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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen


vom 1. Februar 1999
(ABl./99, [Nr. 10], S.223)

I.

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die nachstehenden Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für die Beamten des Landes festgesetzt:

Nr.GrundamtsbezeichnungenZusatz
1. Oberwachtmeister
Hauptwachtmeister
Erster Hauptwachmeister
Justiz-
2. Sekretär
Obersekretär
Hauptsekretär
Amtsinspektor
Arbeitsschutz-
Archiv-
Bibliotheks-
Eich-
Gartenbau-
Gewerbe-
Justiz-
Justizvollzugs-
Landwirtschafts-
Regierungs-
Sozial-
Steuer-
Technischer Regierungs-
3. Inspektor
Oberinspektor
Amtmann/Amtfrau
Amtsrat
Oberamtsrat
Arbeitsschutz-
Archiv-
Bau-
Berg-
Bergvermessungs-
Bibliotheks-
Brand-
Eich-
Forst-
Gartenbau-
Gewerbe-
Justiz-
Kartographen-
Landwirtschafts-
Regierungs-1
Sozial-
Steuer-
Technischer Regierungs-1
Vermessungs-
Nr.GrundamtsbezeichnungenZusatz
4. Rat
Oberrat
Direktor
Leitender Direktor
Arbeitschutz-
Archiv-
Bau-
Berg-
Bergvermessungs-
Bibliotheks-
Brand-
Eich-
Forst-
Gartenbau-
Geologie
Gewerbe-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-
Polizei-
Psychologie-
Regierungs-
Sozial-
Vermessungs-
Veterinär-
Wirtschaftsverwaltungs-
Wisenschaftlicher

II.

Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“ wird das Wort „Leitender“ vorangestellt.

III.

Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ wird, außer bei der Verwendung der Zusätze „Kriminal-“ und „Polizei-“ der Wortteil „Ober“ vorangestellt.

IV.

Ohne Zusatz werden folgende Grundamtsbezeichnungen verwendet:

Oberamtsgehilfe, Hauptamtsgehilfe, Amtsmeister, Oberamtsmeister, Werkmeister, Oberwerkmeister, Hauptwerkmeister, Betriebsinspektor.

V.

Die Verwendung der um Zusätze ergänzten Grundamtsbezeichnungen als Amtsbezeichnungen ist nur nach Maßgabe des Laufbahnrechts zulässig.

VI.

Soweit bereits Amtsbezeichnungen verliehen wurden, die dieser Festsetzung nicht entsprechen, ist den Beamten die nunmehr maßgebende Amtsbezeichnung mit dem Bescheid mitzuteilen, dass nur noch die neue Amtsbezeichnung zu führen ist.


1 Der Zusatz „Regierungs-„ ist bei den Grundamtsbezeichnungen Amtsrat und Oberamtsrat für Beamte der obersten Landesbehörden nicht beizufügen.