ARCHIV
Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Merkblatt für die Anlage von kleinen Kreisverkehrsplätzen
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau ARS - Nr. 23/1998 vom 16.6.1998 hat das Bundesministerium für Verkehr das „Merkblatt für die Anlage von kleinen Kreisverkehrsplätzen“ mit Schreiben StB 13/38.50.10/21 Be 97 für den Um-, Aus- und Neubau von Bundesstraßen eingeführt. Für die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg führe ich dieses Merkblatt auch für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen - innerorts und außerorts ein.
Unter Anwendung des § 45 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) für die im Zuständigkeitsbereich der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden liegenden Straßen - innerorts und außerorts - empfehle ich die Anwendung des Merkblattes und bitte, die nachstehenden Ergänzungen bzw. Einschränkungen zu berücksichtigen, die auch für die Bundes und Landesstraßen gelten.
Die im Runderlaß des MSWV, Abt. 5 Nr. 28/1993 (Einführung der Brandenburgischen Richtlinien für Planung und Bau von verkehrssicheren und ortsgerechten Hauptverkehrsstraßen und Ortsdurchfahrten) im Punkt 3.5.8 Kreisverkehrsplätze eingeführten Entwurfsgrundsätze für Kreisverkehrsplätze innerorts werden durch das Merkblatt ersetzt.
Grundsätzlich zu verzichten ist auf die Planung von Kreisverkehrsplätzen:
- an Straßen der Kategorie AI zur Sicherung einer angestrebten hohen Leistungsfähigkeit und Reisegeschwindigkeit,
- an Knotenpunkten mit zu priorisierenden Verkehrsströmen,
- an Straßen mit Straßenbahmn- und Stadtbahnverkehr.
Die Planung großer, zweistreifiger Kreisverkehrsplätze im Zuge von Bundes- oder Landesstraßen ist grundsätzlich mit dem MSWV abzustimmen.
Kreisverkehrsplätze können auch an Autobahnanschlußstellen zur Verknüpfung im Netz von Bundes- und Landesstraßen eingesetzt werden und sollten i. d. R. von den Brandenburgischen Straßenbauämtern federführend geplant werden.
Bei der Entwurfsabstimmung ist zu klären, ob starke Sonderverkehre zu berücksichtigen sind. Deshalb sollte die IHK frühzeitig informiert werden, um Aussagen über örtlich zu berücksichtigende überlange oder tiefgelegte Sonderfahrzeuge (Großraum- und Schwertransporte) zu erhalten. Durch entsprechende Durchmesser, zusätzliche Befestigungen am Rand des Kreisverkehrsplatzes oder sonstige auf den Einzelfall bezogene Maßnahmen kann erforderlichenfalls auf das örtlich anzusetzende Bemessungsfahrzeug Rücksicht genommen werden, soweit nicht ein gänzlicher Verzicht in Frage kommt.
Die nachstehenden Ergänzungen zum Merkblatt werden entsprechend der Gliederung des Merkblattes aufgeführt.
Zu 3.2.2: Entwurfselemente, Knotenpunktzu- und -ausfahrten
Im Kreisverkehrsplatz sind maximal fünf Straßenarme zu bündeln. In diesem Fall ist ein Winkel von 70 gon zwischen den Armen nicht zu unterschreiten.
Zu 3.2.3: Entwurfselemente, Fahrbahnteiler
Die Fahrbahnteiler sollten dort, wo keine Sicherung für querende Fußgänger und Radfahrer notwendig ist, grundsätzlich überfahrbar sein und entsprechend befestigt werden.
Zu 3.3 Fußgängerverkehr
Auch bei starkem Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehr sind an Überquerungsstellen keine Fußgängerüberwege (Zeichen 293 StVO) bzw. Lichtzeichenanlagen vorzusehen.
Zu 3.4: Radverkehr
Für die Führung der Radfahrer an Kreisverkehrsplätzen sind
- das Bild 7 (innerorts) und
- die Bilder 8 und 10 (außerorts)
anzuwenden. Der Beginn des Radwegs in der Knotenpunktausfahrt (Bild 7) ist erst auf der Höhe des Inselendes vorzusehen, um Konflikte zwischen Fußgängern und Radfahrern zu vermeiden. Werden die Radwege um den Kreisverkehrsplatz angelegt, sind sie 2 m von der Kreisfahrbahn abgesetzt zu führen (Bild 8 und 10).
Zu 3.5: Öffentlicher Personenverkehr
Wird an Kreisverkehrsplätzen die Anlage von Haltestellen in Knotenpunktnähe notwendig, so wird unmittelbar hinter dem Kreisverkehrsplatz die Einrichtung von Haltestellenbuchten (Bild 11b, Fall 1) empfohlen.
Zu 4.1: Verkehrszeichen und Farbahnmarkierung
In Ausnahmefällen kann bei einer sehr engen Folge von Zufahrt und Ausfahrt für den Schwerverkehr eine Innenkreisumfahrung ausgeschildert werden.
Zu 4.3: Beleuchtung
Kreisverkehrsplätze sollen innerorts beleuchtet werden, auch außerorts erhöht eine Beleuchtung die Verkehrssicherheit. Lichtmaste sind nicht auf Fahrbahnteilern anzuordnen.
Zu 5.3: Bautechnik, Materialien, Entwässerung
Die Bauklasse der asphaltierten Kreisfahrbahn ist gegenüber dem höchstbelasteten durchgehenden Straßenzug mindestens eine Klasse höher anzusetzen.Das Merkblatt ist beim FGSV-Verlag GmbH, Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln zu beziehen.