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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxiwagenfahrer für den Landkreis Teltow-Fläming (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 9. Juni 1999
(ABl./99, [Nr. 30], S.615)

Außer Kraft getreten am 14. Juni 2005
(ABl./99, [Nr. 30], S.615)

1.

1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

1.2 Der mündliche Teil der Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Den schriftlichen Teil der Prüfung führt die Erlaubnisbehörde durch; sie kann sich hierbei der Hilfe von Mitgliedern dieses Prüfungsausschusses bedienen.

1.3 Dem Prüfungsausschuss nach Absatz 2 gehören an:

  1. ein Vertreter der Fahrerlaubnisbehörde als Vorsitzender
  2. der Sachbearbeiter für Fahrgastbeförderung und
  3. der Sachbearbeiter gewerblicher Personenverkehr oder ein Vertreter IHK, des Taxigewerbes als Beisitzer.

Die Festlegung, wer im Prüfungsausschuss als Beisitzer fungiert, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Vertreter des Gewerbes, die Ortskundeunterricht erteilen, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

1.4 Ein Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.

1.5 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

2.

Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

3.

3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest.

3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

4.

4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung an der Kasse des Straßenverkehrsamtes einzuzahlen.

4.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung muss versagt werden. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht. Die gesamte Ortskundeprüfung ist zu wiederholen.

5.

5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den 30 Fragen 25 beantwortet wurden. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammen zustellen. In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Straßen
  2. Bundesstraßen
  3. Behörden und sonstige Institutionen, Krankenhäuser, Theater, Museen und sonstige Sehenswürdigkeiten, Sportstätten, Friedhöfe
  4. Ausflugsziele.

Die Zusammensetzung der Fragebögen obliegt der Erlaubnisbehörde.

5.2 Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 30 Fragen aus den in Abs. 1 Buchstabe a) bis d) genannten Bereichen zu beantworten.

5.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehenden Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) (Straßen) Es sind mindestens 4 Fortsetzungen, begrenzende Querstraßen oder angrenzende Plätze zu benennen.

zu b) (Bundesstraßen) Es sind alle Bundesstraßen im Landkreis zu benennen sowie die Orte die im Verlauf dieser liegen.

zu c) (Behörden und sonstige Institutionen) ist die Straße bzw. Platz anzugeben, in der (an dem) sich der Haupteingang des jeweiligen Objektes befindet.

zu d) bei Ausflugszielen sind der Ort, in dem das Ausflugsziel liegt, und mindestens zwei Straßen zu benennen, die dort hin- bzw. dort entlang führen.

6.

6.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten aus verschiedenen Bereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welche Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat, und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

6.2 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen von Hauptverkehrsstraßen, Behörden und Unfallkrankenhäusern.

7.

7.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

7.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als “ausreichend” oder “nicht ausreichend” zu bezeichnen. Die Ortskenntnisse sind als “ausreichend” zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der mündlichen Prüfung - falls er diese abzulegen hatte - mindestens 2 von 3 Fragen ausreichend beantwortet hat.

7.3 Dem Bewerber ist eine gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zugeben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

7.4 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

7.5 Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entscheidet die Erlaubnisbehörde; sie ist an die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht gebunden.

8.

8.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraumes mit Erfolg abgelegt werden.

8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

9.

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 15. Juni 1999 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2005 außer Kraft.