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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer für den Landkreis Dahme-Spreewald (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 9. Juni 1999
(ABl./99, [Nr. 30], S.612)

Außer Kraft getreten am 14. Juni 2005
(ABl./99, [Nr. 30], S.612)

1.

1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse
(§ 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Der Ortskenntnisnachweis ist in schriftlicher und mündlicher Form zu erbringen.

1.2 Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Die Prüfung findet ohne Hilfsmittel statt.

1.3 Dem Prüfungsausschuss nach Nummer 1.2 gehören an:

  1. ein Vertreter der Fahrerlaubnisbehörde als Vorsitzender und
  2. mindestens ein Vertreter des Taxigewerbes als Beisitzer.

Vertreter des Gewerbes, die Ortskundeunterricht erteilen, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

1.4 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

1.5 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.

2.

2.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 25 Fragen innerhalb von 30 Minuten zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Drei Fehler sind hierbei zulässig. Die Auswertung des ausgefüllten Fragebogens erfolgt gemeinsam mit dem Prüfling. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.

In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Straßen/Plätze der Ortslage: Königs Wusterhausen, Lübben, Luckau
  2. Amtsverwaltungen
    Bildungsstätten
    Gastronomie/Hotels
    medizinische/soziale Einrichtungen
    Objekte/Justiz/Friedhöfe
  3. Orte/Sportstätten
    Apotheken/Bahnhöfe
  4. Kirchen
    Sehenswürdigkeiten

2.2 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den vorgenannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Es ist das Straßenpaar anzukreuzen, welches eine direkte Verbindung miteinander hat. (Verkehrsverbote sind nicht zu berücksichtigen)

Es sind die Fortsetzungen (Verlängerungen) der Straßen oder die sie begrenzenden Querstraßen anzugeben. (mindestens je eine Angabe zum Anfang und Ende)

zu b) Es ist die Straße, gegebenenfalls der Ort, zu benennen, in der/in dem sich der Haupteingang befindet.

zu c) Es sind die markanten Straßen (Haupt-, Bundesstraßen, Autobahn) vom Ausgangspunkt (Taxenstandplatz) und mindestens ein Ort, der durchfahren wird, zu benennen.

zu d) Es ist der Ort, gegebenenfalls die Straße zu benennen, wo sich die Kirche/Sehenswürdigkeit befindet.

2.3 Für die Prüfung stehen mehrere Fragebögen zur Verfügung. Die Erlaubnisbehörde entscheidet über die Auswahl des Fragebogens.

2.4 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten aus verschiedenen Bereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welche Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat, und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

2.5 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekatalogs zulässig. Zugelassen sind auch spezifische Fragen zur Fahrgastbeförderung, wie Mitnahme von Personen, Gegenständen und Tieren.

3.

3.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

3.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als “ausreichend” oder “nicht ausreichend” zu bezeichnen.

3.3 Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Ausschluss durch den Vorsitzenden bekannt zugeben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

3.4 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

3.5 Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

4.

4.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt werden.

4.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

4.3 Ein Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.

4.4 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

5.

Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

6.

6.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber ein.

6.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

7.

Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle einzuzahlen.

8.

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 15. Juni 1999 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2005 außer Kraft. Die Ortskundeprüfung vom 24.Mai 1994 (ABl. S. 869) werden aufgehoben.