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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verfahren zur Durchführung der Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten (Gewahrsamsordnung)


vom 16. Juli 1998
(ABl./98, [Nr. 34], S.733)

Auf Grund des § 12 des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 98) erläßt das Ministerium des Innern folgende Richtlinie:

1. Allgemeines

1.1 Wesen der Abschiebungshaft

1.1.1 Die Unterbringung von Ausländern in Abschiebungshaft nach § 57 des Ausländergesetzes (AuslG) in Verbindung mit dem Abschiebungshaftvollzugsgesetz (AbschhVG) dient im Unterschied zur Strafhaft ausschließlich der vorübergehenden sicheren Verwahrung ausländischer ausreisepflichtiger Personen zur Vorbereitung der Ausweisung oder Sicherung der Abschiebung. Sie umfaßt deren Aufnahme, Beaufsichtigung, Versorgung, Betreuung, Entlassung oder Überstellung in einen anderen Behördenbereich.

1.1.2 Die in der Abschiebungshaft untergebrachten Personen sind im Sinne von § 2 Abs.1 AbschhVG angemessen und menschenwürdig zu behandeln. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074).

1.2 Zuständigkeit

1.2.1 Die Abschiebungshaft wird durch die Zentrale Ausländerbehörde für Asylbewerber des Landes Brandenburg (ZABH) vollzogen.

1.2.2 Es wird ein Bediensteter der ZABH zum verantwortlichen Leiter der Abschiebungshafteinrichtung bestellt. Dieser erteilt die Anweisungen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit in der Einrichtung notwendig sind, gegenüber dem Wachpersonal und gegenüber den mit der Wahrnehmung sonstiger Aufgaben betrauten Personen. Er ist der verantwortliche Ansprechpartner in der Abschiebungshafteinrichtung für Behörden und andere Stellen.

1.3 Alle im Vollzug der Abschiebungshaft Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.

1.4 Abschiebungshaftunterlagen

1.4.1 In der Abschiebungshafteinrichtung werden folgende Unterlagen geführt, wobei auch die Nutzung der automatisierten Datenverarbeitung zulässig ist:

  1. ein Haftbuch,
  2. ein Wachbuch,
  3. ein Besuchsbuch,
  4. ein Krankenbuch,
  5. ein Hygienebuch,
  6. Krankenblätter für ärztlich verordnete Medikamente,
  7. Liste zur Erfassung der Haftbeschlüsse,
  8. eine Übersicht über verwahrte Wertgegenstände, sonstige Gegenstände des Abschiebungshäftlings und Bargeld einschließlich der Postwertzeichen,
  9. eine Übersicht über verwahrte gefährliche Gegenstände,
  10. ein Dienstplan für die zur Betreuung eingesetzten Personen,
  11. eine Sammlung der Hinweise und Mitteilungen über bevorstehende Abschiebungen und
  12. eine Sammlung sonstiger Belege zu dem Abschiebungshäftling.

1.4.2 Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Gebrauch zu schützen. Krankenbuch und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im übrigen gilt für Art und Umfang der Schutzvorkehrungen § 10 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.

1.4.3 Der einzelne Bedienstete in der Abschiebungshafteinrichtung darf sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach Nummer 1.3 erforderlich ist.

1.4.4 Die Abschiebungshaftunterlagen sind sorgfältig zu führen; Eintragungen haben ohne Verzögerung zu erfolgen. Notwendige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die erste Eintragung lesbar bleibt. Die Eintragungen sind persönlich durch den aufnehmenden Bediensteten abzuzeichnen und in bezug auf die gemäß § 11 Abs. 3 AbschhVG in Verwahrung genommenen Gegenstände durch die aufgenommene Person schriftlich zu bestätigen. Der verordnende Arzt trägt die jeweils ärztlich verordneten Medikamente und deren Dosierung auf dem Krankenblatt der erkrankten Person ein und zeichnet dieses ab. Die Ausgabe der Medikamente wird auf dem jeweiligen Krankenblatt nachgewiesen und durch den diensthabenden Schichtleiter abgezeichnet.

1.5 Hausordnung

Der Leiter der ZABH stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern eine Hausordnung auf. Diese regelt insbesondere die Tatbestände, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Abschiebungshafteinrichtung notwendig sind.

1.6 Die in dieser Richtlinie verwendeten Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Männer und Frauen, soweit nicht aus sachlichen Gründen ausdrücklich unterschieden wird.

2. Personenkreis

2.1 In Abschiebungshaft dürfen nur gewahrsamsfähige Personen untergebracht werden.

2.2 Bei nicht gewahrsamsfähigen Personen wie z. B. Hilflosen, Bewußtlosen, Kranken oder Gebrechlichen und Hilfsbedürftigen, die einer sofortigen stationären ärztlichen Behandlung bedürfen, sowie bei Personen, bei denen der Verdacht einer schweren ansteckenden oder seelischen Erkrankung besteht oder Symptome einer Sucht aufgetreten sind (z. B. Betäubungsmittel, Alkohol), hat die Leitung der Abschiebungshafteinrichtung zu veranlassen, daß die einliefernden Stellen für eine anderweitige sichere Unterbringung in einem öffentlichen Krankenhaus Sorge tragen.

3. Unterbringung

3.1 Auf das Recht einer gemeinsamen Unterbringung gemäß § 3 Abs. 3 AbschhVG ist der Ausländer bei der Aufnahme hinzuweisen.

3.2 Personen, die verschiedenen Nationalitäten oder Kulturkreisen angehören, sind bei entsprechender Notwendigkeit oder auf Wunsch der Betroffenen getrennt unterzubringen, wenn die Räumlichkeiten dies zulassen (§ 3 Abs. 4 AbschhVG).

3.3 Die Unterbringung erfolgt nach § 3 Abs. 1 Satz 1

AbschhVG grundsätzlich in Gemeinschaftsräumen. Diesen sind in ausreichender Zahl sanitäre Einrichtungen zugeordnet. Für den Fall der gemeinsamen Unterbringung nach § 3 Abs. 3 AbschhVG ist bei Einrichtung der Sanitärräume entsprechend Vorsorge zu treffen (z. B. Installation von Trennwänden). Für jede Person steht in den Unterbringungsräumen eine Grundfläche in einem Umfang von etwa 6 m2 zur Verfügung; die Flächen der Flure, der Sanitär- und der Besuchsräume  und der Räume, die der Einnahme der Mahlzeiten und der Freizeitgestaltung dienen, werden dabei nicht berücksichtigt.

3.4 Der Zugang aus den Unterbringungsräumen zu den Sanitärräumen ist jederzeit zu gewährleisten.

3.5 Eine dem Verwendungszweck der Unterbringungsräume entsprechende Ausstattung ist sicherzustellen. Insbesondere ist eine genügende Anzahl von Betten, Tischen und Sitzgelegenheiten vorzuhalten. Zu jeder Bettstelle gehören eine Matratze, ein Kopfkissen und eine Einziehdecke.

3.6 Alle Aufenthaltsräume einschließlich der Sanitärbereiche sind ausreichend zu beleuchten und zu beheizen. Die Temperatur in den Unterbringungsräumen und den sonstigen Aufenthaltsbereichen des Gebäudes soll nicht weniger als 18 Grad Celsius betragen, am Tage soll die Raumtemperatur nicht unter 21 Grad Celsius liegen. Die Unterbringungsräume sind regelmäßig und ausreichend zu belüften, zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.

3.7 Jede übernachtende Person erhält Bettwäsche, Handtücher, Seife und bei Bedarf weitere Hygieneartikel. Die Wäsche ist in gereinigtem Zustand zu übergeben. Die Bettwäsche ist mindestens alle 14 Tage und die Handtücher sind einmal wöchentlich gegen gereinigte Wäsche auszutauschen. Wäsche und Handtücher sind bei endgültiger Entlassung wieder abzugeben.

3.8 Der ordnungsgemäße Zustand der Räume und der Ausstattung ist täglich zu überwachen. Die Leitung der Abschiebungshafteinrichtung hat sich mindestens einmal im Monat von dem ordnungsgemäßen Zustand der Räume einschließlich der Ausstattung zu überzeugen und dies entsprechend schriftlich festzuhalten.

3.9 Es stehen Gemeinschafts-Aufenthaltsräume zur Freizeitgestaltung zur Verfügung, die auch für kulturelle und religiöse Zwecke genutzt werden können. Daneben werden Räume für Gespräche mit Seelsorgern, Anwälten und Sozialarbeitern bereitgestellt.

4. Aufnahme

4.1 Das Ersuchen zur Aufnahme in der Abschiebungshafteinrichtung ist in der Regel werktäglich innerhalb der Dienstzeiten der ZABH von 8 bis 16 Uhr an die Leitung der ZABH oder die von ihr beauftragte Stelle zu richten. Außerhalb der Dienstzeiten sowie an Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist das Aufnahmeersuchen an den Diensthabenden in der Abschiebungshafteinrichtung zu richten. Dieser entscheidet nach Abstimmung mit der Leitung der ZABH über die Aufnahme. Die Ausländerbehörden werden schriftlich über die jeweiligen Ansprechpartner und deren Erreichbarkeit informiert. Die Aufnahme von Abschiebungshäftlingen in der Einrichtung ist täglich in der Zeit von 6 bis 22 Uhr möglich. Aufnahmen zur Nachtzeit können nur in dringenden, vorher angemeldeten Ausnahmefällen erfolgen.

4.2 Eine Aufnahme in der Abschiebungshafteinrichtung erfolgt nur nach Vorlage eines richterlichen Haftbeschlusses. Eine Ausfertigung des Haftbeschlusses und eventuelle Begleitpapiere verbleiben in der Einrichtung. Die im Haftbeschluß vermerkten Sicherungs- und Unterbringungsanordnungen sowie sonstige Hinweise zum Vollzug der Abschiebungshaft oder zu der Person des Ausländers sind zu beachten. Die Personalien der eingelieferten Person werden aus dem Haftbeschluß in das Haftbuch übertragen. Es sind jeweils Paßfotos in geeigneter Größe zu fertigen und zu den Unterlagen zu nehmen.

4.3 Die Aufnahme in der Abschiebungshafteinrichtung erfolgt unter Beachtung der unter Nummer 2 genannten Kriterien. Die einliefernden Dienstkräfte haben den aufnehmenden Bediensteten wichtige Informationen zur eingelieferten Person, z. B. zum bisherigen Verhalten oder zu ihrem Befinden, zu übermitteln. Bereits sichergestellte Gegenstände des Betroffenen sind gegen Quittung zu übergeben. Bestehen bereits bei der Zuführung einer Person Bedenken hinsichtlich der Gewahrsamsfähigkeit, ist die Aufnahme abzubrechen und die Leitung der Abschiebungshafteinrichtung zu informieren. Die Leitung oder der Diensthabende veranlaßt die sofortige ärztliche Untersuchung. Werden bei der Untersuchung Feststellungen getroffen, die nach Nummer 2 eine Aufnahme der Person ausschließen, hat die einliefernde Stelle oder die zuständige Ausländerbehörde für die notwendige anderweitige Unterbringung (§ 11 Abs. 5 AbschhVG) Sorge zu tragen.

4.4 Der Leiter der Abschiebungshafteinrichtung oder die beauftragte Person unterrichtet rechtzeitig den Sozialen Dienst über eine erfolgte oder bevorstehende Aufnahme. Unverzüglich nach Abschluß der Aufnahmeformalitäten ist mit der aufgenommenen Person ein erstes Betreuungsgespräch zu führen (§ 4 Abs. 1 AbschhVG). In diesem Gespräch, an dem bei Bedarf ein Dolmetscher zu beteiligen ist, wird der Ausländer über seine Rechte und Pflichten in der Abschiebungshafteinrichtung anhand der Hausordnung oder eines entsprechenden Merkblattes (jeweils in einer für ihn verständlichen Sprache) und, soweit hierzu Erläuterungsbedarf besteht, über den Zweck der Abschiebungshaft unterrichtet. Er wird ferner über die Möglichkeiten in Kenntnis gesetzt, sich durch den Sozialen Dienst betreuen, durch Vertreter der Ausländerbehörden sowie einen Anwalt seines Vertrauens beraten zu lassen und auf Wunsch mit einem Vertreter seiner Religionsgemeinschaft Verbindung aufnehmen zu können. Die Informationen sollen die untergebrachte Person in die Lage versetzen, ihre Angelegenheiten während der Abschiebungshaft selbst zu regeln und zu ordnen.

4.5 Nach der Aufnahme wird die untergebrachte Person unverzüglich dem Diensthabenden oder einer entsprechend von dem Leiter der Einrichtung beauftragten Person und dem ärztlichen Dienst vorgestellt (§ 4 Abs. 2 AbschhVG). Die ärztliche Untersuchung soll insbesondere sicherstellen, daß die eingelieferte Person hafttauglich ist, ob sie ärztlicher Behandlung bedarf, ob sie eventuell ihres Zustands wegen anderen gefährlich, ob sie zur Teilnahme an sportlicher Betätigung tauglich und ob aus gesundheitlichen Gründen eine besondere Unterbringung erforderlich ist. Das Ergebnis der Untersuchung auf Hafttauglichkeit ist in dem Haftbuch (Nummer 1.4.1 Buchstabe a) festzuhalten. Aussagen zu dem Gesundheitszustand und zur sonstigen körperlichen Verfassung des Abschiebungshäftlings werden in dem Krankenbuch (Nummer 1.4.1 Buchstabe d) vermerkt.

4.6 Die aufgenommene Person und deren Sachen sind im Rahmen des § 11 Abs. 4 AbschhVG nach der Aufnahme gründlich zu durchsuchen.

4.7 Die aufgenommenen Personen haben die sich in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, mit denen sie sich oder andere verletzen, die zur Beschädigung von Sachen oder zur Flucht dienen können gemäß § 11 Abs. 3 AbschhVG sowie Ausweispapiere und Rückflugscheine oder sonstige Fahrausweise (§ 82 Abs. 5 AuslG) abzugeben. Diese Gegenstände werden in den Unterlagen nach Nummer 1.4.1 Buchstabe i und h aufgelistet und, getrennt nach Ausweispapieren, sonstigen Personaldokumenten sowie z. B. Fahrscheinen und gefährlichen Gegenständen, so gekennzeichnet und verwahrt, daß eine Verwechslung mit dem Verwahrgut anderer Häftlinge ausgeschlossen ist. Werden die genannten Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben, sind diese durch hierzu entsprechend befugte Bedienstete der Abschiebungshafteinrichtung im Rahmen des § 11 Abs. 6 AbschhVG sicherzustellen, wie beschrieben zu kennzeichnen und bis zum endgültigen Verlassen der Einrichtung in Verwahrung zu nehmen. Die untergebrachten Personen haben durch ihre Unterschrift in der Übersicht über verwahrte Gegenstände oder auf besonderem Verwahrzettel den Umfang der abgenommenen Gegenstände und Papiere zu bestätigen. Die Verweigerung der Unterschrift ist zu vermerken und von einem weiteren Bediensteten gegenzuzeichnen. Für die Verwahrung steht ein geeigneter verschließbarer Raum zur Verfügung.

4.8 Persönliche Aufzeichnungen, Schriftstücke und Gegenstände, die nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AbschhVG einzuziehen sind, dürfen im Besitz des Aufgenommenen verbleiben. Bargeldbeträge, die nicht als Sicherheitsleistung für die Kosten der Abschiebung gemäß § 82 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Ausländergesetzes einzubehalten sind, werden den untergebrachten Personen belassen.

4.9 Sonstige persönliche Wertgegenstände, Bargeldbeträge und Postwertzeichen können auf Wunsch des Abschiebungshäftlings gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AbschhVG und Nummer 4.7 Satz 2, 4 und 6 in Verwahrung genommen werden

5. Sicherheit und Ordnung

5.1 Der Leiter der ZABH erstellt nach Abstimmung mit der Polizei und der Feuerwehr und im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für die Abschiebungshafteinrichtung ein Sicherheitskonzept. Darin ist mindestens folgendes festzulegen:

  1. Organisation des Wachdienstes zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung der Abschiebungshafteinrichtung,
  2. Verschlußzeiten oder Öffnungszeiten der Zugänge zu den Unterbringungsbereichen und Zeiten, in denen die Untergebrachten sich frei außerhalb des Gebäudes innerhalb der Umzäunung bewegen können,
  3. Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen in der Einrichtung, wie z. B. der Schlösser und der Riegel an den Türen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich der Einrichtung und der Umzäunung. Die Kontrollen der Unterbringungsräume sollen dabei auch den Zustand der Türen, der Fenster, der Gitter, der Wände, der Fußböden und der Einrichtungsgegenstände miterfassen und in unregelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch vor jeder neuen Belegung erfolgen,
  4. Festlegung der verantwortlichen Personen für die Durchführung der Kontrollmaßnahmen,
  5. Festlegungen darüber, daß Bedienstete der Einrichtung die  Unterbringungsräume stets in Begleitung von mindestens einer Person des Wachdienstes betreten sollen und
  6. sonstige Sicherungsmaßnahmen, die aus polizeilicher und feuerwehrtechnischer Sicht für notwendig erachtet werden.

5.2 Schußwaffen oder schußwaffenähnliche Gegenstände dürfen nicht in die Abschiebungshafteinrichtung eingebracht werden. Dies gilt auch für den Außenbereich. Polizeibeamte dürfen ihre Dienstwaffen mitführen, wenn sie sich in der Hafteinrichtung oder auf dem Gelände aus dienstlichen Gründen aufhalten und das Mitführen der Waffe für die Aufgabenwahrnehmung unverzichtbar ist.

5.3 Der Leiter der Abschiebungshafteinrichtung oder sein Vertreter kann gegen eine untergebrachte Person besondere Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn nach ihrem Verhalten Fluchtgefahr oder Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. Dabei kann im Einzelfall die Hinzuziehung eines Arztes angebracht sein. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind insbesondere

  1. Durchsuchung der Person, ihrer Bekleidung und persönlichen Gegenstände (§ 11 Abs. 4 Satz 1 AbschhVG),
  2. Durchsuchung des Unterbringungsraumes (§ 11 Abs. 4 Satz 1 AbschhVG),
  3. Verlegung in einen anderen Unterbringungsbereich innerhalb der Einrichtung (§ 11 Abs. 5 AbschhVG) und
  4. Unterbringung in einem besonderen Verwahrraum (§ 11 Abs. 5 AbschhVG).

5.4 Zur Durchführung des Vollzuges der Abschiebungshaft sind erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig (§ 41 AuslG). Dies sind insbesondere die Aufnahme von Lichtbildern und die Abnahme von Finger- oder Handflächenabdrücken. Die untergebrachte Person hat diese Maßnahmen zu dulden. Die für diesen Zweck gewonnenen Erkenntnisse sind zu den Haftunterlagen zu nehmen und nach der Abschiebung oder der Haftentlassung zu vernichten.

6. Versorgung

6.1 Verpflegung

6.1.1 Die angemessene Verpflegung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AbschhVG besteht aus Frühstücks-, Mittags- und Abendkost.

6.1.2 Über die Notwendigkeit der Gewährung von Diätkost entscheidet in Zweifelsfällen ein Arzt.

6.2 Genußmittel und Getränke

6.2.1 In der Abschiebungshafteinrichtung werden alkoholfreie Getränke und Genußmittel, wie Tabakwaren und Süßwaren, vorgehalten, die von den untergebrachten Personen erworben werden können.

6.2.2 Das Rauchen ist nur im Außenbereich der Abschiebungshafteinrichtung gestattet. In den Fluren und den Gemeinschaftsräumen kann das Rauchen gestattet werden. Der Besitz von Zündwaren (wie Streichhölzer, Feuerzeuge) kann bei Erkennen besonderer Gefährdung untersagt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AbschhVG). Die Entscheidung trifft jeweils die Leitung der Abschiebungshafteinrichtung.

6.2.3 Der Besitz, der Genuß und die Herstellung alkoholischer Getränke ist nicht gestattet.

6.3 Körperpflege

6.3.1 Den Untergebrachten wird im Rahmen der Regelungen durch die Hausordnung Gelegenheit zur Körperpflege gegeben.

6.3.2 Aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen kann im Rahmen des § 11 Abs. 6 AbschhVG die Körperpflege zwangsweise vorgenommen werden. Die Anordnung trifft der Leiter der Einrichtung oder sein Vertreter nach Absprache mit dem Arzt.

6.4 Bekleidung

Die untergebrachten Personen können ihre Bekleidungsstücke den Bediensteten der Abschiebungshafteinrichtung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 AbschhVG zum Waschen übergeben. Das Waschen und Trocknen von Bekleidungsstücken in den Sanitär-, Aufenthalts- und Unterbringungsräumen ist nicht gestattet.

6.5 Reinigung

6.5.1 Die Unterbringungs-, Aufenthalts- und Verwaltungsräume, die Flure und sanitären Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt. Einzelheiten werden in der Hausordnung geregelt.

6.5.2 Die Unterbringungsräume sind durch die untergebrachten Personen selbst zu reinigen (§ 9 Abs. 2 AbschhVG). Dies ist in regelmäßigen Abständen von dem Leiter der Einrichtung oder einem Bediensteten zu überprüfen. Notfalls ist die Reinigung durch Kräfte der Einrichtung oder Beauftragte zu veranlassen.

6.5.3 Während der Reinigung der übrigen Räume durch Bedienstete oder Beauftragte haben die untergebrachten Personen diese zu verlassen.

6.6 Tagesablauf

6.6.1 In der Hausordnung werden die Zeiten der Mahlzeiten, der Nachtruhe und des Aufenthaltes im Freien festgelegt. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung kann von den jeweils festgelegten Zeiten abgewichen werden. Die Entscheidung trifft der Leiter der Einrichtung.

6.6.2 Tagsüber können die untergebrachten Personen sich innerhalb des jeweiligen Verwahrbereichs frei bewegen. Sie können sich jederzeit in ihren Unterbringungsraum zurückziehen. Der Zugang zu den Räumen, die der Freizeitgestaltung dienen, wird gewährleistet.

6.7 Taschengeld

Soweit der Abschiebungshäftling nicht über eigene Barmittel verfügt und ihm aufgrund seiner Mittellosigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Taschengeld (derzeit je Tag 1,87 Deutsche Mark) zusteht,  wird dieses in der Regel wöchentlich (erstmals unmittelbar nach der Aufnahme), bei voraussichtlich kürzerem Aufenthalt täglich, ausgezahlt.

7. Betreuung

7.1 Ärztliche Betreuung

7.1.1 Der Leiter der Abschiebungshafteinrichtung hat sicherzustellen, daß die gesundheitliche Betreuung und Versorgung zu jeder Zeit gewährleistet ist. Erforderlichenfalls ist ärztliche Hilfe anzufordern. Die entsprechenden Adressen und Telefonanschlüsse von dienstbereiten Ärzten und des zuständigen Krankenhauses sind an gut sichtbarer Stelle durch Aushang bekanntzugeben.

7.1.2 Die Beurteilung der Verwahr- und Reisefähigkeit eines Abschiebungshäftlings obliegt ausschließlich einem Arzt. Wird die Reiseunfähigkeit festgestellt, unterrichtet der Leiter des Abschiebungsgewahrsams oder sein Vertreter unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde.

7.1.3 Bei aufgrund ärztlicher Anordnung notwendiger Verlegung bettlägerig Erkrankter sowie akut Suizidgefährdeter in ein geeignetes Krankenhaus oder eine psychiatrische Klinik ist die zuständige Ausländerbehörde, die das weitere zu veranlassen hat, unverzüglich zu verständigen. Die Polizei ist bei Verletzungen zu informieren, wenn konkrete Hinweise auf Straftaten oder Gewalttätigkeiten vorliegen.

7.1.4 Bei Unfällen ist unverzüglich die Leitung der Abschiebungshafteinrichtung zu unterrichten und, wenn es erforderlich erscheint oder vom Abschiebungshäftling gewünscht wird, ärztliche Hilfe herbeizuholen. Bei Verdacht auf Fremdeinwirkung ist die Polizei einzuschalten.

7.1.5 Verletzungen, Krankmeldungen und Krankheitsfälle werden im Krankenbuch festgehalten. Ärztlich verordnete Medikamente sind in das entsprechende Krankenblatt einzutragen.

7.2 Todesfälle

7.2.1 Stirbt eine untergebrachte Person, ist unverzüglich ein Arzt herbeizurufen. Leiche und Fundort sind zu sichern. Bei Anzeichen für unnatürliche Todesursache sind die Polizei und die zuständige Staatsanwaltschaft hinzuzuziehen (§ 159 der Strafprozeßordnung). Die zuständige Ausländerbehörde und das Ministerium des Innern sind zu benachrichtigen.

7.2.2 Der herbeigerufene Arzt trägt den Tod und die Todesursache als besonderes Vorkommnis in das Krankenbuch ein und stellt den Leichenschauschein aus.

7.2.3 Der Leiter der ZABH benachrichtigt die Angehörigen oder veranlaßt deren Benachrichtigung.

7.3 Soziale Betreuung und Versorgung

7.3.1 Die Leitung der Einrichtung trägt dafür Sorge, daß für die Betreuung gemäß § 6 Abs. 1 AbschhVG  bei Bedarf ein Dolmetscher zur Verfügung steht.

7.3.2 Die untergebrachten Personen können gemäß § 5 Abs. 2 AbschhVG im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden eigenen Mittel aus einem von der Einrichtung bereitgehaltenen Angebot insbesondere Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege und Schreibartikel kaufen. Die Einrichtung wird für ein Angebot Sorge tragen, das den Wünschen und Bedürfnissen der untergebrachten Personen weitestgehend entspricht.

8. Verkehr mit der Außenwelt

8.1 Besuche

8.1.1 Besuche finden in einem besonderen Raum in der Abschiebungshafteinrichtung statt. Der Leiter der Einrichtung oder sein Vertreter entscheidet im Einzelfall, ob während des Besuches die Anwesenheit eines Bediensteten erforderlich ist.

8.1.2 Mit ihrem anwaltlichen Beistand dürfen die Untergebrachten grundsätzlich ohne Bewachung und Beschränkung während der Dienststunden in einem besonderen Besuchsraum verkehren. Das gilt auch für Gespräche mit einem Seelsorger. Ein Rechtsbeistand soll grundsätzlich nicht mehrere untergebrachte Personen gleichzeitig sprechen.

8.1.3 Informationsbesuche von Pressevertretern stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung durch das Ministerium des Innern. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Betrieb und die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung sowie die persönlichen Belange der Untergebrachten nicht beeinträchtigt werden. Der Leiter der Abschiebungshafteinrichtung oder sein Vertreter bestimmt im Einzelfall, welche Räume von der Besichtigung ausgenommen sind.

8.1.4 Jeder Besucher muß sich über seine Person ausweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Besucher bekannt ist.

8.1.5 Der Besuch eines kranken Abschiebungshäftlings kann von der Zustimmung des Arztes abhängig gemacht werden.

8.1.6 Die Besuchszeiten werden in der Hausordnung festgelegt. Während der Nachtzeiten sind Besuche nicht zulässig.

8.1.7 Jeder Besucher wird in das Besuchsbuch eingetragen.

8.2 Schriftverkehr

8.2.1 Die untergebrachten Personen erhalten auf Wunsch Schreibmaterial.

8.2.2 Eingehende Schriftstücke und Pakete - auch von Rechtsbeiständen - muß die untergebrachte Person im Beisein des Bewachungspersonals öffnen. Das Bewachungspersonal ist berechtigt, dem Abschiebungshäftling Gegenstände und Bargeld in Anwendung der Regelungen unter den Nummern 4.7 und 4.8 abzunehmen und entsprechend zu verwahren.

8.2.3 Dem Bewachungspersonal ist es nicht gestattet, Schriftstücke, die an Abschiebungshäftlinge gerichtet sind, zu lesen.

8.3 Telefon

8.3.1 Den Abschiebungshäftlingen stehen in der Abschiebungshafteinrichtung Münzfernsprecher zur Verfügung (§ 7 Abs. 5 AbschhVG). Soweit die technische Einrichtung dies zuläßt, können an diesen Geräten auch Anrufe entgegengenommen werden. Im übrigen gewährleistet die Leitung der Einrichtung, daß die Abschiebungshäftlinge auch Anrufe entgegennehmen können.

8.3.2 Mittellosen Untergebrachten wird das Telefonieren mit ihren Rechtsbeiständen und diplomatischen Vertretungen durch die Leitung des Gewahrsams ermöglicht.

8.4 Hörfunk, Fernsehen

8.4.1 Den Abschiebungshäftlingen stehen mindestens in den Aufenthaltsräumen Fernseher und Rundfunkgeräte zur Verfügung. Es können auch in den Unterbringungsräumen Fernseher aufgestellt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine Störung der Mithäftlinge nicht zu befürchten ist (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AbschhVG).

8.4.2 Eigene Empfangsgeräte können mit Zustimmung des Leiters der Einrichtung im begründeten Einzelfall zugelassen werden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 AbschhVG).

9. Verlassen des Abschiebungsgewahrsams

9.1 Vorübergehendes Verlassen

Die untergebrachten Personen dürfen gemäß § 2 Abs. 4 AbschhVG die Einrichtung nur in amtlicher Begleitung durch Bedienstete der Ausländerbehörden oder der ZABH  und unter Bewachung verlassen. Zeitpunkt des Verlassens und der Rückkehr ist jeweils im Wachbuch zu vermerken.

9.2 Endgültiges Verlassen

9.2.1 Die Unterbringung endet mit der Entlassung des Abschiebungshäftlings aus der Abschiebungseinrichtung auf Veranlassung der zuständigen Ausländerbehörde oder der Überführung zum Zwecke der Abschiebung.

9.2.2 Der genaue Zeitpunkt des Endes der Unterbringung wird im Haftbuch festgehalten und von der untergebrachten Person und einem Bediensteten der Einrichtung schriftlich bestätigt.

9.2.3 Vor der bevorstehenden Überführung der untergebrachten Person zur Abschiebung wird ihr rechtzeitig Gelegenheit gegeben, die Gepäckbeschaffung zu organisieren.

10. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.