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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Anerkennung von Untersuchungseinrichtungen nach § 3 Abs. 6 der Düngeverordnung


vom 29. Juni 1998
(ABl./98, [Nr. 28], S.649)

Zum Vollzug des § 3 Abs. 6 der Düngeverordnung wird ergänzend zur Verwaltungsvorschrift vom 25. Februar 1998 (ABl. S. 385) für die Anerkennung von Untersuchungseinrichtungen folgendes bestimmt:

1. Anwendungsbereich

Der Erlaß gilt für Untersuchungseinrichtungen, die Feststellungen nach § 3 Abs. 6 der Düngeverordnung treffen. Die für die Feststellung nach § 3 Abs. 6 der Düngeverordnung erforderlichen Bodenuntersuchungen können nur von amtlich anerkannten Untersuchungseinrichtungen durchgeführt werden. Der Erlaß gilt nicht für die Untersuchungseinrichtung der Landesanstalt für Landwirtschaft.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Die Anerkennung ist eine amtliche Bestätigung, daß die Untersuchungseinrichtung geeignet ist, die für die Feststellung nach § 3 Abs. 6 der Düngeverordnung erforderlichen Probenahmen und Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Methoden im Sinne der Düngeverordnung durchzuführen.

2.2 Eine Untersuchungseinrichtung ist ein Labor, das die für die Feststellung nach § 3 Abs. 6 der Düngeverordnung erforderlichen Untersuchungen selbst durchführt. Unterhält die Untersuchungseinrichtung mehrere Labore, muß für jedes Labor, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden, eine Anerkennung erfolgen.

3. Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Anerkennung wird erteilt, wenn

3.1 das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist, das die für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 3 Abs. 6 der Düngeverordnung erforderliche Sachkunde besitzt und das die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann. Die erforderliche Sachkunde besitzt in der Regel, wer einen Hoch- oder Fachschulabschluß in der Fachrichtung Chemie, Biologie oder Biochemie oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen kann,

3.2 für die Durchführung der Bodenprobenahme eine fachlich geeignete Person in der Untersuchungsstelle tätig ist oder im Auftrag der Untersuchungseinrichtung tätig wird. Eine fachliche Eignung ist in der Regel gegeben, wenn der/die Probenehmer/in regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, an einer Schulung zur Bodenprobenahme in Brandenburg oder einem anderen Bundesland erfolgreich teilgenommen hat und eine landwirtschaftliche, bodenkundliche oder vergleichbare Ausbildung nachweist,

3.3 in der Untersuchungseinrichtung die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 6 der Düngeverordnung notwendige gerätetechnische Ausstattung vorhanden ist, die den einschlägigen technischen Normen entspricht,

3.4 die Untersuchungseinrichtung sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet,

3.4.1 die für die Probenahme vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden,

3.4.2 die Untersuchung nach vorgeschriebenen Verfahren sowie unter Beachtung der im Land Brandenburg anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchzuführen,

3.4.3 die Aufgaben der Probenahme und Untersuchungen unabhängig von den betroffenen Betrieben und unparteilich wahrzunehmen,

3.4.4 jährlich an einem im Land Brandenburg durchgeführten Ringversuch (Vergleichsprüfung) zur Überprüfung der analytischen Qualität der erfolgten Untersuchungen teilzunehmen,

3.4.5 von allen untersuchten Proben für eine Gegenuntersuchung Rückstellmuster zu bilden, diese mindestens ein Jahr aufzubewahren und auf Verlangen der Anerkennungsbehörde kostenfrei zu übergeben,

3.4.6 Kopien der Probenahmeprotokolle, Untersuchungsberichte sowie die Rohdaten mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Anerkennungsbehörde oder einem von dieser beauftragten Dritten kostenfrei zur Verfügung zu stellen,

3.5 die Untersuchungseinrichtung an mindestens zwei Ringversuchen nach Nummer 3.4.4 erfolgreich teilgenommen hat.

4. Antragverfahren

4.1 Der Antrag auf Anerkennung ist beim Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt (Oder) (LELF), Postfach 379, 15203 Frankfurt (Oder) einzureichen.

4.2 Anträge auf amtliche Anerkennung sind mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen einzureichen:

4.2.1 Name und Anschrift der Untersuchungseinrichtung und des Betreibers,

4.2.2 Name des Laborleiters und Nachweis der erforderlichen Sachkunde (der Nachweis kann durch Vorlage von Zeugnissen erbracht werden),

4.2.3 Anzahl, Namen und Beschreibung der Qualifikation der übrigen Beschäftigten in der Untersuchungseinrichtung,

4.2.4 Benennung des/der Probenehmers/in und Nachweis der fachlichen Eignung nach Nummer 3.2,

4.2.5 Angaben über die gerätetechnische Ausstattung des Labors,

4.2.6 Benennung der Analyseverfahren, mit denen die für eine Feststellung nach § 3 Abs. 6 der Düngeverordnung erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden,

4.2.7 Nachweis über Maßnahmen der internen Qualitätssicherung (z. B. Kopie des Qualitätssicherungshandbuches),

4.2.8 Darlegung der im Land Brandenburg bisher durchgeführten Untersuchungen nach Art und Umfang und

4.2.9 schriftliche Erklärung nach dem Muster der Anlage.

4.2.10 Im Rahmen der Anerkennung kann durch die zuständige Behörde eine Laborbegehung vorgenommen werden.

5. Anerkennung und Nebenbestimmungen zum Anerkennungsbescheid

5.1 Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen vor, erteilt das LELF einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung der Untersuchungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 6 der Düngeverordnung.

5.2 In den Bescheid über die Anerkennung der Untersuchungseinrichtung werden folgende Nebenbestimmungen aufgenommen:

5.2.1 Die Verpflichtung der Untersuchungseinrichtung, der Anerkennungsbehörde jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen, hierzu gehören insbesondere:

  • personelle Veränderungen in der Laborleitung, die von den Anerkennungsvoraussetzungen abweichen,
  • Wegfall wesentlicher gerätetechnischer Ausstattungen,

5.2.2 Vorbehalt des Widerrufs in den Fällen, in denen die Untersuchungseinrichtung nicht oder ohne Erfolg an den Ringversuchen teilgenommen hat,

5.2.3 die Verpflichtung, Probenahme und Untersuchungen nach vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen sowie zur Unabhängigkeit nach Nummer 3.4.3 sowie

5.2.4 die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen nach den Nummern 3.4.5 und 3.4.6.

5.3 Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn sich die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen geändert haben oder weggefallen sind oder wenn wesentliche Mängel bei der Ausführung der Untersuchungsaufgaben oder in der Analytik nachgewiesen werden.

Wesentliche Mängel liegen insbesondere vor,

  • wenn von den vorgeschriebenen Analyseverfahren abgewichen wird,
  • die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
  • nicht oder ohne Erfolg an den Ringversuchen teilgenommen wird,
  • die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Untersuchungseinrichtung den an die Anerkennung gestellten Anforderungen nicht mehr genügt oder andere, die Objektivität oder Zuverlässigkeit in Frage stellende Gründe bekannt werden.

6. Amtlich anerkannte Untersuchungseinrichtungen aus anderen Bundesländern

Untersuchungseinrichtungen, die in einem anderen Bundesland anerkannt sind, können in Brandenburg ohne erneutes förmliches Anerkennungsverfahren anerkannt werden, wenn die Anerkennung durch Vorlage des Anerkennungsbescheides nachgewiesen wird und die Anerkennungskriterien vergleichbar sind.

7. Anerkannte Untersuchungseinrichtungen nach Klärschlammverordnung

Untersuchungseinrichtungen, die nach § 3 Abs. 4 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), in der jeweils geltenden Fassung, im Land Brandenburg zugelassen sind, gelten als amtlich anerkannte Untersuchungseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 6 Düngeverordnung.

8. Kostenpflicht

Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde im Vollzuge dieses Erlasses sind kostenpflichtig.

9. Verzeichnis, Veröffentlichungen

Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der im Land Brandenburg anerkannten Untersuchungseinrichtungen. Die Anerkennung sowie Widerrufe oder Rücknahme der Anerkennung werden im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

10. Inkrafttreten

Der Erlaß tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.