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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Durchführungshinweise zur Neufassung des Gesetzes über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG)


vom 30. Juli 1998
(ABl./98, [Nr. 38], S.794)

Nachstehend gebe ich das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Juli 1998 bekannt:

Durch Artikel 8 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wurde das Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG) neugefaßt. Die Neufassung ist am 1. Juli 1998 in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt das KEZG vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) außer Kraft.

Hierzu gebe ich folgende Durchführungshinweise. Das Bezugsrundschreiben [Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen Brandenburg vom 5. April 1993 (ABl. S. 762)] hebe ich auf.

I. Allgemeines

1. Rechtsentwicklung

Die Beamtenversorgung berücksichtigte eine Kindererziehungszeit ursprünglich systemkonform in der Weise, daß die Zeit eines Erziehungsurlaubs (bzw. die Zeit einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst fällt) bis zu dem Tag ruhegehaltfähig war, an dem das Kind sechs Monate alt wurde (§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung).

Demgegenüber gewährt die gesetzliche Rentenversicherung dem Erziehenden Entgeltpunkte, die sich durch Multiplikation mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert rentensteigernd auswirken.

Mit dem Beamtenversorgungs-Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) wurde in der Beamtenversorgung eine dem Rentenrecht entsprechende Regelung getroffen, indem für die Erziehung von nach dem 31.12.1991 geborenen Kindern ein Zuschlag zum Ruhegehalt auf der Grundlage des KEZG vom 18. Dezember 1989 gewährt wurde. Für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder gilt grundsätzlich das frühere Versorgungsrecht fort.

In der Rente wurde der Erziehende bis zum 30.6.1998 so behandelt, als würde er 75 % des Durchschnittseinkommens verdienen. Er erhielt 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr der Kindererziehung (= 0,0625 Entgeltpunkte pro Monat der Kindererziehung). War der Erziehende daneben noch erwerbstätig, verdrängten die durch Beitragszahlung erworbenen Entgeltpunkte die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, sofern die durch Beitragszahlung erworbenen Entgeltpunkte nicht niedriger waren als 0,75.

Nach dem Rentenreformgesetz 1999 (RRG 99) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) werden Erziehende ab 1.7.2000 so behandelt, als würden sie das Durchschnittseinkommen erzielen; sie erhalten also 1 Entgeltpunkt pro Jahr der Kindererziehung (= 0,0833 Entgeltpunkte pro Monat der Kindererziehung). In der Zeit vom 1.7.1998 bis zum 30.6.1999 werden Kindererziehungszeiten mit 85 % des Durchschnittseinkommens und in der Zeit vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000 mit 90 % des Durchschnittseinkommens bewertet. Gleichzeitig werden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ab 1.7.1998 neben durch Beitragszahlung erworbenen Entgeltpunkten berücksichtigt, um die berufstätige Mutter nicht zu benachteiligen (sog. additive Lösung). Die kumulative Berücksichtigung darf allerdings nicht dazu führen, daß der Erziehende in einem Jahr mehr Entgeltpunkte erwirbt als derjenige, der ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erzielt hat.

2. Die verbesserte versorgungsrechtliche Bewertung der Kindererziehungszeit und ihre Grenzen

Das neue KEZG überträgt die verbesserte rentenrechtliche Bewertung der Kindererziehungszeit auf die Beamtenversorgung. Die Nachzeichnung der rentenrechtlichen Regelung in der Beamtenversorgung bedeutet, daß zum einen die Höhe des Kindererziehungszuschlags angehoben wird (8,33 % des jeweiligen aktuellen Rentenwerts ab 1.7.2000 statt bisher 6,25 % pro Monat der Kindererziehung). Zum anderen wird der Zuschlag auch Beamten gewährt, die in der Zeit der Kindererziehung voll berufstätig waren. Die Erhöhung des Ruhegehalts um den Kindererziehungszuschlag ist von Amts wegen vorzunehmen.

Grundsätzliche Begrenzungen des Kindererziehungszuschlags bestehen in dreifacher Hinsicht:

  • Zunächst ist und bleibt das KEZG subsidiär. Das Ruhegehalt erhöht sich nur dann um einen Kindererziehungszuschlag, wenn die Kindererziehung bei keinem Elternteil rentenrechtlich berücksichtigt wird.
  • Weiterhin kann - wie bisher - durch den Kindererziehungszuschlag die Höchstversorgung (75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet) nicht überschritten werden.
  • Schließlich kann die erziehungsbedingte Versorgungssteigerung nicht höher sein als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch Kindererziehung erreichbare Rentensteigerung. Der Erziehende kann im Zeitraum der Erziehung keine höhere Rentensteigerung erzielen als ein Beschäftigter, der ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze hat.

3. Geltungsbereich der Neuregelung

Das neue KEZG gilt grundsätzlich sowohl für vorhandene wie für künftige Versorgungsfälle.

Es gilt in den alten wie in den neuen Bundesländern.

Es gilt für Beamte, Richter und Berufssoldaten (§ 26 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes) sowie für andere öffentlich-rechtliche Dienst- und Amtsverhältnisse (vgl. III 9).

Die verbesserte Bewertung der Kindererziehung gilt uneingeschränkt für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren worden sind.

Kinder, die früher geboren sind, werden in der Regel nach altem Versorgungsrecht (§ 85 Abs. 7 BeamtVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) berücksichtigt, es sei denn, der Beamte war zum Zeitpunkt der Kindererziehung noch nicht in ein Beamtenverhältnis berufen (dann Kindererziehungszuschlag für zwölf Monate Kindererziehungszeit, § 2 in Verbindung mit § 1 KEZG).

§ 85 Abs. 7 BeamtVG findet auf Beamte in den neuen Bundesländern, die dort ab dem 3. Oktober 1990 erstmals ernannt worden sind, auf Grund der Sonderregelung in Artikel 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe c des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) keine Anwendung.

4. Rechtsnatur des Kindererziehungszuschlags

Gemäß § 2 Abs. 2 BeamtVG gehört der Kindererziehungszuschlag zur Versorgung. Es handelt sich jedoch nicht um einen eigenständigen Versorgungsbezug im Sinne der Aufzählung des § 2 Abs. 1 BeamtVG, der neben dem Ruhegehalt gewährt wird. Der Kindererziehungszuschlag ist vielmehr Bestandteil des Ruhegehalts.

II.  Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1 KEZG

a) Zu Absatz 1

Satz 1 stellt die Neuregelungen des KEZG zunächst im Sinne eines Programmsatzes vor. Er stellt gleichzeitig klar, daß die Erhöhung des Ruhegehalts um den Kindererziehungszuschlag voraussetzt, daß die Kindererziehungszeit dem Beamten zuzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Kindererziehungszeit dem anderen Elternteil zuzuordnen ist und dieser in der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch nur wegen der Kindererziehung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) - versicherungspflichtig ist oder als Beamter einen eigenen Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag hat.

Ist der Beamte selbst wegen einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weil er zum Zeitpunkt der Erziehung noch nicht in ein Beamtenverhältnis berufen war, stellt Satz 2 sicher, daß eine zusätzliche versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Erziehung unterbleibt, wenn die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit erfüllt ist und die Kindererziehung deshalb eine Rentenanwartschaft begründet. Die Kindererziehung wirkt sich in diesen Fällen nur dann versorgungssteigernd aus, wenn die allgemeine Wartezeit für die Begründung einer Rentenanwartschaft nicht erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit kann auch durch die Kindererziehungszeit selbst erfüllt sein (z. B. durch zwei nach dem 31.12.1991 geborene Kinder).

b) Zu Absatz 2

Satz 1 bestimmt nach dem Vorbild des § 56 Abs. 5 SGB VI Beginn und Ende der berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeit. Die Kindererziehung endet vorzeitig etwa im Falle des Todes des Kindes.

Wird im maßgeblichen Kindererziehungszeitraum ein weiteres Kind erzogen, wird die dreijährige Kindererziehungszeit für jedes Kind gesondert berücksichtigt, indem sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Dies gilt entsprechend bei Mehrlingsgeburten. Im Ergebnis werden damit unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt für ein Kind drei Jahre, für zwei Kinder sechs Jahre, für drei Kinder neun Jahre usw. als Kindererziehungszeit berücksichtigt.

c) Zu Absatz 3

Absatz 3 ordnet für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil die entsprechende Geltung des § 56 Abs. 2 SGB VI an. Danach ist - vereinfachend dargestellt - eine Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind

allein erzogen hat. Der Begriff des Elternteils ist in § 56 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) definiert (Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet, es sei denn, die Eltern haben durch übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Dienstherrn den Vater bestimmt. Von einer gemeinsamen Erziehung ist auszugehen, wenn die Eltern mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die Erklärung ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abzugeben; sie kann rückwirkend längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Die Erklärung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden (z. B. Zuordnung der halben Kindererziehungszeit zum Vater). Sie kann nicht widerrufen werden.

Bis zum 31. Dezember 1999 kann die Erklärung auch rückwirkend über den Zeitraum der letzten zwei Monate hinaus abgegeben werden.

Die Eltern sind in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes in geeigneter Weise auf die Möglichkeit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung und die Rechtsfolgen ihrer Nichtabgabe hinzuweisen.

d) Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Höhe des Kindererziehungszuschlags.

Für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit erhöht sich dessen Ruhegehalt um den in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Bruchteil (0,0833 ab 1. Juli 2000) des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts.

Der aktuelle Rentenwert wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres durch die Rentenanpassungsverordnung gemäß §§ 69, 255b SGB VI neu bestimmt. Für die erstmalige Festsetzung des Kindererziehungszuschlags ist der im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls maßgebende aktuelle Rentenwert zu Grunde zu legen. Mit jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts ist auch der Kindererziehungszuschlag anzupassen.

An Stelle des aktuellen Rentenwerts ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgeblich, soweit die Erziehung des Kindes in den neuen Bundesländern erfolgt ist. Für jeden vollen Monat einer Kindererziehungszeit in den neuen Bundesländern ist der Berechnung des Kindererziehungszuschlags der aktuelle Rentenwert (Ost) zu Grunde zu legen. Ist die Kindererziehung in einem Monat sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern erfolgt, ist der aktuelle Rentenwert maßgeblich.

Satz 2 enthält die Übergangsregelung für die Fälle des Versorgungsbezugs vor dem 1. Juli 2000. Der für die Höhe des Kindererziehungszuschlags maßgebliche Bruchteil des aktuellen Rentenwerts bestimmt sich nach folgender Tabelle:

Versorgungsbezugmaßgebender Bruchteildes aktuellen Rentenwerts
1 bis zum 30. Juni 1998 0,0625
2 vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 0,0708
3 vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 0,075
4 ab 1. Juli 2000  0,0833

Die Höhe des Kindererziehungszuschlags berechnet sich nach folgender Formel:

Monate der Kindererziehung x maßgebender Bruchteil x aktueller Rentenwert bzw. aktueller Rentenwert (Ost)

Beispiel: Der für die Erziehung eines nach dem 31.12.1991 geborenen Kindes in den alten Bundesländern bei Versorgungsbezug bis zum 30.6.1998 auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zu gewährende Kindererziehungszuschlag beträgt:

36 x 0,0625 x 47,44 = 106,74 DM.

e) Zu Absatz 5

Absatz 5 stellt im Interesse der Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären sicher, daß die erziehungsbedingte Versorgungssteigerung nicht höher ist als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch Kindererziehung erreichbare höchstmögliche Rentensteigerung.

Die Vorschrift hat nur für die Fälle Bedeutung, in denen die Zeit einer Kindererziehung mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft. War der Beamte in der Zeit der Kindererziehung beurlaubt und ist die Zeit der Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG), wird in der Zeit der Freistellung ein anteiliges Ruhegehalt nicht erdient.

Für die Anwendung der Vorschrift ist zunächst der Teil des Ruhegehalts zu bestimmen, der in der Zeit der Kindererziehung erdient wurde. Hierzu ist ein durchschnittlicher Steigerungssatz zu ermitteln, indem der tatsächlich erreichte Ruhegehaltssatz durch die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre geteilt wird. An Hand der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des ermittelten durchschnittlichen Steigerungssatzes ist ein fiktiver Ruhegehaltssatz zu ermitteln, der auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzuwenden ist. Der sich ergebende Betrag wird um den Kindererziehungszuschlag erhöht.

Beispiel: Tatsächlicher Ruhegehaltssatz 70 %, ruhegehaltfähige Dienstjahre 35, durchschnittlicher Steigerungssatz (70 : 35 =) 2 %, während der Kindererziehung zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit 1,5 Jahre (3 Jahre Halbtagsbeschäftigung), fiktiver Ruhegehaltssatz (2 x 1,5 = ) 3 %, in der Zeit der Kindererziehung erdienter Teil des Ruhegehalts mithin 3 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (7.000,- DM) = 210,- DM.

Der Teil des Ruhegehalts, der in der Zeit der Kindererziehung erdient wurde, kann auch nach folgender Formel bestimmt werden, die zu gleichen Ergebnissen führt:

Ruhegehalt x ruhegehaltfähige Dienstzeit, die auf die Zeit der Kindererziehung entfällt : erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit

Sodann ist die Rentenanwartschaft zu bestimmen, die ein Erziehender in der Zeit der Kindererziehung in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten höchstens hätte erwerben können. Hierzu ist der auf die Monate der Kindererziehungszeit entfallende Höchstwert an Entgeltpunkten, der mit einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreicht wird, zu ermitteln, indem der aus Anlage 2 b zum SGB VI ersichtliche jährliche Höchstwert an Entgeltpunkten durch zwölf geteilt und mit der Anzahl der Monate der Kindererziehungszeit in dem betreffenden Jahr multipliziert wird. Der ermittelte Höchstwert an Entgeltpunkten ist mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert zu multiplizieren.

Ist der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag des anteiligen Ruhegehalts, das in der Zeit der Kindererziehung erdient wurde, höher als die in der Zeit der Kindererziehung erreichbare höchstmögliche Rentenanwartschaft, wird der Kindererziehungszuschlag entsprechend - ggf. bis auf Null - gekürzt.

Bei jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts und bei jeder linearen Bezügeerhöhung ist eine Neuberechnung des Kindererziehungszuschlags erforderlich, wenn die Zeit einer Kindererziehung mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft.

f) Zu Absatz 6

Durch den Kindererziehungszuschlag darf die erreichbare Höchstversorgung des Beamten nicht überschritten werden. Als erreichbare Höchstversorgung gelten 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt des Beamten berechnet. Übersteigt das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte tatsächliche Ruhegehalt des Beamten diesen Betrag, wird der Kindererziehungszuschlag entsprechend - ggf. bis auf Null - gekürzt.

Ein Beamter, der den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat, kann daher nur dann in den Genuß eines Kindererziehungszuschlags kommen, wenn sich sein Ruhegehalt nicht aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe berechnet.

g) Zu Absatz 7

Aus der Rechtsnatur des Kindererziehungszuschlags als Bestandteil des Ruhegehalts folgt, daß Gegenstand von versorgungsrechtlichen Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt ist.

So mindern insbesondere die Versorgungsabschläge des § 14 Abs. 3 BeamtVG das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt. Auch im Rahmen der Hinzuverdienstregelungen ist für die Beantwortung der Frage, ob die Summe aus Versorgung und Hinzuverdienst die jeweilige Höchstgrenze überschreitet, der Berechnung das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt zu Grunde zu legen.

Bei der Rentenanrechnung gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG ist zu prüfen, ob die Summe aus Rente und dem um den Kindererziehungszuschlag erhöhten Ruhegehalt die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG übersteigt. Das bei der Bestimmung der Höchstgrenze zu ermittelnde fiktive Ruhegehalt ist auch in Ansehung des § 1 Abs. 7 KEZG nicht um den Kindererziehungszuschlag zu erhöhen.

2. Zu § 2 KEZG

§ 2 KEZG ordnet die entsprechende Geltung des § 1 KEZG für den Fall an, daß das Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren ist und der Beamte in der Zeit der Kindererziehung noch nicht in ein Beamtenverhältnis berufen war.

Bestand das Beamtenverhältnis bereits in der Zeit der Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes, erfolgt die Bewertung der Kindererziehungszeit gemäß § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nach früherem Versorgungsrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). In diesen Fällen ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs oder einer sonstigen erziehungsbedingten Freistellung vom Dienst bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. § 85 Abs. 7 BeamtVG gilt nicht in den neuen Bundesländern (vgl. I 3).

Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 1 KEZG erfolgt mit der Maßgabe, daß als Kindererziehungszeit nach rentenrechtlichem Vorbild höchstens zwölf Kalendermonate berücksichtigt werden.

Satz 2 ordnet die entsprechende Geltung der §§ 249, 249 a SGB VI an. Danach sind Elternteile von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1921 geboren sind. Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.

3. Zu § 3 KEZG

Die Neufassung des KEZG tritt gemäß Artikel 22 Abs. 2 Nr. 4 des Versorgungsreformgesetzes 1998 am 1. Juli 1998 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das KEZG vom 18. Dezember 1989 außer Kraft.

Einheitliche Grundlage der versorgungsrechtlichen Bewertung von Kindererziehungszeiten bildet daher künftig die Neufassung des KEZG, die sowohl für vorhandene wie für künftige Versorgungsfälle maßgeblich ist.

III. Sonderfälle

1. Kindererziehungszuschlag und Mindestversorgung

Um den Kindererziehungszuschlag erhöht wird das erdiente Ruhegehalt. Bleibt das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des zu gewährenden Kindererziehungszuschlags hinter der Mindestversorgung zurück, wird die Mindestversorgung gewährt. Übersteigt das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt die Mindestversorgung, wird das erhöhte Ruhegehalt gezahlt.

2. Kindererziehung im Ruhestand

Erzieht ein Beamter im Ruhestand ein Kind, wirkt sich die Kindererziehung nicht mehr versorgungssteigernd aus. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Kindererziehungszuschlags, der erziehungsbedingte Versorgungseinbußen ausgleichen soll. Bei Erziehung eines Kindes nach Versetzung in den Ruhestand treten erziehungsbedingte Versorgungseinbußen nicht mehr ein, da sich die Versorgung im Ruhestand grundsätzlich nicht mehr erhöht. Aus dem gleichen Grund wirkt es sich nicht rentensteigernd aus, wenn der Bezieher einer Vollrente wegen Alters ein Kind erzieht (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI).

3. Kindererziehungszuschlag und Sterbegeld

Der Kindererziehungszuschlag ist Teil des Ruhegehalts. Er gehört daher beim Tod eines Ruhestandsbeamten in Höhe seines Zahlbetrages im Sterbemonat zur Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes nach § 18 BeamtVG.

4. Kindererziehungszuschlag und Hinterbliebenenversorgung

Der Kindererziehungszuschlag gehört als Bestandteil des Ruhegehalts zur Bemessungsgrundlage des Witwen- und Waisengelds. Entsprechendes gilt für die Witwenabfindung nach § 21 BeamtVG.

5. Kindererziehungszuschlag und Versorgungsausgleich

Der Kindererziehungszuschlag ist kein familien- oder kinderbezogener Bestandteil im Sinne des § 1587a BGB. Die Erhöhung des Ruhegehalts durch einen Kindererziehungszuschlag ist daher im Rahmen der Auskunftserteilung an das Familiengericht insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Kindererziehungszeiten beruht, die in die Ehezeit fallen. Liegen die Kindererziehungszeiten vor der Ehezeit, bleiben sie bei der Auskunftserteilung außer Betracht.

6. Versteuerung des Kindererziehungszuschlags

Obwohl der Kindererziehungszuschlag Bestandteil des Ruhegehalts ist und damit an sich wie dieses zu versteuern wäre, ist er auf Grund der Sonderregelung des § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei.

Gehört der Kindererziehungszuschlag hingegen zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs (z. B. Witwen- und Waisengeld, Sterbegeld), ist der steuerpflichtige Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da der Kindererziehungszuschlag in ihm als Bestandteil nicht mehr enthalten ist.

7. Kindererziehungszuschlag und jährliche Sonderzuwendung

Der Kindererziehungszuschlag gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der jährlichen Sonderzuwendung eines Versorgungsberechtigten (§ 7 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung).

8. Kindererziehungszuschlag und andere Versorgungsbezüge

Der Kindererziehungszuschlag erhöht das Ruhegehalt, nicht jedoch andere Versorgungsbezüge (z. B. Unterhaltsbeitrag, Übergangsgeld). Er führt mittelbar zur Erhöhung anderer Versorgungsbezüge, soweit er zu deren Bemessungsgrundlage gehört (z. B. Witwen- und Waisengeld).

9. Kindererziehung und andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

§ 1 Satz 3 und § 2 Satz 3 KEZG stellen andere öffentlich-rechtliche Dienst- und Amtsverhältnisse für die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten den Beamtenverhältnissen gleich. Dies betrifft insbesondere das Amtsverhältnis eines Ministers oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs. Kein Amtsverhältnis ist das Mandat eines Abgeordneten.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.