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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums des Innern über die Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg


vom 15. Dezember 1998
(ABl./99, [Nr. 01], S.2)

Außer Kraft getreten am 21. Februar 2007 durch Richtlinie des MdJ vom 12. Februar 2007
(ABl./07, [Nr. 07], S.339)

Auf Grund des § 77 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 6. September 1994 (ABl. S. 1454) in der Fassung der Änderung vom 12. Dezember 1996 (ABl. 1997 S. 18) erlässt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten folgende Richtlinie:

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt nur für Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg und für dessen Beilage, den Amtlichen Anzeiger.

2. Zuständigkeit

Für die Herausgabe und die Redaktion des Amtsblattes für Brandenburg und des Amtlichen Anzeigers ist das Ministerium des Innern zuständig.

3. Gegenstand der Veröffentlichung im Amtsblatt

3.1 Im Amtsblatt für Brandenburg werden Verwaltungsvorschriften und Runderlasse der Landesregierung und der Ministerien, im Amtlichen Anzeiger sonstige Bekanntmachungen der Landesregierung, der Ministerien, der Gerichte, der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen der Ministerien sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Stellenausschreibungen für den öffentlichen Dienst veröffentlicht.

3.2 Verwaltungsvorschriften und Erlasse sowie sonstige Bekanntmachungen sollen nur dann veröffentlicht werden, wenn

  1. durch Rechtsvorschriften eine Veröffentlichung vorgeschrieben ist oder
  2. sie von allgemeiner Bedeutung sind.

Soweit sie in anderer Weise dem Adressatenkreis bekannt gegeben worden sind, kann von einer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg abgesehen werden.

4. Abkürzung des Amtsblattes und des Amtlichen Anzeigers sowie Zitat der Fundstelle

Das Amtsblatt für Brandenburg wird mit den Buchstaben „ABl.”, der Amtliche Anzeiger wird mit den Buchstaben „ABl./AAnz.” abgekürzt. Bei einem Zitat einer Fundstelle aus dem Amtsblatt oder dem Amtlichen Anzeiger ist die jeweilige Abkürzung des Veröffentlichungsorgans sowie die Seitenangabe mit der vorangestellten Abkürzung „S.” für das Wort „Seite” anzugeben (Beispiel: „ABl. S. ...” oder „ABl./AAnz. S. ...”). Eine Jahreszahl vor der Seitenangabe ist nur dann anzugeben, wenn die jeweilig zu zitierende Verwaltungsvorschrift, der Erlass oder die sonstige Bekanntmachung aus dem Jahr vor ihrer Veröffentlichung oder Bekanntmachung stammt. Beispiel: Bei einem Erlass vom 12. Dezember 1998, der in einer Ausgabe des Amtsblattes des Jahres 1999 veröffentlicht wird, wird die Fundstelle wie folgt zitiert: „(ABl. 1999 S. ...)”. Die Nummer des jeweiligen Veröffentlichungsorgans ist nicht anzugeben.

5. Veröffentlichungsersuchen

5.1 Veröffentlichungsersuchen von obersten Landesbehörden, die Verwaltungsvorschriften oder Erlasse beinhalten, sind vom jeweils fachlich zuständigen Abteilungsleiter oder dessen Vertretung zu unterzeichnen. Veröffentlichungsersuchen der nachgeordneten Behörden sind vom Behördenleiter oder dessen Vertretung und Veröffentlichungsersuchen sonstiger Stellen von deren Leiter oder dessen Vertretung zu unterzeichnen.

5.2 Dem Veröffentlichungsersuchen sind zwei Ausfertigungen der Textvorlage sowie eine virenfreie Diskette mit dem Text der Vorlage beizufügen. Die Textdateien sollen den Ausfertigungen der Textvorlage entsprechen; andere Daten sind nicht auf der Diskette abzuspeichern.

5.3 Der zu veröffentlichenden Verwaltungsvorschrift ist ein Vorschlag für eine Sachgebietsnummer auf der Grundlage des Gliederungsplanes für die „Sammlung des Brandenburgischen Landesrechts”, herausgegeben vom Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten, und des Gliederungsplans des Fundstellennachweises für Verwaltungsvorschriften, herausgegeben vom Ministerium des Innern, beizufügen.

6. Verantwortung der um Veröffentlichung oder Bekanntmachung ersuchenden Stellen

Die um Veröffentlichung oder Bekanntmachung ersuchenden Stellen sind dafür verantwortlich, dass die Textvorlagen mit den Rechtsvorschriften in Einklang stehen und rechtsförmlichen Erfordernissen entsprechen.

7. Hinweise zur rechtsförmlichen Gestaltung von Verwaltungsvorschriften und Erlassen

Insbesondere sind folgende rechtsförmliche Hinweise zur Gestaltung von Verwaltungsvorschriften und Erlassen von den jeweiligen Fachressorts zu beachten:

7.1 Bei der Erstellung von Textvorlagen sind die üblichen Regeln der Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik zu beachten. Sie sind sprachlich möglichst einfach, knapp und kurz zu fassen. Die Verwendung von Fremdwörtern sowie von nicht definierten Abkürzungen ist zu vermeiden.

7.2 Die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit einer Verwaltungsvorschrift oder eines Erlasses sollen spätestens vor Ersuchen um Veröffentlichung anhand der in Randnummer 28 des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, Köln: Bundesanzeiger, 1991, aufgestellten Fragen sowie anhand des Fragenkatalogs in der Vorbemerkung zu Anlage 5 zu §§ 64 und 69 GGO geprüft werden. Verwaltungsvorschriften und Erlasse sind generell auf zwei bis sechs Jahre zu befristen.

7.3 Verwaltungsvorschriften und Erlasse sind mit arabischen Zahlen zu untergliedern. Bei weiteren Untergliederungen ist das Dezimalsystem zu verwenden. Unterabsätze sind stets zu nummerieren. Die Verwendung römischer Ziffern oder Buchstaben für Teil- oder Abschnittsbezeichnungen ist nicht zulässig. Die Verwendung von kleinen Buchstaben zur weiteren Untergliederung von Nummerierungen ist zulässig.

7.4 Das Wort „Verwaltungsvorschrift” wird mit den Buchstaben „VV” abgekürzt.

7.5 Die Bezeichnung (Überschrift) der Textvorlage soll so kurz wie möglich gefasst werden und den Inhalt der Textvorlage so genau wie möglich wiedergeben. Abkürzungen von zitierten Vorschriften, Fundstellen und Daten gehören nicht in die Überschrift. Die Art der Textvorlage (z. B.: Erlass, Verwaltungsvorschrift, Richtlinie) ist anzugeben. Es muss erkennbar sein, welche Behörde für die Textvorlage verantwortlich ist (z. B. „Richtlinie des Ministeriums des Innern”). Die Art der Textvorlage und die Behördenbezeichnung sollen, um die Bezeichnung der Vorlage möglichst kurz zu fassen, soweit dies möglich ist, in einer eigenen Zeile unter der Bezeichnung angegeben werden, ansonsten sind diese Angaben als Teil der Bezeichnung aufzunehmen.

7.6 Nach der Bezeichnung oder der Angabe der Art der Textvorlage sowie der Behörde ist in einer eigenen Zeile das Wort „Vom ...” mit einem großen Anfangsbuchstaben einzufügen. Hier ist das Datum der Bekanntmachung einzusetzen, und zwar das Datum der Unterzeichnung und nicht das Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Vorschrift.

7.7 Rechtsvorschriften sollen, bevor ihre Abkürzung verwendet wird, einmal mit ihrer Kurzbezeichnung - falls eine solche vorhanden ist - zitiert werden. Falls es sich nicht um eine allgemein bekannte Vorschrift handelt, soll ihr Ausfertigungsdatum sowie ihre Fundstelle angegeben werden.

7.8 Eine Außerkrafttretensregelung soll den Titel der betreffenden Vorschrift, das Datum sowie die entsprechenden Fundstellen benennen. Sind mehrere Fundstellen aufzuführen, sind diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Sind z. B. Verwaltungsvorschriften, die nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurden, außer Kraft getreten, soll ein entsprechender Hinweis (z. B.: „im Amtsblatt nicht veröffentlicht”) aufgenommen werden.

7.9 Im Übrigen sind die Empfehlungen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen, die vom MdJBE herausgegeben wurden (s. Anlage 5 zu §§ 64, 69 GGO) sowie die Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 3 GGO II, die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wurden, soweit diese auch auf Verwaltungsvorschriften und Erlasse bezogen werden können, entsprechend anzuwenden.

7.10 In Verwaltungsvorschriften, die gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung, der Notifizierung bedürfen, ist zu dokumentieren, dass die Verpflichtung zur Notifizierung erfüllt worden ist.

8. Befugnisse der Redaktion

Die Redaktion des Amtsblattes für Brandenburg ist befugt,

  1. nach den festgelegten Kriterien zu entscheiden, ob die Vorlage im Amtsblatt für Brandenburg oder in dessen Beilage, dem Amtlichen Anzeiger, zu veröffentlichen ist,
  2. die zeitliche Reihenfolge der Abdrucke je nach Dringlichkeit, die von der um Abdruck ersuchenden Stelle gegebenenfalls im Einzelfall zu begründen ist, festzulegen,
  3. offensichtliche Schreibfehler und Satzzeichenfehler in der Vorlage in eigener Verantwortung zu berichtigen,
  4. Ersuchen um Veröffentlichung oder um Bekanntmachung zurückzureichen, wenn die Textvorlagen formalen Erfordernissen nicht entsprechen oder die Veröffentlichungsunterlagen nicht vollständig eingereicht wurden und
  5. die endgültige Entscheidung über die Vergabe der Sachgebietsnummer zu treffen.

9. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.