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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer für den Landkreis Uckermark (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 9. Juni 1999
(ABl./99, [Nr. 30], S.617)

Außer Kraft getreten am 14. Juni 2005
(ABl./99, [Nr. 30], S.617)

1.

1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse für den Landkreis (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer schriftlichen Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen.

1.2 Die Prüfung führt die Erlaubnisbehörde durch.

1.3 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

2.

2.1 Die Erlaubnisbehörde setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.

2.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

2.3 An der Ortskundeprüfung sollen nicht mehr als sechs Bewerber teilnehmen.

3.

3.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle einzuzahlen.

3.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

3.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.

4.

4.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 20 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt.

Der Fragebogen, dessen Zusammenstellung der Erlaubnisbehörde obliegt, enthält Fragen zu:

  1. Einrichtungen,
  2. Straßen,
  3. Zielfahrten.

4.2 Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 20 Fragen aus den in Nummer 4.1 Buchstabe a bis c genannten Bereichen zu beantworten, und zwar je 5 Fragen zu a und b und 10 Fragen zu c (unterteilt nach inner- und außerorts).

4.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) (Einrichtungen)
Es ist die Straße bzw. der Platz anzugeben, an dem sich der Haupteingang des Sitzes der Einrichtung befindet.

zu b) (Straßen)
Es sind alle Querstraßen bzw. Verlängerungen der gefragten Straßen und Plätze zu nennen, die die Straße am Anfang und am Ende begrenzen.

zu c) (Zielfahrten)
Es ist der kürzeste Weg zwischen dem Ausgangsort und dem Fahrtziel in den Städten zu bestimmen.

Außerorts sind die zu durchfahrenden Orte bzw. Bundes-, Landes-, Kreis- und sonstigen Straßen zu benennen.

4.4 Für die Prüfung stehen mehrere Fragebögen zur Verfügung. Die Erlaubnisbehörde entscheidet über die Auswahl des Fragebogens. Bei der Auswahl des Fragebogens richtet sich die Erlaubnisbehörde nach dem Gebiet, in dem Beförderungspflicht besteht.

5.

5.1 Über die Ortskundeprüfung ist von der Erlaubnisbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die vom Prüfer zu unterschreiben ist.

5.2 Die Niederschrift enthält u. a. das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als “ausreichend” oder “nicht ausreichend” zu bezeichnen.

5.3 Das Ergebnis der Prüfung ist mit “ausreichend” zu bezeichnen, wenn die Prüfung mit weniger als 4 Fehlern absolviert wurde.

5.4 Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung bekannt zugeben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

5.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen hat die Erlaubnisbehörde dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

5.6 Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entscheidet die Erlaubnisbehörde.

6.

6.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt werden.

6.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig.

Die Erlaubnisbehörde kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

7.

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 15. Juni 1999 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2005 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinien vom 31. Januar 1995 (ABl. S. 278) werden aufgehoben.