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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Grundsatzbeschluss Nr. 24 des Landespersonalausschusses Brandenburg


vom 9. September 1998
(ABl./98, [Nr. 40], S.859)

Außer Kraft getreten am 9. Februar 2011 durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.490)

Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung vom 9. September 1998 nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:

Auf Grund des § 41 Abs. 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) wird folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:

Die Pflicht zur Stellenausschreibung des § 4 Abs. 1 LVO gilt nicht fiir Stellen, die mit Angestellten besetzt sind, deren Ar­beitsverhältnisse im Ergebnis einer Stellenausschreibung und eines Auswahlverfahrens für diese Stellen begründet wurden und die auf diesen Stellen verbeamtet werden sollen, sofern sie eine Laufbahnbefähigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7 oder 8 LVO besitzen.

Der Landespersonalausschuss weist darauf hin, dass die lauf­bahnrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, Anstellung im Eingangsamt und Beförderung durch den Beschluss unberührt bleiben.