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten wäre.

1.3.2 Die Reisekostenvergütung für die notwendigen Dienstreisen (Dienstantrittsreise/Dienstrückreise) aus Anlass einer Abordnung oder einer sonstigen vorübergehenden Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 bis 9 richtet sich ausschließlich nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Für die Dauer des Aufenthalts am auswärtigen Beschäftigungs-/Ausbildungsort werden weder Reisekostenvergütung noch Trennungsgeld gewährt. Eine Umgehung der trennungsgeldrechtlichen Regelungen durch "Anordnung von eintägigen Abordnungen mit täglicher Rückkehr zur Wohnung“ ist nicht zulässig. Sofern in Einzelfällen bisher anders verfahren worden ist, hat es sein Bewenden.

2. Zu § 2 - Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung -

- Bleibt frei -

3. Zu § 3 - Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben -

3.1aF Zu Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz in der bis zum 31. Mai 1999 geltenden Fassung

Die Vorschrift über die Verlängerung der Bezugsdauer von Trennungsreisegeld in besonderen Fällen über den 14. Tag hinaus (§ 11 Abs. 2 BRKG, vgl. auch MdF-Rundschreiben vom 25. Januar und 16. März 1993 - I/6.R - P 1737 - 07/93 und 08/93 -) wurde aufgehoben. Anstelle dessen werden - als zweiter Bestandteil des vom 15. Tage an zustehenden Trennungsgeldes - die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer angemessenen Unterkunft in Form des - neuen - Trennungsübernachtungsgeldes als erstattungsfähig ausgewiesen (siehe § 3 Abs. 4 und Tz 3.4).

3.1 Zu Absatz 1

3.1.1 Während des Anspruchs auf Trennungsreisegeld finden die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) uneingeschränkte Anwendung. Das bezieht sich auch auf die Kürzungsfolgen des § 12 BRKG bei Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung und Unterkunft des Amtes wegen.

3.1.2 Beträgt die Abwesenheit von der Wohnung am Wohnort an (Heimfahrt-) Reisetagen (beispielsweise: Freitag oder Montag) weniger als acht Stunden, wird kein Tagegeld gezahlt; bei einer Abwesenheitsdauer (von der Wohnung am Wohnort) von acht Stunden und mehr richtet sich die Höhe des Tagegeldes nach § 9 BRKG.

3.1.3 Bei (Heimfahrt-) Reisen an den Wohnort stehen für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld zu (§ 16 Abs. 3 BRKG).

3.1.4 Bei Fahrten des Trennungsreisegeldempfängers an den Wohnort können nach § 16 Abs. 4 Satz 2 erste Alternative BRKG notwendige Fahrkosten bis zur Höhe der eingesparten Übernachtungsgelder (§ 10 Abs. 2 BRKG) erstattet werden. Sind Kosten für das Beibehalten einer Unterkunft am neuen Beschäftigungsort nach § 3 Abs. 4 auszugleichen, ist die Erstattung von Fahrkosten nicht zulässig. Gleiches gilt, wenn wegen Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft des Amtes wegen kein Anspruch auf Übernachtungsgeld besteht.

3.1.5 Die Zahlung des im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungsgeldes ist regelmäßig unter den Vorbehalt zu stellen, dass Einsparungen beim Übernachtungsgeld gegenüber den tatsächlich während der ersten 14 Tage entstandenen Aufwendungen für die Unterkunft auf das vom 15. Tage an zustehende Trennungsübernachtungsgeld angerechnet werden; Hinweise zur Anrechnung siehe Tz 3.4.1.

3.2 Zu Absatz 2

3.2.1 § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV gilt für Maßnahmen mit Zusage der Umzugskostenvergütung. Voraussetzung für die Gewährung von Trennungstage- und Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 3 und 4) bei zugesagter Umzugskostenvergütung ist, dass der Bedienstete eine Wohnung oder eine Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehält. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Wohnung/Unterkunft handelt. Bei der Unterkunft kommt es auf das ausschließliche Verfügungsrecht ebenso wenig wie auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) an.

Als Nachweis für das Beibehalten der Wohnung/ Unterkunft am bisherigen Wohnort ist eine formlose Erklärung des Bediensteten als ausreichend anzusehen.

3.2.2 § 3 Abs. 2 Satz 2 TGV gilt für Maßnahmen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung und legt fest, dass ein Trennungsgeldanspruch weiter besteht, wenn der Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld seine Wohnung am bisherigen Wohnort aufgibt, also auf eigene Kosten umzieht und die neue Wohnung nicht am neuen Dienstort und auch nicht im Einzugsgebiet zur neuen Dienststätte liegt. Allerdings müssen weiterhin mehrere Haushalte geführt werden. Der letzte Halbsatz (Beachtung des § 7 Abs. 2 TGV) weist lediglich darauf hin, dass nach einem Umzug kein höheres Trennungsgeld gezahlt werden kann als vorher. § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV bleibt unberührt.

Als Wohnungsnachweis ist auch hier eine formlose Erklärung des Bediensteten als ausreichend anzusehen.

3.3. Zu Absatz 3

3.3.1 Die Kürzung des Trennungstagegeldes in der bis zum 31. Mai 1999 geltenden Höhe bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung des Amtes wegen richtete sich nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BRKG. Diese reisekostenrechtlichen Kürzungsbestimmungen des Trennungstagegeldes sind ab dem 1. Juni 1999 nicht mehr anzuwenden, da die Trennungsgeldverordnung für diesen Fall nunmehr eigene, nicht mehr auf das BRKG verweisende Kürzungsbestimmungen enthält (§ 3 Abs. 3 Satz 3 und 4).

3.3.2 Bei der Berechnung des 50-prozentigen Erhöhungsbetrages ist der sich ergebende Bruchteil eines Pfennigs nach Nummer 53.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO) auf einen vollen Pfennig aufzurunden.

3.4. Zu Absatz 4

3.4.1 Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer angemessenen Unterkunft sind als Trennungsübernachtungsgeld zu erstatten, soweit sie nicht schon über das pauschalierte Übernachtungsgeld in der Reisekostenvergütung (Dienstantrittsreise) und im Trennungsreisegeld ausgeglichen werden. Ersparnisse in Höhe des Unterschieds zwischen dem im Trennungsreisegeld für die ersten 14 Tage nach § 10 Abs. 2 BRKG zustehenden Übernachtungsgeld und den je Kalendertag tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten, sind auf das ab dem 15. Tage zu gewährende Trennungsübernachtungsgeld anzurechnen.

3.4.2 Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Das sind diejenigen Kosten, die für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung als Miete zu zahlen sind. Zu den notwendigen Unterkunftskosten rechnet ferner eine Zweitwohnungssteuer, wenn der Bedienstete als Mieter von Wohnraum zu einer solchen zulässigerweise herangezogen wird. Ferner gehört zu den notwendigen Unterkunftskosten auch die Fehlbelegungsabgabe, wenn sie neben der Miete vom Bediensteten zu zahlen ist.

3.4.3 Nicht zu den notwendigen Unterkunftskosten zählen Mehrkosten für die Bereitstellung von wählbaren Sonderleistungen (z. B. Telefon, Fernseher, Bettwäsche, Handtücher, Reinigung der Unterkunft) oder Überlassung eines Gartens, einer Garage oder eines Stellplatzes.

Ferner sind andersartige finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit dem Wohnen im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung (z. B. Erwerbskosten, Finanzierungskosten) keine Unterkunftskosten im Sinne des § 3 Abs. 4 TGV.

3.4.4 Die Auslagen für die Unterkunft sind nachzuweisen. Für diesen Nachweis kommen allgemein in Betracht:

  • Miet-/Überlassungsvertrag
  • Zahlungsquittungen mit Namen und Anschrift des Empfängers
  • Mietbücher
  • Überweisungsdurchschriften mit - auszugsweisen - Kontoauszug
  • Dauerauftragsbestätigungen.

Bei der Prüfung ist je nach Lage des Einzelfalles der übliche strenge Maßstab für rechnungsbegründende Unterlagen (Nummer 10.1 VV zu § 70 LHO) anzulegen.

3.4.5 Übersteigen die Unterkunftskosten (ohne Zweitwohnungssteuer und Fehlbelegungsabgabe) den Betrag von 500 DM monatlich, ist das Trennungsübernachtungsgeld vorerst für einen Zeitraum bis zu maximal drei Monaten zu gewähren (z. B. nachgewiesene notwendige Unterkunftskosten: 1000 DM; Gewährung in dieser Höhe für maximal drei Monate).

Für einen darüber hinausgehenden Erstattungszeitraum hat der Bedienstete während des Dreimonatszeitraums seine fortwährenden Bemühungen zum Erhalt einer preiswerteren (unterhalb bzw. bis zu 500 DM Monatsmiete) Unterkunft am neuen Beschäftigungsort und seinem Einzugsgebiet nachzuweisen.

Als solche Bemühungen kommen allgemein in Betracht:

  • Aufgabe von mindestens zwei Unterkunftssuchanzeigen im Monat in der örtlichen Presse,
  • wöchentliches Auswerten von entsprechenden Angeboten in Zeitungen usw.,
  • Einschalten von Bekannten, Kollegen, behördeneigene Unterkunftsverwaltung/Wohnungsfürsorgestelle u. Ä.

Bei nicht ausreichenden Bemühungen zum Erhalt einer preiswerteren Wohnung/Unterkunft, sind die Unterkunftskosten spätestens mit Beginn des vierten Monats auf die ortsübliche Miete - maximal auf 500 DM - zu begrenzen. In Zweifelsfällen über die ortsübliche Miethöhe ist eine Auskunft des zuständigen Wohnungsamtes einzuholen.

3.4.6 Ein Wechsel in eine Wohnung/Unterkunft mit höheren Kosten als der bisherigen schließt ein entsprechend höheres Trennungsübernachtungsgeld aus, es sei denn, dass die bisherige Wohnung/Unterkunft aus einem vom Bediensteten nicht zu vertretenden Grund aufgegeben wurde.

3.4.7 Nutzt der Bedienstete eine ihm oder seinem Ehegatten gehörende Eigentumswohnung, wird kein Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld und kein Trennungsübernachtungsgeld gewährt. Dem Ehegatten stehen die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden anderen Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG, der Eigentumswohnung steht der privateigene Wohnwagen oder das privateigene Wohnmobil gleich.

3.4.8 Bei Unterkunftskosten, die durch Landesressorts oder andere Dienstherren (z. B. Bund, Land Berlin, Kommunen des Landes Brandenburg u. Ä.) festgelegt sind und diese dem jeweiligen Haushalt zufließen, finden die Bestimmungen der Tz 3.4.5 keine Anwendung (d. h. Unterkunftskosten in der verlangten Höhe werden als Trennungsübernachtungsgeld gewährt).

3.4.9 Erfolgt der Dienstantritt nach dem Ersten eines Monat und wird die Unterkunft bereits zum Beginn des Monats angemietet, so sind die auf den gesamten Monat entfallenden Unterkunftskosten als notwendig anzusehen, wenn dadurch höhere Auslagen für eine andere Unterbringung (beispielsweise Hotel, Pension u. Ä.) vermieden werden.

3.4.10 Eine Unterkunft ist angemessen, wenn sie dem Standard eines durchschnittlichen Hotelzimmers entspricht und sanitäre Einrichtungen zur ausschließlichen Nutzung durch den Bediensteten vorhanden sind. Die Angemessenheit einer Unterkunft ist nicht davon abhängig, dass die Unterkunft keine Kochgelegenheit hat.

3.4.11 Als allgemein angemessen kommt grundsätzlich eine Unterkunft mit folgender Wohn-/Nutzfläche in Betracht:

  • 15 bis 20 qm ohne Kochgelegenheit im Zimmer,
  • 30 bis 40 qm mit Kochgelegenheit im Zimmer.

3.4.12 Ist dem Bediensteten die Unterkunft außerhalb des neuen Beschäftigungsortes seines Amtes wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten zwischen der Unterkunft und der Dienststätte und zurück erstattet (§ 3 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 4).

4. Zu § 4 - Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben -

4.1. Zu Absatz 1

4.1.1 Das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist nur dann in voller Höhe zu kürzen - Entsprechendes gilt für das Trennungstagegeld vom 15. Tage an - , wenn die Abwesenheit vom neuen Beschäftigungsort einen vollen Kalendertag (= 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr) beträgt. Bei kalendertägig teilweiser Abwesenheit vom neuen Beschäftigungsort ist die Höhe des im Trennungsreisegeld enthaltenen Tagegeldes nach § 9 BRKG zu bemessen.

Sofern der Bedienstete anlässlich einer Dienstreise oder eines Dienstganges keinen vollen Kalendertag abwesend ist, sind die Anrechnungsregelungen nach § 4 Abs. 2 zu beachten. Danach wird ein für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehendes Tagegeld („Teiltagegeld“) nur auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes angerechnet; Trennungstagegeld wird ungekürzt neben einem nach § 9 BRKG zustehendem Tagegeld in Höhe von 10 oder 20 DM für Dienstreisen/Dienstgänge gewährt.

4.1.2 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 kommt es für die Kürzung des Tagegeldes nicht darauf an, ob sich der Bedienstete an vollen Kalendertagen aus persönlichen oder dienstlichen Gründen nicht an seinem neuen Beschäftigungsort bzw. dem Ort der Unterkunftsnahme aufhält.

4.1.3 Bei Reisen an den bisherigen Wohnort während des Bezuges von Trennungsreisegeld ist für die Bemessung des hierin enthaltenen Tagegeldes Tz 3.1.2 zu beachten.

4.1.4 In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 dürfen das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld und das Trennungstagegeld unabhängig vom Aufenthaltsort des Bediensteten nicht gewährt werden.

4.2 Zu Absatz 2

- Bleibt frei -

4.3 Zu Absatz 3

4.3.1 Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Bedienstete

  • aus persönlichen Gründen vom neuen Beschäftigungsort bzw. dem Ort der Unterkunftsnahme abwesend ist,
  • wegen eines Grundes nach § 4 Abs.1 Nr. 2 oder 3 keinen Dienst leistet,
  • den neuen Beschäftigungsort wegen einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für mehr als drei Monate oder auf Dauer verlassen muss oder
  • wegen einer Dienstreise für mehr als drei Monate vom neuen Beschäftigungsort abwesend ist.

4.3.2 Ist der Bedienstete aus persönlichen Gründen vom neuen Beschäftigungsort bzw. dem Ort der Unterkunftsnahme abwesend oder liegt ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Krankenhausaufenthalt usw.) vor, sind die notwendigen Unterkunftskosten regelmäßig für längstens zwei Monate berücksichtigungsfähig, weil die Aufgabe der Unterkunft in diesem zeitlichen Rahmen nicht als zumutbar anzusehen ist. Nach Rückkehr wird Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 gewährt.

4.3.3 Muss der Bedienstete den neuen Beschäftigungsort wegen einer neuen dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 oder einer Dienstreise für länger als drei Monate verlassen, endet der Anspruch auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Übernachtungsgeld bzw. Trennungsübernachtungsgeld mit Ablauf des Tages, an dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

4.4 Zu Absatz 4

- Bleibt frei -

4.5 Zu Absatz 5

- Bleibt frei -

4.6 Zu Absatz 6

Nach dieser Vorschrift sind die notwendigen Unterkunftskosten zu erstatten, wenn der Bedienstete

  • wegen einer dienstlichen Maßnahme bis zu einer Dauer von 3 Monaten vom neuen Dienstort abwesend ist oder
  • eine Dienstreise von längstens 3 Monaten noch innerhalb des Bezugszeitraumes von Trennungsreisegeld antritt.

Im Falle der vorstehenden dienstlichen Maßnahmen ist die Gewährung des Trennungsgeldes nach § 8 Abs. 3 mit dem Tage vor dem Beginn der Dienstantrittsreise zu beenden und am Tage nach Beendigung der Dienstrückreise wieder aufzunehmen.

Kehrt der Bedienstete während der neuen Maßnahme überwiegend an seinen Dienstort zurück, erhält er das Trennungsgeld nach § 3 unverändert weiter und daneben Leistungen nach § 6 mit der Maßgabe, dass ein Verpflegungszuschuss nicht gewährt werden darf. Das gleiche gilt, falls der Berechtigte trotz zumutbarer Rückkehr am Ort der Zwischenverwendung verbleibt.

5. Zu § 5 - Reisebeihilfe für Heimfahrten -

- Bleibt frei -

6. Zu § 6 - Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

6.1. Zu Absatz 1

6.1.1 Bei dienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 ist für die Dienstantrittsreise (= erste Fahrt vom Dienst-/Wohnort zum neuen Beschäftigungsort) und für die Dienstrückreise (= letzte Fahrt vom neuen Beschäftigungsort zum Dienst-/Wohnort) kein Trennungsgeld zu gewähren, da für diese Reisen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BRKG besteht. Bei eintägigen Abordnungen kommt daher die Anrechnung des Eigenanteils nach § 6 Abs. 1 Satz 2 (15 Pfennig je Entfernungskilometer und Arbeitstag) nicht in Betracht. Bei mehrtägigen Abordnungen richtet sich die Abfindung für die Rückfahrt vom neuen Beschäftigungsort zum Wohnort am Hinreisetag (= Tag der Dienstantrittsreise) und für die Hinfahrt vom Wohnort zum neuen Beschäftigungsort am Rückreisetag (= Tag der Dienstrückreise) nach § 6 Abs. 1 , so dass für beide Fahrten die Anrechnung des Eigenanteils nur für eine Strecke vorzunehmen ist.

6.1.2 Bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 bleiben durch ein früheres Trennungsgeld ausgeglichene Fahrkosten unberücksichtigt, weil dann für den Bediensteten keine Eigenbelastung gegeben war. Von einer Anrechnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ist auch abzusehen, wenn und soweit während des Anspruchs auf Trennungsgeld noch notwendige Kosten für die Strecke zwischen Wohnung und vorheriger Dienststätte entstanden sind (z. B. durch eine noch gültige Zeitkarte).

6.1.3. Die Anrechnung erfolgt nur für die einfache, üblicherweise befahrene Strecke (Entfernung) zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte. Bei einem Umzug an einen anderen Ort ohne Zusage der Umzugskostenvergütung ist die Entfernung zwischen der neuen Wohnung und der bisherigen Dienststätte für die Bemessung des Eigenanteils maßgeblich.

6.2. Zu Absatz 2

Eine Abwesenheit von der Wohnung von insgesamt mehr als elf Stunden liegt auch bei einem Schichtdienst vor, wenn sich dieser über zwei Kalendertage erstreckt. In diesen Fällen darf ein Verpflegungszuschuss für den Tag der Rückkehr in die Wohnung gewährt werden

6.3. Zu Absatz 3

Zu den Mehraufwendungen rechnen neben den Übernachtungskosten auch die Verpflegungskosten unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Diese beträgt für Bedienstete mit einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG 9,20 DM und für die anderen Berechtigten 18,40 DM (MdF-Rundschreiben vom 9. April 1997, ABl. S. 359).

6.4. Zu Absatz 4

6.4.1 Absatz 4 bestimmt den Höchstbetrag des im jeweiligen Monat zustehenden Trennungsgeldes und gilt für alle Fälle der täglichen Rückkehr zum Wohnort, unabhängig davon, ob die Rückkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 zumutbar ist oder nicht.

Bei dieser - fiktiven - Höchstbetragsberechnung ist nach Ablauf der ersten 14 Tage

  • das Trennungstagegeld mit der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Monat,
  • das Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von 13 DM (= 1/3 des Betrages nach § 10 Abs. 2 BRKG) mit der Anzahl der Kalendertage im Monat

zu multiplizieren.

6.4.2 Bei der fiktiven Berechnung des Trennungsreisegeldes ist zu berücksichtigen, dass der Bedienstete, der in den ersten 14 Tagen nach dem Dienstantrittstag arbeitstäglich an seinen Wohnort zurückkehrt, keinen Anspruch auf Tagegeld für die Dauer des mit dienstfreien Tagen verbundenen Aufenthalts am Wohnort hat. Der Bedienstete ist trennungsgeldrechtlich wie ein Dienstreisender zu behandeln, für den eine mehrtägige Dienstreise unter Ausklammerung des Wochenendes angeordnet wurde. Daher sind in die Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 Fahrkosten für die Fahrten zwischen Dienst- und Wohnort bis zur Höhe der eingesparten Übernachtungsgelder (z. B. für die Nächte: Freitag/Samstag - Samstag/Sonntag - Sonntag/Montag) entsprechend § 16 Abs. 4 Satz 2 erste Alternative BRKG mit einzubeziehen.

6.4.3 Konnte dem Bediensteten eine amtliche unentgeltliche Unterkunft nicht bereitgestellt werden, ist als Trennungsübernachtungsgeld je Kalendertag - fiktiv - ein Betrag von 13 DM anzusetzen. Das gilt auch dann, wenn bei einem Verbleiben am neuen Dienstort höhere Übernachtungskosten zu erstatten wären.

6.4.4 Wurde dem Bediensteten eine unentgeltliche Unterkunft seines Amtes wegen außerhalb des Dienstortes bereitgestellt, sind die notwendigen Fahrkosten von der Unterkunft zur Dienststätte und zurück (§ 3 Abs. 4 Satz 4) in die Höchstbetragsberechnung mit einzubeziehen. Die Einbeziehung eines - fiktiven - Trennungsübernachtungsgeldes (13 DM je Kalendertag) in die Höchstbetragsberechnung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

7. Zu § 7 - Sonderfälle -

-  Bleibt frei -

8. Zu § 8 - Ende des Trennungsgeldanspruchs -

- Bleibt frei -

9. Zu § 9 - Verfahrensvorschriften -

- Bleibt frei -

10. Zu § 10 - Übergangsvorschrift -

§ 10 (Übergangsvorschrift) bezieht sich ausschließlich auf die Umstellung des Trennungsgeldrechts nach der TGV vom 20. Mai 1986 und ist ohne inhaltliche Änderungen in die Neufassung der TGV vom 16. Januar 1991 übernommen worden.

Diese Übergangsvorschrift entfaltet in Bezug auf die Änderungsverordnung vom 26. Mai 1999 keine Rechtswirkungen.

Anlässlich der Änderungsverordnung vom 26. Mai ist als Übergangsvorschrift nur deren Artikel 3 zu beachten. Hinweise hierzu siehe Tz 1.3aF.

Im Übrigen ist für alle Trennungsgeldfälle neues Recht anzuwenden, auch wenn Trennungsgeld vor dem 1. Juni 1999 bewilligt wurde oder dem Grunde nach zustand (bis 31. Mai 1999 altes, ab 1. Juni 1999 neues Recht).

Aufhebung von Rundschreiben

Folgende MdF- Rundschreiben werden aufgehoben:

  1. Rundschreiben vom 25. Januar 1993 - I/6.R-P1737-07/93 -, geänd. durch Rundschreiben vom 16. März 1993 - I/6. R-P 1737-08/93 - (Verlängerung der Bezugsdauer von Trennungsreisegeld über den 14. Tag hinaus gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Trennungsgeldverordnung) -,
    - im Amtsblatt nicht veröffentlicht -
  2. Rundschreiben vom 10. Dezember 1997 - 15.3-2794-3 (ABl. S. 1013) - (Trennungsgeld nach Besoldungsgruppen) -
  3. Rundschreiben zu Regelungen des mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getretenen § 5a TGV - Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Verwendung im Beitrittsgebiet -
    • vom 8. Dezember 1992 - I/6. R-P 1738 (RbH) - 92 -
    • vom 8. April 1993 - I/5. R-P 1738 (RbH) - 02/93 -
    • vom 31. März 1994 - 1-15 R-P 1738 -
    • vom 6. Februar 1995 - 15-2794-5 a -
    • vom 8. Januar 1997 - 15.3-2790-6 -
    • vom 10. April 1997 - 15.3-2790-6 -
    • allesamt im Amtsblatt nicht veröffentlicht

Die Rundschreiben zu den Nummern 1 und 2 sind für Anwendungsfälle nach Ablauf des 31. Mai 1999, die Rundschreiben zu Nummer 3 sind für Anwendungsfälle nach Ablauf des 31. Dezember 1998 nicht mehr anzuwenden.

Änderung von Rundschreiben

Das Rundschreiben vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 18. Januar 1999 (ABl. S. 95) - (Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt) -, ist mit Wirkung vom 1. Juni 1999 wie folgt zu ändern:

  1. Nummer 5 wird gestrichen, da zwischenzeitlich überholt,
  2. in Nummer 6 ist die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 4 TGV“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 TGV“ zu ersetzen,
  3. in Nummer 7 sind die Worte „und 5“ zu streichen (Folge aus vorstehendem Buchstaben a).

Anlagen