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Aktuelle Fassung

Weitere Durchführungshinweise zum Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) - §§ 81 Abs. 2, 82 Bundesbesoldungsgesetz


vom 25. Januar 1999
(ABl./99, [Nr. 06], S.101)

Unter Bezugnahme auf seine Allgemeinen Hinweise zum Versorgungsreformgesetz 1998 vom 15. Juli 1998 (ABl. S. 799) hat das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 6. Januar 1999, Gz. D II 3 - 221 810/1, Durchführungshinweise zu §§ 81 Abs. 2, 82 BBesG in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 gegeben.

Nachstehend wird der Wortlaut des Rundschreibens mit einem ergänzenden Hinweis des Ministerium der Finanzen bekannt gegeben. Um Beachtung wird gebeten.

  1. Die mit dem Bezugsschreiben gegebenen Hinweise zum Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen ergänze ich hinsichtlich der Anwendung des § 81 Abs. 2 BBesG wie folgt:

    Nach § 81 Abs. 2 BBesG sind in den dort genannten Fällen die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

    Im Falle der weggefallenen Vorbemerkung Nr. 3a BBesO A und B ergibt sich der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage aus der im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX (BBesG). Das bedeutet in den Fällen der mit Wirkung vom 1. Januar 1999 abgesenkten Sicherheitszulagen (Vorbemerkung Nr. 8 und 8b BBesO A und B) bzw. der weggefallenen Zulage nach Vorbemerkung Nr. 8c BBesO A und B, dass diese Zulagen nach dem 31. Dezember 1998 auch nur in dem verminderten Umfang zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören oder gar nicht mehr (Vorbemerkung Nr. 8c a. a. O.).

    Im Sinne der Rechtsstandwahrung des § 81 Abs. 2 BBesG ist es dann allerdings geboten, eine nach § 81 Abs. 1 BBesG gewährte Ausgleichszulage ebenfalls als ruhegehaltfähig zu behandeln, weil sie denselben Regeln über die Ruhegehaltfähigkeit unterstehen muss, wie die durch sie kompensierte - weggefallene oder verminderte - Zulage.

    Die betragsmäßig abgesenkten Zulagen nach Vorbemerkung Nr. 8 und 8b BBesO A und B können zum Auffüllen der 10-jährigen Mindestzeit zulageberechtigender Verwendung nach Vorbemerkung Nr. 3a Abs. 1 BBesO A und B bei diesen Zulagen berücksichtigt werden, weil sie später auch nur in dieser Höhe zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören.

    Für die weggefallene Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 23 BBesO A und B hat § 81 Abs. 2 BBesG hingegen keine Bedeutung, weil diese Zulage beim Eintritt in den Ruhestand nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört.

    Hinweis des Ministeriums der Finanzen:

    Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zwar die weggefallene Stellenzulage ab 1. Januar 1999 nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählt, jedoch eine Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 BBesG, die wegen des Wegfalls der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 23 BBesO A und B zusteht, in der Höhe zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört.

    Für Zulageempfänger, die die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 BBesO A und B bereits am 31. Dezember 1998 bezogen haben, zählt auch bei späterem Eintritt in den Ruhestand der am 31. Dezember 1998 geltende (also der volle) Betrag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
  2. Nach der Übergangsregelung des § 82 BBesG gelten - längstens bis zur Beendigung des am 31. Dezember 1998 bestehenden Anwärterverhältnisses - die Vorschriften weiter, die unmittelbar die Anwärterbezüge betreffen. Vorschriften, die nur mittelbar die Höhe der Anwärterbezüge beeinflussen, fallen nicht unter die Übergangsregelung des § 82 BBesG.

    So ist die ab 01. Januar 1999 auch für Anwärterbezüge geltende Besoldungskürzungsvorschrift des § 3a BBesG auf Anwärter „alten Rechts” anwendbar. Ab dem 01. Januar 1999 ist § 65 Abs. 3 BBesG nur noch in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes maßgebend.

    Ändern sich bei Anwärtern „alten Rechts” die persönlichen Verhältnisse (z. B. Vollendung des 26. Lebensjahres, Eheschließung) richtet sich die besoldungsrechtliche Behandlung nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften. Heiratet eine Anwärterin „alten Rechts” einen Beamten mit Dienstbezügen, erhält die Anwärterin den halben Anwärterverheiratetenzuschlag, der Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 (keine Konkurrenz).