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Grundsatzbeschluss Nr. 24 des Landespersonalausschusses Brandenburg
vom 9. September 1998
(ABl./98, [Nr. 40], S.859)
Außer Kraft getreten am 9. Februar 2011 durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.490)
Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung vom 9. September 1998 nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) wird folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:
Die Pflicht zur Stellenausschreibung des § 4 Abs. 1 LVO gilt nicht fiir Stellen, die mit Angestellten besetzt sind, deren Arbeitsverhältnisse im Ergebnis einer Stellenausschreibung und eines Auswahlverfahrens für diese Stellen begründet wurden und die auf diesen Stellen verbeamtet werden sollen, sofern sie eine Laufbahnbefähigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7 oder 8 LVO besitzen.
Der Landespersonalausschuss weist darauf hin, dass die laufbahnrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, Anstellung im Eingangsamt und Beförderung durch den Beschluss unberührt bleiben.