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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über Sonderurlaub zur dienstlichen Freistellung von lebensälteren Beamtinnen und Beamten bei Personalüberhang


vom 14. September 1998
(ABl./98, [Nr. 40], S.853)

I.
Ziele der Regelung

Unter Berücksichtigung der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt besteht das Ziel der Sonderurlaubsregelung darin, jungen Menschen Berufsperspektiven innerhalb des öffentlichen Dienstes zu eröffnen. Daher wird die Hälfte der im Rahmen des Sonderurlaubs für lebensältere Beamtinnen und Beamte freigesetzten Mittel verwendet, um die Ausbildung und die Übernahme von Nachwuchskräften zu fördern. Eine weitere Zielrichtung der Sonderurlaubsregelung besteht darin, den Personalbestand in Bereichen der Landesverwaltung, in denen Personalüberhang besteht, kurzfristig und dauerhaft zu reduzieren.

II.
Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderurlaubs

Zur Erreichung der genannten Ziele kann Sonderurlaub nach § 13 Abs. 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst, die über § 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in Brandenburg zur Anwendung kommt, unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  1. Die Beamtin oder der Beamte ist in einer Behörde oder Einrichtung der Landesverwaltung beschäftigt, in der ein Personalüberhang besteht.
  2. Die Beamtin oder der Beamte hat das 58. Lebensjahr vollendet und den Höchstruhegehaltssatz von 75 vom Hundert erreicht. Bei Beamtinnen und Beamten, die wegen Zeiten der Kinderbetreuung oder der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen den Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht haben, sind 70 vom Hundert als Ruhegehaltssatz ausreichend.
  3. Die Beamtin oder der Beamte beantragt vor der Gewährung des Sonderurlaubs unwiderruflich die Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ein im Beamtenversorgungsgesetz festgelegter Versorgungsabschlag wird dabei hingenommen.
  4. Während der Zeit der Beurlaubung verpflichtet sich die Beamtin oder der Beamte, aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als ein Siebentel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (derzeit 520,00/620,00 DM) hinzuzuverdienen.

III.
Auswirkungen und Folgen der Beurlaubung

  1. Während der Beurlaubung wird die maßgebende Besoldung in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsbeginns erreichten Ruhegehaltssatzes der letzten Dienstbezüge gewährt (z. B. ohne die anstelle der oberstbehördlichen Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage). Das gleiche gilt für die Zahlung der Sonderzuwendung. Beamtinnen und Beamten, die aus einer Teilzeitbeschäftigung heraus beurlaubt werden, sind für die Bewilligungsdauer der Teilzeitbeschäftigung entsprechend § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes verringerte Bezüge zu zahlen.
  2. Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen werden während der Beurlaubung nicht gewährt.
  3. Während der Beurlaubung erhalten Beamtinnen und Beamte Beihilfe in gleicher Weise wie vor Beginn der Freistellung. Erst nach Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand erhalten sie als Versorgungsempfänger den erhöhten Beihilfesatz von 70 vom Hundert.
  4. Die jeweilige Planstelle bleibt während der Beurlaubung der Beamtin oder des Beamten besetzt, da aus ihr die Teilbezüge während der Beurlaubung gezahlt werden. Die freiwerdenden Mittel sind zur Hälfte einzusparen. Die andere Hälfte ist für die Ausbildungsförderung und für die Übernahme der Nachwuchskräfte zu verwenden.

IV.
Verfahrensfragen

  1. Die Bewilligung des Sonderurlaubs unter teilweiser Fortzahlung der Dienstbezüge ist antragsgebunden.
  2. Dem Antrag auf Bewilligung des Sonderurlaubs unter teilweiser Fortzahlung der Dienstbezüge soll entsprochen werden, wenn ein überwiegendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung besteht und die unter II. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung des Urlaubs.
  3. Der Antrag ist unwiderruflich und gilt für den gesamten Zeitraum bis zum Eintritt oder zur Versetzung in den Ruhestand.
  4. Die freiwerdenden Mittel in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen der Besoldung vor und während der Beurlaubung werden bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Versetzung in den Ruhestand für die Ausbildungsförderung und die Beschäftigung von Nachwuchskräften verwendet. Eine ressortübergreifende Verwendung der freiwerdenden Mittel ist grundsätzlich möglich. Näheres regelt die Ministerin der Finanzen.

V.
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt für die Bewilligung von Sonderurlaub bis zum 31. Dezember 1999, jedoch längstens bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung. Für den nach dieser Regelung bewilligten Sonderurlaub gilt diese Verwaltungsvorschrift bis zur Beendigung des Sonderurlaubs fort.