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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Benennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter aus Kreisen der öffentlichen Arbeitgeber für die Sozialgerichte des Landes Brandenburg


vom 25. September 1998
(ABl./98, [Nr. 44], S.930)

Auf Grund des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1998 (BGBl. I S. 638), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg folgendes angeordnet:

  1. Bei Vorschlägen für die Berufung von Beschäftigten des Landes zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber an den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sollen Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte benannt werden, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft Arbeitgeberfunktionen bzw. leitende Funktionen ausüben. Dazu gehören insbesondere Mitglieder der Behörden- und Dienststellenleitung sowie der Abteilungsleitung einschließlich der jeweiligen Vertreter. Daneben können auch Beschäftigte, die mit Personalangelegenheiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder auf den Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts beschäftigt sind, benannt werden, sofern diese über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen und auf Grund ihrer Persönlichkeit zur Vertretung des Landes Brandenburg geeignet sind.
  2. Ungeachtet dessen müssen die Voraussetzungen nach den §§ 16, 17 und 35 des Sozialgerichtsgesetzes für die Ausübung des Amtes einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters in der zu benennenden Person vorliegen.