Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Allgemeine Hinweise zum Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG)


vom 30. Juli 1998
(ABl./98, [Nr. 38], S.799)

Außer Kraft getreten am 10. Mai 2012 durch Bekanntmachung des MdF vom 10. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 22], S.827)

Nachstehend gebe ich das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Juli 1998, teilweise ergänzt um besonders kenntlich gemachte Hinweise des Ministeriums der Finanzen, bekannt:

Das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) tritt, soweit nicht für einzelne Regelungen ein abweichender Zeitpunkt angeordnet ist, am 1. Januar 1999 in Kraft.

Zu den einzelnen Regelungen gebe ich folgende allgemeine Hinweise.

Bildung von Versorgungsrücklagen bei Bund und Ländern

Die Versorgungsrücklagen werden bei Bund und Ländern in der Weise gebildet, daß in den Jahren 1999 bis 2013 die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen um durchschnittlich 0,2 Prozentpunkte vermindert werden. Mit dem Unterschiedsbetrag werden beim Bund und bei den Ländern rechtlich selbständige Sondervermögen gebildet. Ab 2014 stehen die Rücklagen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte zur Verfügung.

Nach § 14a Abs. 3 Satz 1 BBesG treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer Haushaltsselbständigkeit die näheren Regelungen über die Ausgestaltung und Verwaltung der Sondervermögen. Die rechtlichen Regelungen für die Verwaltung und Anlage der Mittel für den Bereich der Länder - und damit auch der Gemeinden - treffen die Länder eigenständig.

Hinweis des Ministeriums der Finanzen:

Ein Gesetz über Versorgungsrücklagen im Land Brandenburg wird gegenwärtig durch das Ministerium der Finanzen vorbereitet.

Für den Bereich des Bundes bestimmt das Versorgungsrücklagegesetz vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800), daß die Mittel des Sondervermögens von der Bundesbank in handelbaren Schuldverschreibungen angelegt und im übrigen vom Bundesministerium des Innern verwaltet werden. Die Rücklage wird vor Zweckentfremdung geschützt und darf zweckgebunden nur zur Deckung von Versorgungsausgaben verwendet werden. Die Mittelentnahme ist über einen Zeitraum von 15 Jahren zu erstrecken und durch Gesetz zu regeln.

Den Sondervermögen werden die Mittel anläßlich der Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge zugeführt, die ab dem 1. Januar 1999 wirksam werden. Die notwendigen Regelungen werden die jeweiligen Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze enthalten.

Einführung einer Teildienstfähigkeit

Die notwendige volle Nutzung der personellen Ressourcen erfordert es, bei Einschränkungen der Dienstfähigkeit die Möglichkeiten der weiteren dienstlichen Verwendung zu verbessern. Durch die probeweise Einführung des neuen Rechtsinstituts der Teildienstfähigkeit wird künftig ermöglicht, daß Beamte bei einer nur eingeschränkten Dienstfähigkeit ihre verbliebene Arbeitskraft dem Dienstherrn im Rahmen einer reduzierten Arbeitszeit weiter zur Verfügung stellen.

Voraussetzung für die Teildienstfähigkeit ist, daß der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit erfüllen kann. In diesem Fall leistet der Beamte mit entsprechend reduzierter Arbeitszeit weiter Dienst.

Um eine Schlechterstellung gegenüber dem dienstunfähigen Beamten zu vermeiden, erhält der teildienstfähige Beamte Besoldung entsprechend der reduzierten Arbeitszeit, mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das er bei Dienstunfähigkeit erhalten hätte. Zusätzlich erhält er als Anreiz eine Zulage, deren Höhe noch durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln ist. Die in Teildienstfähigkeit verbrachte Dienstzeit ist entsprechend der reduzierten Arbeitszeit, mindestens aber im Umfang der bei Dienstunfähigkeit zu berücksichtigenden Zurechnungszeit ruhegehaltfähig.

Die Regelung der Teildienstfähigkeit ist bis zum 31. Dezember 2004 befristet. Dies dient dem Zweck, zunächst die Bewährung der Regelung zu prüfen.

Wegen der näheren Einzelheiten ergeht ein gesondertes Rundschreiben.

Hinweis des Ministeriums der Finanzen:

Die Übernahme der rahmenrechtlichen Regelung zur Teildienstfähigkeit in das Landesbeamtengesetz ist zum 1. Januar 1999 vorgesehen.

Reform des Zulagenwesens

Stellenzulagen, die zuletzt durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 dynamisiert wurden, nehmen ab 1.1.1999 mit Ausnahme der sog. allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 BBesO A und B nicht mehr an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil (Artikel 10 VReformG).

Folgende Stellenzulagen (bzw. Zulagen) fallen mit Wirkung vom 1.1.1999 weg:

  • Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhramt (Vorbemerkung Nr. 8 c BBesO A und B)
  • Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen (Vorbemerkung Nr. 11 BBesO A und B)
  • Technikerzulage (Vorbemerkung Nr. 23 BBesO A und B)
  • Programmiererzulage (Vorbemerkung Nr. 24 BBesO A und B)

Die Beträge folgender Stellenzulagen werden mit Wirkung vom 1.1.1999 vermindert:

  • Sicherheitszulage (Vorbemerkung Nr. 8 BBesO A und B)
  • Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Vorbemerkung Nr. 8 b BBesO A und B)

Hier entfällt künftig auch eine Zahlung an Anwärter. Die Konkurrenz zu Erschwerniszulagen richtet sich nach den Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung (z. B. § 5 EZulV).

Soweit Zulagen wegfallen oder vermindert werden, gewährt § 81 Abs. 1 BBesG in der Fassung des VReformG eine Ausgleichszulage.

Bei der Berechnung des nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BBesG zum Abbau der Ausgleichszulage dienenden Erhöhungsbetrages sind Erhöhungen aufgrund von Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie z. B. durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes nicht zu berücksichtigen; ebenso sind Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die aufgrund des § 42a BBesG gezahlt werden, bei der Aufzehrung nicht zu berücksichtigen (vgl. Durchführungshinweise vom 14.4.1997 zum Dienstrechtsreformgesetz (GMBl S. 210)).

Bei der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 BBesO A und B ist der anspruchsberechtigte Personenkreis ab 1.1.1999 um Beamte in Abschiebehafteinrichtungen erweitert worden.

Mit Wirkung vom 1.1.1999 wird die Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes (Vorbemerkung Nr. 13 c BBesO A und B) eingeführt. Diese Zulage ist keine Stellenzulage, sondern eine andere Zulage im Sinne von § 51 Bundesbesoldungsgesetz; sie ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die jährliche Sonderzuwendung einzubeziehen.

Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen

Die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen entfällt - u. a. durch Streichung der Vorbemerkung Nr. 3a BBesO A und B - ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.1999; ausgenommen ist die sog. allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 BBesO A und B. Die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 BBesO A und B ist ab dann nur noch in Höhe der in Absatz 4 genannten Beträge ruhegehaltfähig.

Soweit die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen wegfällt oder diese nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, gewährt § 81 Abs. 2 BBesG in der Fassung des VReformG eine Rechtstandswahrung bis 2007 (für BesGr. ab A 10) bzw. bis 2010 (für BesGr. A 1 bis A 9); maßgeblicher Zeitpunkt für die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Besoldungsgruppen ist der 1.1.1999. Die Rechtstandsregelung gilt jedoch nicht, wenn die Zulage erst nach dem 1.1.1999 erstmals gewährt wird.

Soweit Zulagen nach der bisherigen Vorbemerkung Nr. 3 a BBesO A und B betroffen sind, gelten auch während dieser Übergangszeit meine Durchführungshinweise vom 25.11.1992 (GMBl 1993 S. 6). Danach muß z. B. die Zulage einmal tatsächlich zugestanden haben; eine zeitliche Auffüllung im Sinne von Vorbemerkung Nr. 3 a Abs. 2 BBesO A und B kann demnach nicht vorliegen, wenn ausschließlich Verwendungszeiten vorhanden sind, in denen eine Zulage gewährt worden wäre, wenn es die Zulage damals schon gegeben hätte, tatsächlich aber niemals eine Zulage gezahlt worden ist.

Aufwandsentschädigungen

Durch die Neufassung des § 17 BBesG (Satz 2) ergibt sich die Notwendigkeit, alle pauschaliert gewährten Aufwandsentschädigungen (z. B. Lehrentschädigungen) auf das Vorliegen der nunmehr geforderten verschärften Voraussetzungen zu überprüfen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Aufwandsentschädigungen für den Zeitraum ab 1.1.1999 im Einvernehmen mit mir neu festzusetzen.

Hinweis des Ministeriums der Finanzen:

Die vorstehenden Hinweise gelten nur für den Bereich des Bundes.

Voraussetzungen sowie Verfahren und Zuständigkeiten für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen in Brandenburg richten sich nach § 4 Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG). Eine Anpassung des § 4 BbgBesG an die geänderte Bundesvorschrift wird im Rahmen eines Gesetzes zur Änderung des BbgBesG vorgenommen.

Folgende Aufwandsentschädigungen sind durch die Besoldungsänderungsverordnung 1998 vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378) in Erschwerniszulagen umgewandelt worden:

  1. Außendienstaufwandsentschädigung,
  2. Bergführer-/Heeresbergführeraufwandsentschädigung,
  3. Bordaufwandsentschädigung,
  4. Fallschirmspringeraufwandsentschädigung,
  5. Fliegeraufwandsentschädigung,
  6. Flugsicherungsbetriebsdienst- und Radarführungsdienstaufwandsentschädigung,
  7. Kampfschwimmer- und Minentaucheraufwandsentschädigung,
  8. Maschinenaufwandsentschädigung,
  9. U-Boot-Aufwandsentschädigung,
  10. Unterdruckkammeraufwandsentschädigung.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 1.7.1998 ist der Anspruch auf diese Aufwandsentschädigungen erloschen; es besteht nur noch Anspruch auf die entsprechenden Erschwerniszulagen.

Zur Besoldungsänderungsverordnung 1998 ergehen noch besondere Hinweise.

Neuregelung der Anwärterbezüge

Der Anwärtergrundbetrag richtet sich ab 1.1.1999 nur noch nach der Besoldungsgruppe, in die der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes eintritt, nicht mehr nach dem Alter des Anwärters. Der Verheiratetenzuschlag wird durch den Familienzuschlag gem. §§ 39 - 41 BBesG ersetzt.

Die Höhe der Anwärtergrundbeträge nach dem Versorgungsreformgesetz (ab 1.1.1999) ändert sich durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 nicht.

Aufgrund der Übergangsregelung des § 82 BBesG erhalten Anwärter, die sich am 31.12.1998 im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, Anwärterbezüge nach den bisherigen Vorschriften.

Anhebung des Eingangsamtes für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst

Durch die Regelung werden die am 1.1.1999 in Besoldungsgruppe A 5 im Eingangsamt befindlichen Beamten des mittleren Dienstes kraft Gesetzes in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 übergeleitet.

Hinweis des Ministeriums der Finanzen:

Die betroffenen Beamten sind unter Hinweis auf das Versorgungsreformgesetz 1998 über die Überleitung in das neue Eingangsamt schriftlich zu unterrichten.

Dabei ist den Beamten ihre neue Amts- bzw. Dienstbezeichnung mitzuteilen und darauf hinzuweisen, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die Zahlung der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 6 BBesO erfolgt.

Verlängerung der Wartefrist für die Versorgung aus einem Beförderungsamt

Die sog. Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind die Dienstbezüge des letzten Amtes nur dann ruhegehaltfähig, wenn der Beamte sie vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens drei Jahre lang erhalten hat. Den Bezügen des letzten Amtes stehen die Bezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes gleich. Das Erfordernis des dreijährigen Bezugs der Dienstbezüge des Amtes wird auf alle Beamte, also auch auf die bisher ausgenommenen laufbahnfreien Beamtengruppen, erstreckt. Eine Ausnahme gilt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG nur für ruhegehaltfähige Zeiten einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse, die in die Wartefrist eingerechnet werden, obwohl der beurlaubte Beamte keine Dienstbezüge erhalten hat.

Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a. F., nach der Zeiten der Wahrnehmung der höherwertigen Funktion des Beförderungsamtes auch dann auf die Wartefrist angerechnet werden, wenn das Amt förmlich noch nicht übertragen worden war, entfällt.

§ 69c Abs. 2 BeamtVG stellt sicher, daß die Neuregelung nicht für Beamte gilt, die vor dem 1.1.2001 befördert worden sind oder denen vor diesem Zeitpunkt ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Personalmaßnahme. In diesen Fällen gilt § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der bisherigen Fassung weiter.

Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand

Ein Versorgungsabschlag wird künftig nicht nur erhoben, wenn der Beamte seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze des 63. Lebensjahres beantragt (Regelung bereits durch das BeamtVGÄndG 89/Dienstrechtsreformgesetz). In gleicher Weise erfolgt künftig eine Minderung des Ruhegehalts in den Fällen des vorzeitigen Ruhestandes wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) und in den Fällen des vorzeitigen Ruhestandes wegen Dienstunfähigkeit (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG). Im Ergebnis wird damit in allen Fällen des vorzeitigen Ruhestands vor Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze ein Versorgungsabschlag erhoben.

Der Versorgungsabschlag wird für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestandes erhoben. Liegt der Bemessung des Versorgungsabschlags kein volles Jahr zugrunde, etwa weil der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand nicht zum Zeitpunkt der Vollendung eines Lebensjahres beantragt, wird die Minderung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG spitz berechnet. Zur Ermittlung des maßgeblichen Bruchteils eines Jahres sind einzelne Tage des vorgezogenen Ruhestandes durch 365 zu teilen.

Die Minderung des Ruhegehalts durch den Versorgungsabschlag findet ihre Grenze in der Gewährleistung der Mindestversorgung durch § 14 Abs. 4 BeamtVG. Lediglich in den Fällen langer Freistellungszeiten findet eine Begrenzung der Minderung des Ruhegehalts nicht statt, da die Mindestversorgung insoweit gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG - abgesehen von den Fällen der Dienstunfähigkeit - nicht gewährleistet ist. Führen lange Freistellungszeiten zum Unterschreiten der Mindestversorgung, wird die Versorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich durch einen Versorgungsabschlag gemindert.

Das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bildet die Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenversorgung.

Im einzelnen gilt folgendes:

Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze des 63. Lebensjahres

Auf die Durchführungshinweise vom 24.2.1997 - D II 5 - M 221 020 - 3 - (GMBl 1997 S. 151) wird Bezug genommen.

Hinweis des Ministeriums der Finanzen:

Die Durchführungshinweise des BMI wurden in überarbeiteter Fassung durch gemeinsames Rundschreiben MdF/MI vom 29. Mai 1997 (ABl. S. 620) bekanntgegeben.

Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres

Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG wird ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 v. H. vom Ruhegehalt für jedes Jahr erhoben, um das der Schwerbehinderte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Die maximale Höhe des Versorgungsabschlags beträgt 10,8 v. H. Bei der Pensionierung eines Schwerbehinderten nach Vollendung des 63. Lebensjahres wird ein Abschlag nicht erhoben.

Gilt für den Beamten eine besondere gesetzliche Altersgrenze, tritt diese gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG auch in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG an die Stelle des 63. Lebensjahres. Diese Regelung hat derzeit keine Bedeutung. Sie ist vorsorglich für den Fall in das Gesetz aufgenommen worden, daß künftig in bestimmten Bereichen besondere gesetzliche Altersgrenzen geschaffen werden, die zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr liegen.

Gleichzeitig entfällt ab 1.1.2000 auf Grund der Neufassung des § 26 Abs. 4 BRRG und des § 42 Abs. 4 BBG die Verpflichtung des schwerbehinderten Beamten, nicht mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV (z. Z. 620,- DM bzw. 520,- DM in den neuen Bundesländern) hinzuzuverdienen. Entsprechendes gilt gemäß § 48 Abs. 3 DRiG für Richter.

Die Neufassung des § 14 Abs. 3 BeamtVG tritt am 1.1.2000 in Kraft. Die Abschlagsregelung betrifft damit erstmals Angehörige des Geburtsjahrgangs 1940, die im Jahr 2000 das 60. Lebensjahr vollenden und im zeitlichen Geltungsbereich der Abschlagsregelung ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragen können. Die Regelung greift jedoch erst ab Geburtsjahrgang 1943 voll (zur Sonderregelung bei Altersurlaub siehe unten), da ihre Einführung von der Übergangsregelung des § 69 c Abs. 6 BeamtVG begleitet wird, die für Angehörige bestimmter Geburtsjahrgänge eine Minderung des Ruhegehalts durch den Versorgungsabschlag mildert oder ganz ausschließt.

Ein Versorgungsabschlag für Schwerbehinderte wird nicht erhoben, wenn

  • der schwerbehinderte Beamte den Geburtsjahrgängen 1939 und älter angehört (§ 69c Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG), oder
  • der schwerbehinderte Beamte den Geburtsjahrgängen 1940, 1941 oder 1942 angehört und er am 1.11.1997 bereits schwerbehindert war, d. h. die Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits materiell vorgelegen hat (§ 69c Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b BeamtVG), oder
  • der schwerbehinderte Beamte am 1.11.1997 noch nicht schwerbehindert war, seine Versetzung in den Ruhestand jedoch als Angehöriger des Geburtsjahrgangs 1940 nicht vor Vollendung des 61. Lebensjahres beantragt (§ 69c Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a BeamtVG), oder
  • der schwerbehinderte Beamte am 1.11.1997 noch nicht schwerbehindert war, seine Versetzung in den Ruhestand jedoch als Angehöriger des Geburtsjahrgangs 1941 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt (§ 69c Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b BeamtVG), oder
  • der schwerbehinderte Beamte bis zum 31.12.1998 einen sog. Altersurlaub ohne Dienstbezüge angetreten hat (§ 69c Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c BeamtVG). Dies setzt voraus, daß der schwerbehinderte Beamte im Jahr 1998 das 55. Lebensjahr vollendet, also den Geburtsjahrgängen 1943 und älter angehört.

Ein Versorgungsabschlag wird in verminderter Höhe erhoben, wenn der schwerbehinderte Beamte am 1.11.1997 noch nicht schwerbehindert war und

  • seine Versetzung in den Ruhestand als Angehöriger des Geburtsjahrgangs 1940 vor Vollendung des 61. Lebensjahres beantragt, oder
  • seine Versetzung in den Ruhestand als Angehöriger des Geburtsjahrgangs 1941 vor Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt, oder
  • seine Versetzung in den Ruhestand als Angehöriger des Geburtsjahrgangs 1942 vor Vollendung des 63. Lebensjahres beantragt.

Zum einen wirkt in diesen Fällen abschlagsbegründend nur die Zeit des vorgezogenen Ruhestandes vor Vollendung des jeweils genannten Lebensjahres (§ 69c Abs. 6 Nr. 2 BeamtVG).

Zum anderen wird die prozentuale Höhe des pro Jahr zu erhebenden Versorgungsabschlags nach Maßgabe des § 85 Abs. 5 BeamtVG modifiziert. Dies gilt gemäß § 69c Abs. 6 Nr. 3 BeamtVG in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 5 BeamtVG auch dann, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, am 31.12.1991 noch nicht bestanden hat.

Für die Bestimmung der prozentualen Höhe des pro Jahr des vorgezogenen Ruhestandes zu erhebenden Versorgungsabschlags im Einzelfall an Hand der Übergangstabelle des § 85 Abs. 5 BeamtVG kommt es wie bei der Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze auch in den Fällen der Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze nicht auf den Beginn des Ruhestandes, sondern allein auf den Zeitpunkt des Erreichens der besonderen Antragsaltersgrenze, also den Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres, an.

Ist die prozentuale Höhe des pro Jahr des vorgezogenen Ruhestandes zu erhebenden Versorgungsabschlags an Hand der Übergangstabelle des § 85 Abs. 5 BeamtVG ermittelt, kommt es für die Bestimmung der Gesamtminderung des Ruhegehalts auf den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes an.

Die verminderte Höhe des Versorgungsabschlags ist in der nachstehenden Übersicht dargestellt.

GeburtsjahrgangLebensjahr, mit dessen Vollendung die Versetzung in den Ruhestand beantragt wirdHöhe des Versorgungsabschlags
1940 60 1 x 1,8 v. H.
1941 60 2 x 2,4 v. H.
1941 61 1 x 2,4 v. H.
1942 60 3 x 3,0 v. H.
1942 61 2 x 3,0 v. H.
1942 62 1 x 3,0 v. H.

Vorzeitige Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht

Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG wird ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 v. H. vom Ruhegehalt für jedes Jahr erhoben, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall oder einer als Dienstunfall geltenden Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG beruht; die Dienstunfallversorgung bleibt in vollem Umfang gewahrt. Gilt für den Beamten eine besondere gesetzliche Altersgrenze, tritt diese gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG an die Stelle des 63. Lebensjahres. Dies betrifft Beamte des Vollzugsdienstes (insbesondere Polizei, Feuerwehr, Justiz). Die maximale Höhe des Versorgungsabschlags beträgt 10,8 v. H.

Gleichzeitig wird die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Falle der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigende Zurechnungszeit wieder in dem vor Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes maßgeblichen Umfang (2/3 der Zeit bis zum 60. Lebensjahr) berücksichtigt.

Die Abschlagsregelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG und die verbesserte Bewertung der Zurechnungszeit treten am 1.1.2000 in Kraft. Die Regelungen gelten damit für Beamte, die nach dem 31.12.1999 im zeitlichen Geltungsbereich der Neuregelung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Beamte, die bis zu diesem Zeitpunkt wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind von einem Versorgungsabschlag nicht betroffen; sie kommen auch nicht in den Genuß der verbesserten Bewertung der Zurechnungszeit.

Die Einführung des Versorgungsabschlags bei Dienstunfähigkeit wird von den Übergangsregelungen des § 69c Abs. 7 und des § 85 Abs. 5 BeamtVG begleitet, die in den Fällen der Dienstunfähigkeit - anders als in den Fällen der Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze - ausschließlich auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abstellen und die Höhe des Versorgungsabschlags wie aus der nachstehenden Übersicht ersichtlich begrenzen.

Versetzung in den Ruhestand Versorgungsabschlag pro Jahr des vorgezogenen Ruhestands (v. H.)maximale Höhe der Gesamtminderung des Ruhegehalts (v. H.)
vor dem 1.1.2000 0,0  0,0
nach dem 31.12.1999 1,8 3,6
nach dem 31.12.2000 2,4  7,2
nach dem 31.12.2001 3,0  10,8

Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31.12.2002 greift die Abschlagsregelung voll.

Verbesserung der Versorgung nach einem qualifizierten Dienstunfall

Ein qualifizierter Dienstunfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte in Ausübung einer mit besonderer Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung bewußt sein Leben einsetzt und verletzt wird.

Ist ein Beamter in Folge des qualifizierten Dienstunfalls als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden, erhält er gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG ein erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn er in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. eingeschränkt ist. Zusätzlich erhält er gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 v. H. eingeschränkt ist.

Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 sind beide Versorgungsleistungen verbessert worden.

Rückwirkend zum 1.7.1997 wird das erhöhte Unfallruhegehalt auf der Grundlage der Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten statt wie bisher nur der nächsthöheren Besoldungsgruppe berechnet. Dabei ist der Berechnung wie bisher je nach Laufbahnzugehörigkeit mindestens die Besoldungsgruppe A 6, A 9, A 12 bzw. A 16 zu Grunde zu legen.

Ab 1.1.1999 werden die Sätze der einmaligen Unfallentschädigung für qualifizierte Dienstunfälle im Inland generell um 50 v. H. angehoben und damit der Unfallentschädigung bei Auslandsverwendungen angepaßt. Die einmalige Unfallentschädigung beträgt künftig auch bei qualifizierten Dienstunfällen im Inland 150.000,- DM statt bisher 100.000,- DM.

Hinterbliebene erhalten gemäß § 43 Abs. 2 BeamtVG entsprechende Teilbeträge (Witwen/Witwer 75.000,- DM, Waisen 37.500,- DM).

Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen

Erzielen ein Beamter im Ruhestand oder seine Hinterbliebenen Erwerbseinkommen, wird dieses ab dem 1.1.1999 nach Maßgabe des neugefaßten § 53 BeamtVG auf die Versorgung angerechnet. Dem Erwerbseinkommen steht kurzfristig gewährtes Erwerbsersatzeinkommen gleich.

Eine gesetzliche Definition des Erwerbseinkommens enthält § 53 Abs. 7 BeamtVG, der hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens auf § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV verweist. Danach gelten als Erwerbsersatzeinkommen insbesondere das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld und das Krankengeld. Anrechnungsfrei bleiben unter anderem Aufwandsentschädigungen, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit, wenn diese Tätigkeit den Umfang einer im aktiven Dienst zulässigen Nebentätigkeit nicht übersteigt.

Die bisherigen Hinzuverdienstregelungen werden insbesondere insofern verschärft, als künftig bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Erwerbseinkommen aus einer Berufstätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichermaßen auf die Versorgung angerechnet wird, soweit die Summe aus Einkommen und Versorgung die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt. Die Höchstgrenze beträgt grundsätzlich wie bisher 100 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aber 150 v. H. (statt bisher 125 v. H.) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

Eine neue - niedrigere - Höchstgrenze gilt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für dienstunfähige Ruhestandsbeamte, sofern die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht. Sie beträgt 75 v. H. des Betrages der allgemeinen Höchstgrenze zuzüglich eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV (z. Z. 620,- DM bzw. 520,- DM in den neuen Bundesländern). Diese besondere Höchstgrenze gilt nicht für Hinterbliebene.

Dem Versorgungsberechtigten ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % des Versorgungsbezugs zu belassen (Mindestbelassung).

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG wie bisher nur Einkommen, das im öffentlichen Dienst erzielt wird (Verwendungseinkommen), angerechnet.

Die Änderungen treten am 1.1.1999 grundsätzlich auch mit Wirkung für vorhandene Versorgungsempfänger in Kraft. Die bisherigen Vorschriften gelten jedoch - wenn sie günstiger sind - gemäß § 69c Abs. 4 BeamtVG für am 31.12.1998 vorhandene Versorgungsempfänger für die Dauer von sieben Jahren weiter, solange eine vor dem 1.1.1999 begonnene Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. Entsprechendes gilt gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BeamtVG und § 69a Nr. 2 BeamtVG für am 1.1.1977 bzw. am 1.1.1992 vorhandene Versorgungsempfänger. Ein Wechsel der Tätigkeit begründet die Anwendung des neuen Rechts.

Ab 1.1.2006 richtet sich die Anrechnung des Hinzuverdienstes für alle Versorgungsempfänger ausschließlich nach neuem Recht.

Für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand gelten die bisherigen Hinzuverdienstregelungen unverändert weiter (§ 53 Abs. 9, § 53a BeamtVG). Zur Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für “Bürgermeister der ersten Stunde” in den neuen Ländern, die mangels Bestätigung im Amt nach der ersten Wahlperiode einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit in regelmäßiger Höhe der Mindestversorgung erhalten, bleiben 40 % des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei (§ 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung).

Wegen der Anrechnung des Hinzuverdienstes auf das Ruhegehalt oder das Übergangsgeld eines politischen Beamten vergleiche nachstehend.

Versorgungseinschränkungen bei politischen Beamten

Durch das Versorgungsreformgesetz wird auch die Versorgung von Beamten eingeschränkt, die ein Amt im Sinne des § 36 BBG oder des entsprechenden Landesrechts innehaben (sog. politische Beamte).

Ein Beamter kann künftig nur noch dann mit der Folge eines Versorgungsanspruchs auf Dauer in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn er eine Dienstzeit von 5 Jahren abgeleistet und damit die allgemeine Wartezeit für die Entstehung eines Versorgungsanspruchs erfüllt hat. Hat der Beamte die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, ist er zu entlassen (§ 28 BRRG, § 35 BBG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen bisherige Nr. 3 aufgehoben wurde), wird nachversichert und erhält ein Übergangsgeld (§ 47a BeamtVG).

Wird ein Beamter in den einstweiligen Ruhestand versetzt, werden wie bisher gemäß § 4 BBesG die Bezüge des letzten Amtes für die Dauer von drei Monaten weitergezahlt. An-schließend erhält der Beamte gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG wie bisher zunächst ein Ruhegehalt in Höhe von 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat (sog. erhöhtes Ruhegehalt). Die Dienstbezüge des letzten Amtes sind auch dann Bemessungsgrundlage des erhöhten Ruhegehalts, wenn die Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht erfüllt ist. Die Bezugsdauer des erhöhten Ruhegehalts ist jedoch verkürzt worden und beträgt nicht mehr fünf Jahre, sondern nur noch längstens drei Jahre und mindestens sechs Monate. Für die konkrete Bezugsdauer ist die Zeit maßgeblich, während der der Beamte das politische Amt innehatte. Danach erhält der Beamte wie bisher die erdiente Versorgung nach allgemeinen Grundsätzen. Die Dienstbezüge des letzten Amtes sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG erfüllt ist.

Infolge der Aufhebung des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist die im einstweiligen Ruhestand verbrachte Zeit nicht mehr ruhegehaltfähig (bislang bis zu fünf Jahren).

Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das der Beamte im einstweiligen Ruhestand erzielt, wird nach den allgemeinen Regelungen des Hinzuverdienstes auf die Versorgung angerechnet, soweit es sich um Einkommen aus einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst handelt. Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wird gemäß § 53 Abs. 10 BeamtVG auf die Versorgung nur mit der Hälfte des Betrages angerechnet, um den die Summe aus Versorgung und Einkommen die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt.

Wird ein Beamter nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt, sondern entlassen, werden zunächst ebenfalls gemäß § 4 BBesG die Bezüge des letzten Amtes für die Dauer von drei Monaten weitergezahlt. Anschließend erhält er gemäß § 47a BeamtVG ein Übergangsgeld, das hinsichtlich der Höhe und der Bezugsdauer dem erhöhten Ruhegehalt des § 14 Abs. 6 BeamtVG entspricht.

Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das der entlassene Beamte erzielt, wird gemäß § 47a Abs. 4 BeamtVG sowohl auf die fortgezahlten Bezüge als auch auf das Übergangsgeld in voller Höhe angerechnet.

Gemäß § 69c Abs. 1 und 3 BeamtVG gelten die bisherigen Vorschriften weiter für Versorgungsfälle, die vor dem 1.1.1999 eingetreten sind, und für aktive Beamte, denen vor dem 1.1.1999 ein politisches Amt übertragen worden war. Diese Übergangsregelung erfaßt auch nach dem 31.12.1998 reaktivierte Beamte, wenn sie vor dem 1.1.1999 ein politisches Amt innegehabt hatten.

Verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeiten

Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung werden künftig auch in der Beamtenversorgung Kindererziehungszeiten verstärkt berücksichtigt, indem zum einen die Höhe des Kindererziehungszuschlags stufenweise angehoben wird und zum anderen der Kindererziehungszuschlag auch Beamten gewährt wird, die in der Phase der Kindererziehung voll berufstätig waren. Die Neufassung des Kindererziehungszuschlagsgesetzes, die dies sicherstellt, ist am 1.7.1998 in Kraft getreten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Rundschreiben vom 14.7.1998 - D II 5 - 223 100 - 1/1 h - verwiesen.

Neuregelung besoldungsrechtlicher Folgen eines Erziehungsurlaubs

Der Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung und der Anspruch auf das Urlaubsgeld knüpfen ab 1.1.1999 stärker an die Zahlung von Bezügen an.

Bei der jährlichen Sonderzuwendung führen Zeiten eines Erziehungsurlaubs ohne Bezüge zu einer Minderung des Grundbetrages, wenn unmittelbar vor Beginn des Erziehungsurlaubs kein Anspruch auf Bezüge bestand. Die Umstellung eines sonstigen Urlaubs auf einen Erziehungsurlaub führt damit nicht mehr zu einem Anspruch auf die Sonderzuwendung. Bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Erziehungsurlauben wird nur noch der jeweils erste Erziehungsurlaub begünstigt.

Urlaubsgeld steht während eines Erziehungsurlaubs nur noch zu, wenn entweder im ersten Kalenderhalbjahr für mindestens drei volle Kalendermonate ein Besoldungsanspruch besteht oder Besoldung unmittelbar nach Beendigung des Erziehungsurlaubs wieder zusteht. Bei der zweiten Fallgestaltung erfolgt die Zahlung des Urlaubsgeldes mit der Wiederaufnahme des Dienstes.

Vermögenswirksame Leistungen stehen während des Erziehungsurlaubs nicht mehr zu.

Die Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung verbessert die Regelung über die Erstattung der Beiträge des Beamten für seine private Krankenversicherung während des Erziehungsurlaubs. Für die Beitragserstattung wird - wie bei der Zahlung von Erziehungsgeld - auf das (Familien-) Einkommen des beurlaubten Beamten während des Erziehungsurlaubs abgestellt:

  • Wer wegen seines geringen (Familien-) Einkommens Anspruch auf volles Erziehungsgeld hat, erhält auch eine volle Beitragserstattung.
  • Wer wegen seines (Familien-) Einkommens nur ein vermindertes Erziehungsgeld beanspruchen kann, erhält eine entsprechend verringerte Beitragserstattung.
  • Wem der Gesetzgeber wegen eines höheren (Familien-) Einkommens Erziehungsgeld versagt, hat nur Anspruch auf Beitragserstattung in bisherigem Umfang (bis 60 DM monatlich).

Beispiele (Verheirateter Beamter mit einem Kind, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 300 DM monatlich):

Bei einem Erziehungsgeld vonErstattung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ErzUrlVErstattung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ErzUrlVErstattung  insgesamt (Sp. 2 + 3)
1234
DMDMDMDM
600 60 (300 - 60) x 600 : 600 = 240 300
400  60 (300 - 60) x 400 : 600 = 160 220
300 60 (300 - 60) x 300 : 600 = 120 180
200  60 (300 - 60) x 200 : 600 = 180  140
100 60 (300 - 60) x 100 : 600 = 140 100
0 60 (300 - 60) x 0 : 600 = 110 160

Die Dienststellen brauchen keine eigenen Berechnungen des maßgeblichen Einkommens (§ 6 BErzGG) vorzunehmen, da dies bereits die Erziehungsgeld zahlenden Stellen tun. Es genügt, daß die Beamten, die eine über 60 DM hinausgehende Beitragserstattung beantragen, die entsprechenden Bescheide über die Zahlung von Erziehungsgeld vorlegen.

Schließung der sog. Versorgungslücke bei Empfängern der Mindestversorgung in den neuen Ländern

Empfänger der Mindestversorgung in den neuen Bundesländern waren bislang vom Anwendungsbereich des § 14a BeamtVG ausgeschlossen (§ 2 Nr. 9 der Beamtenversorgungs- Übergangsverordnung). Dieser Ausschluß wird ab 1.1.1999 mit Wirkung auch für vorhandene Versorgungsempfänger aufgehoben. Eine entsprechende Regelung erfolgt im Soldatenbereich.

Im Verhältnis des § 14a BeamtVG zur Mindestversorgung ist klarzustellen, daß die Anwendung des § 14a BeamtVG lediglich zu einer vorübergehenden Erhöhung des erdienten Ruhegehaltssatzes, nicht jedoch notwendig zu einer gegenüber der Mindestversorgung erhöhten Versorgung führt. Bleibt auch die nach § 14 a BeamtVG vorübergehend erhöhte Versorgung hinter der Mindestversorgung zurück, wird weiterhin die Mindestversorgung gewährt (vgl. Rundschreiben D III 4 - 223 100 / 28 vom 10.6.1994).