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Aktuelle Fassung

Weitere Durchführungshinweise zum Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) - Überleitungszulage nach Artikel 14 Reformgesetz


vom 20. November 1998
(ABl./98, [Nr. 51], S.1043)

Nachstehend wird unter den Nummern I. und II. der Wortlaut des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 19. Oktober 1998, Gz.: DII3 - 221 020/11 mit Anmerkungen zu den dortigen Ersten Durchführungshinweisen zum Reformgesetz vom 14. April 1997 (GMBl S. 210) bekanntgegeben. 

Die Hinweise zur Aufzehrung der Überleitungszulage bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge und bei Beförderungen durch Gewährung einer Amtszulage ergänzen die in  Abschnitt II Nr. 1.2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen vom 29. Mai 1997 (ABl. S. 620) enthaltenen Durchführungshinweise zum Reformgesetz. Um Beachtung wird gebeten.

I.

Zur Klarstellung bitte ich, den dritten Absatz in Abschnitt II

Nr. 1.4 meines Schreibens vom 14. April 1997 - D II 1 - 221 020 - 3/2 künftig in folgender Fassung anzuwenden:

“Eine Aufzehrung der Überleitungszulage erfolgt vom Tage nach Inkrafttreten des Reformgesetzes (also ab 2.7.1997) durch allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages (mit Ausnahme der Erschwerniszulagen und der Mehrarbeitsvergütung). Bei Beförderung und Stufenaufstieg (auch Leistungsstufe) erfolgt die Aufzehrung jeweils um den vollen Erhöhungsbetrag.

Verbesserungen aufgrund von Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie z. B. durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes sind nicht zu berücksichtigen. Ebensowenig sind Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die aufgrund des § 42a BBesG gezahlt werden, bei der Aufzehrung anzurechnen (siehe hierzu auch die Begründung zu Artikel 13 § 1 Abs. 1 - alt - in BT-Drs. 13/3994, S. 49).”

Damit gebe ich gleichzeitig im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise bei Bund und Ländern meine bisherige Rechtsauffassung auf, daß eine durch Beförderung gewährte Amtszulage nicht zur Anrechnung bei der Aufzehrung einer Überleitungszulage führt.

Soweit in der Vergangenheit anders verfahren worden ist, hat es damit sein Bewenden.

II.

Dieses Schreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.