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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Erste Hinweise zur Anwendung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes des Ministeriums des Innern


vom 17. Juli 1998
(ABl./98, [Nr. 40], S.842)

Außer Kraft getreten am 29. September 2022 durch Bekanntmachung des MIK vom 12. September 2022
(ABl./22, [Nr. 38], S.805)

Inhaltsübersicht

1. Akteneinsichtsrecht
2. Anwendungsbereich
3. Begriffsbestimmung
4. Schutz überwiegender öffentlicher Interessen
5. Schutz überwiegender privater Interessen
6. Durchführung der Akteneinsicht
7. Art und Weise der Gewährung des Akteneinsichtsrechts
8. Gleichförmige Anträge und Beschränkung auf Auskunftserteilung
9. Informationsrecht für Bürgerinitiativen und Verbände zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten
10. Kosten
11. Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
12. Inkrafttreten

1. Zu § 1 Akteneinsichtsrecht

1.1 Das Recht auf Akteneinsicht steht nach § 1 allen Personen zu, so daß es auf eine besondere Rechtsstellung (z. B. Deutscher oder Einwohner einer Gemeinde des Landes Brandenburg) nicht ankommt.

1.2 Beschränkungen ergeben sich durch die Regelungen der §§ 4 und 5 sowie durch die Beschränkung des Anwendungsbereiches dahingehend, daß das Recht auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) nur dann Anwendung findet, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen und soweit nicht eine bereichsspezifische landesrechtliche Vorschrift ein vergleichbares Recht für eine Vielzahl betroffener Personen eröffnet. So hat z. B. § 13 Abs. 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes - als die speziellere Rechtsnorm - Vorrang vor der Anwendung des AIG; die antragstellende Person muß in diesem Fall allerdings ein berechtigtes Interesse darlegen. Derartige Regelungen gehen als speziellere Normen dem allgemeinen AIG vor. Unberührt bleiben daneben Vorschriften, die einem begrenzten Personenkreis nach besonderen Vorschriften einen Informationszugang gewähren (z. B. § 36 Abs. 3 der Gemeindeordnung, GO, - Auskunftsrecht der Gemeindevertreter; § 5 des Brandenburgischen Landespressegesetzes, BbgPG, - Informationsanspruch der Presse).

1.3 Bundesrechtliche Regelungen wie das Umweltinformationsgesetz oder § 32 Abs. 5 des Vermögensgesetzes, die einen Zugang zu Informationen ermöglichen, gehen dem Akteneinsichtsrecht nach dem AIG ebenfalls vor.

1.4 Auf Register wie das Handelsregister, das Grundbuch oder das Schuldnerverzeichnis, die bundesrechtlichen Regelungen unterliegen, ist das AIG ebenfalls nicht anwendbar.

1.5 Auf Akten, die an ein öffentliches Archiv im Sinne des Brandenburgischen Archivgesetzes (BbgArchivG) abgegeben wurden, findet das AIG ebenfalls keine Anwendung. Bei der Übergabe der Akten an das öffentliche Archiv teilt die abgebende Stelle dem zuständigen Archiv mit, welche Akten oder Aktenteile einer Akteneinsicht nach dem AIG unterlegen haben, sofern eine anonymisierte Kopie des Bescheides über die Gewährung von Akteneinsicht nicht beigefügt ist. Für diese Akten gelten gemäß § 10 Abs. 7 BbgArchivG die in § 10 Abs. 1 bis 3 BbgArchivG genannten Schutzfristen nicht. Die Benutzung der Akten erfolgt nach den Regelungen des BbgArchivG, ein berechtigtes Interesse der antragstellenden Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 BbgArchivG ist in diesem Falle anzunehmen. Im übrigen bleiben die Rechte nach dem AIG unberührt. Sofern sich Akten zur Aufbewahrung in einem Zwischenarchiv befinden (§ 5 Abs. 5 BbgArchivG), sind ausschließlich die Regelungen des AIG anwendbar.

2. Zu § 2 Anwendungsbereich

2.1 Das Recht auf Akteneinsicht besteht gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Landes nach dem Zweiten Abschnitt des Landesorganisationsgesetzes sowie gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden, wie den Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden.

2.2 Behörden im Sinne des Zweiten Abschnitts (§§ 3 bis 12) des Landesorganisationsgesetzes (LOG) sind die Obersten Landesbehörden (§ 3 LOG), die Landesoberbehörden (z. B. Landesvermessungsamt, Landesumweltamt, vgl. im einzelnen § 6 Abs. 2 LOG) und die unteren Landesbehörden (z. B. Landrat und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden - § 7 Abs. 2 LOG; sowie Polizeipräsidien, Landesbauämter, vgl. im einzelnen § 7 Abs. 3 LOG).

2.3 Das AIG gilt nicht für Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des Vierten Abschnitts des LOG (z. B. Sparkassen, Landesrundfunkanstalt).

2.4 Gegenüber dem Landtag und dem Landesrechnungshof, den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern, den Landesbeauftragten und Bevollmächtigten, den Organen der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften) und staatlichen Hochschulen gilt das AIG nur, soweit diese Stellen Verwaltungsaufgaben erledigen. Somit ist eine Einsichtnahmein Unterlagen zur gesetzgeberischen Tätigkeit des Landtages oder in Akten zu einem Gerichtsverfahren, letztere wegen der vorrangigen Regelungen der Prozeßordnungen, ausgeschlossen. Akten von Forschungsanstalten, zentralen Forschungseinrichtungen, Schulen und Prüfungseinrichtungen unterliegen nur dann dem Anwendungsbereich des AIG, soweit diese Stellen Verwaltungstätigkeit ausführen. Eine Einsichtnahme in Forschungsunterlagen oder Akten, die beabsichtigte Prüfungsklausuren beinhalten, ist ausgeschlossen.

2.5  Soweit eine Behörde oder Verwaltungseinrichtung auch in anderen Bundesländern zuständig ist (z. B. die Gemeinsame Landesplanungsabteilung oder das Oberbergamt), ist das Recht auf Akteneinsicht auf diejenigen Akten beschränkt, die sich ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen. Hierbei muß es sich um einen abtrennbaren, ausschließlich auf das Land Brandenburg bezogenen Teil der Unterlagen handeln.

2.6 Bedient sich die aktenführende Behörde zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben Privater, die als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, besteht das Recht auf Akteneinsicht gegenüber den privaten Stellen. Hoheitliche Aufgaben werden z. B. von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren wahrgenommen. Gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, die keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen (z. B. Gesellschaften, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband beteiligt ist), besteht kein Recht auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht besteht nur bezüglich der Akten, die sich auf die hoheitliche Tätigkeit der Privaten beziehen.

2.7 Bei laufenden Verfahren wird Akteneinsicht nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt. Hauptanwendungsfall sind Verfahren, die dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) unterfallen (hierzu zählen auch Verfahren, die das VwVfGBbg für anwendbar erklären, vgl. § 31 Abs. 7 des Vermögensgesetzes - VermG -). Laufende Verfahren sind insbesondere diejenigen, die auf eine behördliche Entscheidung oder Handlung gerichtet sind. Ein Verfahren ist erst dann abgeschlossen, wenn eine bestandskräftige und damit nicht mehr anfechtbare Entscheidung über den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt oder Vorgang getroffen worden ist. Dies bezieht das gerichtliche Verfahren bis hin zur Entscheidung des letztinstanzlich zuständigen Gerichts hierüber mit ein. Im Bereich fiskalischer Tätigkeit von Behörden ist die Anwendung des AIG bei laufenden Verfahren ausgeschlossen, sofern besondere Verfahrensvorschriften, z. B. im Bereich des Vergaberechts (Verdingungsordnung für Leistungen - VOL -; Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB -), anzuwenden sind. Anträge auf Akteneinsicht, die im Rahmen von Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerden gestellt werden, sind nach dem AIG oder den daneben anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (z. B. § 18 Abs. 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes - BbgDSG -) zu beurteilen, da es sich bei der Bearbeitung vonDienst- oder Fachaufsichtsbeschwerden regelmäßig nicht um ein Verwaltungsverfahren handelt. Ist der Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens und bezieht sich der Antrag auf Akteneinsicht auf die das Verwaltungsverfahren betreffenden Unterlagen, wird Akteneinsicht nicht nach dem AIG, sondern nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt.

3. Zu § 3 Begriffsbestimmung

3.1 Akten im Sinne des AIG sind alle ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlagen, ungeachtet der Form der Aufzeichnung, so daß hierunter nicht nur gegenwärtige, sondern auch künftige Aufzeichnungsmöglichkeiten fallen.

3.2 Mit der Regelung des § 3 Satz 2 wird hervorgehoben, daß Akten im Sinne des Gesetzes alle dienstlichen Zwecken dienende Unterlagen sind, die dazu bestimmt sind, dem Vorgang zuzugehören. Die Regelung des § 3 Satz 2 hat nicht den Zweck, daß jede noch so unbedeutende Notiz automatisch zum Aktenbestandteil wird. Von entscheidender Bedeutung ist, daß der Verlauf und die Entwicklung der Angelegenheit aus den Akten erkennbar ist. § 3 Satz 2 entspricht § 3 Abs. 4 Nr. 4 BbgDSG. Damit wird deutlich, daß mit dem AIG keine Neudefinition des Aktenbegriffs erfolgen sollte.

4. Zu § 4 Schutz überwiegender öffentlicher Interessen

4.1 Nach § 4 Abs. 1 besteht für die folgend darzustellenden Nummern 4.1.1 bis 4.1.5 der zwingende Ausschluß der Akteneinsicht. Die hier genannten Interessen sind so schwerwiegend, daß die Gewährung der Akteneinsicht nach dem AIG unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt, es sei denn, die öffentliche Stelle erklärt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ihre Zustimmung (vgl. Nummer 4.1.2).

4.1.1 Die Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn die Landesverteidigung oder die internationalen Beziehungen des Bundes oder eines anderen Landes berührt würden oder die Beziehungen des Landes zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, zur Europäischen Union, zum Bund und zu den Ländern beeinträchtigt werden könnten. Mit diesen Ausschlußregeln wird derjenige Bereich ausgenommen, der die Kompetenzen anderer Körperschaften wie z. B. des Bundes (Landesverteidigung oder internationale, auswärtige Beziehungen) oder anderer Bundesländer betrifft. Bedeutsam ist, daß es hier bereits für den Ausschluß genügt, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts diese Beziehungen und Gegenstände auch nur berühren würde. Sind von einem Begehren auf Akteneinsicht dagegen Beziehungen des Landes Brandenburg z. B. zu anderen Staaten betroffen, kann der Antrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AIG nur abgelehnt werden, wenn die Möglichkeit einer negativen Auswirkung auf die Beziehungen des Landes durch die Gewährung der Akteneinsicht bejaht wird.

4.1.2 Die Akteneinsicht darf nicht erfolgen, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen betrifft, die ihren Sitz außerhalb des Landes Brandenburg haben oder gemäß § 2 AIG nicht unter den Anwendungsbereich des AIG fallen. Hier sind vor allem die Stellen des Bundes und anderer Länder zu nennen. Eine Akteneinsicht kommt nur dann in Betracht, wenn nach Anfrage die zuständige Stelle ihre Zustimmung zur Akteneinsicht erklärt hat (zur Einholung der Zustimmung siehe Nummer 6.5). Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 soll verhindert werden, daß ohne Beteiligung der zuständigen Stelle z. B. Stellungnahmen anderer Länder zu einem Vorgang, zu dem sich Bund und Länder austauschen, über eine Akteneinsicht im Land Brandenburg bekanntwerden.

4.1.3 Der Kernbereich der Tätigkeit der Landesregierung ist zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten exekutiven Eigenverantwortung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Eine Einsichtnahme ist ausgeschlossen, wenn sich der Inhalt der Akten auf Beratungen der Landesregierung oder Arbeiten zu ihrer Vorbereitung bezieht. Damit sind die Beratungen des Kabinetts und alle Arbeiten und Beratungen zu ihrer Vorbereitung gemeint. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 erfaßt auch die Konferenz der Amtschefs, soweit sie die Kabinettsitzung vorbereiten, sowie alle zur Vorbereitung der Sitzungen und der vom Kabinett zu treffenden Entscheidungen gefertigten Unterlagen.

4.1.4 Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 soll sicherstellen, daß durch eine Akteneinsicht weder die Strafverfolgung, die Strafvollstreckung, die Gefahrenabwehr noch andere Belange der inneren Sicherheit beeinträchtigt werden können oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht werden kann. Die Regelung bezieht sich in erster Linie auf die Polizei- und Ordnungsbehörden und den Verfassungsschutz. Die Bestimmung erstreckt sich nicht auf solche Akten, die - wie etwa Ermittlungsakten - abschließenden bundesrechtlichen Regelungen wie der Strafprozeßordnung (vgl. Nummer 2.4) unterliegen. Die Regelung soll vielmehr solche Akten erfassen, deren Offenbarung z. B. Belange der Strafverfolgung beeinträchtigen könnte, obwohl die Akten selbst nicht Teil von Ermittlungsakten geworden sind, ihre Offenbarung aber negative Auswirkungen auf die Belange der Strafverfolgung haben könnte.

4.1.5 Vorgänge, die zur Durchführung von Gerichtsverfahren, strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren oder für Bußgeldverfahren erstellt oder die aufgrund eines solchen Verfahrens angefordert worden sind, sind ebenfalls von einer Akteneinsicht nach dem AIG ausgenommen, um die Prozeßführung der Behörde nicht zu beeinträchtigen. Gleiches gilt für diejenigen Akten, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen.

4.2  Während § 4 Abs. 1 die Fälle regelt, in denen die Akteneinsicht zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen zwingend zu versagen ist, regelt Absatz 2 die Fälle, in denen die Akteneinsicht zum Schutz öffentlicher Interessen versagt werden soll. Die Akteneinsicht ist in den Fällen des Absatzes 2 im Regelfall zu versagen. Absatz 2 eröffnet der zuständigen Stelle aber einen eingeschränkten Ermessensspielraum, der es ermöglicht, die Akteneinsicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen dann zu gewähren, wenn besondere Umstände des Einzelfalles das Informationsinteresse der antragstellenden Person ausnahmsweise gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegen lassen. Eine entsprechende Abwägung ist nur dann zuverlässig durchzuführen, wenn die antragstellende Person die Gründe dafür hinreichend dargelegt hat, daß sie ein über den Normalfall hinaus gesteigertes Interesse an der begehrten Information hat und daher ihr Interesse an der Akteneinsicht das öffentliche Interesse überwiegt (siehe § 6 Abs. 1 Satz 2 AIG und Nummer 6.1).

4.2.1 Der interne Willensbildungsprozeß innerhalb von oder zwischen Behörden soll derAkteneinsicht in der Regel nicht zugänglich sein. So wird sichergestellt, daß innerhalb der Behörde und zwischen den Behörden im Vorfeld von Entscheidungen ein offener Meinungsaustausch stattfinden kann. Bei Vorgängen, die in den Gemeindevertretungen oder Kreistagen in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten oder zu beschließen sind oder in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen wurden, ist eine Akteneinsicht zu versagen, wenn die Voraussetzungen, aufgrund deren der Ausschluß der Öffentlichkeit nach den angegebenen Vorschriften erfolgte oder zu erfolgen hat, auch nach Abschluß der Beratungen der Gemeindevertretung oder des Kreistages vorliegen.

4.2.2 Soweit das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts den Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme gefährden könnte, soll die Akteneinsicht verweigert werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich aus der Akte ergibt, daß die Überprüfung eines Gewerbebetriebes bevorsteht.

4.2.3 Nicht abgeschlossene Schriftstücke oder Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sollen der Akteneinsicht nicht unterliegen, da erst das abgeschlossene Schriftstück (z. B. ein ordnungsgemäß gebilligter und unterschriebener Bescheid bzw. die zugrundeliegende Verfügung) den Willen der Behörde ausdrückt. Insoweit ergänzt diese Ausnahme die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1. Antragstellende Personen sollten nur Einsicht in abgeschlossene oder fertiggestellte Schriftstücke erhalten, so daß noch nicht abgestimmte oder fertiggestellte Schriftstücke nicht in die Öffentlichkeit gelangen.

4.2.4 § 4 Abs. 2 Nr. 4 greift in den Fällen ein, in denen aus anderen, im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Gründen die Gewährung der Akteneinsicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zu einer erheblichen Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle führen würde. Bei der Anwendung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine bloße einfache Beeinträchtigung, wie sie allein durch die normale Bearbeitung eines Vorganges entsteht, zählt nicht hierzu. Vielmehr muß es sich um einen Vorgang handeln, der mit erheblicher Personalbindung verbunden ist und es der Behörde für nicht unerhebliche Zeit nicht oder kaum noch möglich macht, ihre anderen gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen. Die Regelung wird nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen können (zur Auskunftserteilung vgl. Nummern 6.2 und 8.1).

4.3 Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder anderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. Hierzu zähltz. B. das Arztgeheimnis. Die allgemeine dienst- und arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 25 Landesbeamtengesetz - LBG -; § 9 Bundesangestelltentarifvertrag Ost - BAT-O -; § 6 BbgDSG) steht dagegen einer Akteneinsicht oder einem sonstigen Informationszugang nach dem AIG nicht entgegen. Mit der behördlichen Entscheidung, eine Akteneinsicht zu gewähren, wird gleichzeitig die Entscheidung des Dienstherrn getroffen, daß eine Pflicht zur Verschwiegenheit, bezogen auf die zu offenbarenden Unterlagen, insoweit nicht mehr besteht. Aus diesem Grunde gilt für den beteiligten Amtsträger die Tatsache der Übermittlung von Daten aus dem dienstlichen Bereich als genehmigt.

5. Zu § 5 Schutz überwiegender privater Interessen

Zu den überwiegenden privaten Interessen zählen insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit, die Berufsfreiheit und der Schutz des Eigentums sowie der Schutz des ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebes. Es gilt zu berücksichtigen, daß auch Forschungsergebnisse sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, aber auch das Urheberrecht, durch den Staat zu schützen sind, soweit ihm Unterlagen mit solchen Inhalten im Rahmen von Verfahren zugänglich gemacht worden sind.

5.1 Die Regelung des § 5 Abs. 1 beinhaltet - siehe aber Nummern 5.2 und 5.3 - einen zwingenden Ablehnungsgrund.

5.1.1 Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 BbgDSG).

5.1.2 Sofern der Einsichtnahme der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, entgegenstehen, ist der Antrag abzulehnen.

5.1.3 Nummer 3 umfaßt diejenigen Angaben, die üblicherweise mit dem Begriff “Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse” umschrieben werden. Bezüglich der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kommt es nicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung als ein solches Geheimnis an oder daß entsprechende Angaben ohne weiteres als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich um eine Tatsache handelt, die einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Beziehung steht und die entweder nach dem Willen des Unternehmens dem Grunde nach geheimzuhalten ist oder an deren Geheimhaltung das Unternehmen - objektiv - ein schutzwürdiges Interesse hat. Dabei kann bereits die Tatsache der Vorüberlegung zur Verlegung eines Betriebsstandortes als eine geheimzuhaltende Tatsache zu bewerten sein, da sich aus solchen Überlegungen bereits Rückschlüsse auf Investitionsvorhaben ziehen lassen, die für Mitbewerber von Interesse sein könnten.

5.1.4 Die in § 4 Abs. 3 genannten besonderen Geheimhaltungspflichten dienen auch dem Schutz privater Rechte; deshalb sind sie auch im Rahmen des § 5 zu beachten.

5.2 Die Gewährung der Akteneinsicht kann im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde erfolgen, wenn eine dernachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegt.

5.2.1 Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, daß die Zustimmung der betroffenen Person zur Offenbarung personenbezogener Daten eingeholt worden ist oder andere Rechtsvorschriften eine Offenbarung zulassen (zur Einholung der Zustimmung vgl. Nummer 6.5).

5.2.2 Personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, dürfen offenbart werden, wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Beispiele sind die Weitergabe von Rufnummern, in Verbindung auch mit weiteren Angaben zu einer Person, soweit sie sich z. B. im Telefonbuch befinden, oder aber Hinweise auf Medienveröffentlichungen. Schutzwürdige Belange einer betroffenen Person können z. B. berührt sein, wenn sich die Akteneinsicht auf in der Akte befindliche Presseveröffentlichungen zu Verurteilungen der Person erstrecken soll, die sehr lange zurückliegen.

5.2.3 Im Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstände im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse der antragstellenden Person das Interesse der betroffenen Personen an der vertraulichen Behandlung der Information überwiegen. Dies kann der Fall sein, wenn es sich um private Angelegenheiten eines politischen Funktionsträgers handelt und z. B. Anzeichen für eine Ausnutzung seines öffentlichen Amtes für die private Angelegenheit bestehen.

5.2.4 Die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen kann erfolgen, wenn die Zustimmung des Unternehmens vor der Offenbarung hierzu vorliegt. Dadurch ist sichergestellt, daß durch Anhörung des Unternehmens dieses die Möglichkeit hat, sich zu derOffenbarung der betriebsbezogenen Daten abschließend zu äußern (zur Einholung der Zustimmung vgl. Nummer 6.5).

5.3 § 16 BbgDSG findet keine Anwendung. Die in der Akteneinsicht liegende Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs erfolgt nicht auf der Grundlage des allgemeinen Datenschutzrechts. Die Regelungen von § 5 Abs. 2 AIG gehen als speziellere Rechtsnorm den Vorschriften von § 16 BbgDSG vor. Unberührt bleiben bereichsspezifische Regelungen zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (z. B. § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung).

5.4 Zulässig ist die Offenbarung der Mitwirkung eines Amtsträgers an Verwaltungsvorgängen oder sonstigem hoheitlichen Handeln sowie des Namens, des Titels, des akademischen Grades, der innerdienstlichen Funktionsbeschreibung, der dienstlichen Anschrift und Rufnummer. Hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten, die zum Teil aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (z. B. Eigenveröffentlichungen der Behörde). Des weiteren wäre die Aussonderung dieser Daten auch mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Die Offenbarung ist jedoch unzulässig, wenn dieser schutzwürdige Belange des Amtsträgers entgegenstehen, z. B. wenn die Offenbarung zu einer Gefährdung des Amtsträgers führen kann.

6. Zu § 6 Durchführung der Akteneinsicht

6.1 Der Antrag auf Akteneinsicht ist hinreichend bestimmt, wenn sich daraus erkennen läßt, auf welche Akten er sich bezieht (zumindest thematisch oder eingeschränkt nach Zeiträumen, Vorfällen oder Sachverhalten). Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Sofern der Antragsgegenstand den Vorschriften des § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 3 unterfällt (vgl. Nummern 4.2 und 5.2.3), hat der Antrag zur hinreichenden Bestimmtheit auch Ausführungen zu einem überwiegenden Offenbarungsinteresse zu enthalten. Fehlen diese, ist der antragstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben, um den Antrag zu ergänzen. Die antragstellende Person ist von der Behörde zu beraten und zu unterstützen, sofern ihr Angaben zur hinreichenden Bestimmung ihres Antrages fehlen (vgl. auch § 25 VwVfGBbg). Die Regelungen zur Abgabe des Antrages an die zuständige Behörde und zur Begründung eines ablehnenden Bescheides entsprechen allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. Hinweise des Ministeriums des Innern vom 4. November 1996, ABl. S. 1054). Sofern dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben wird, ist eine anonymisierte Kopie der Entscheidung zur Akte zu nehmen, in die Einsicht genommen wurde (vgl. Nummer 1.5).

6.2 Die Aussonderung nach § 6 Abs. 2 erfolgt durch zeitweilige Herausnahme von nicht vorlagefähigen Teilen oder durch Vorlage anonymisierter Kopien. Nur dann, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, ist das Recht auf Akteneinsicht auf die Erteilung einer Auskunft reduziert. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs “unverhältnismäßig hoher Aufwand” sind keine zu niedrigen Maßstäbe anzulegen. Der Maßstab ist jedoch nicht so streng wie bei dem Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 4 (vgl. Nummer 4.2.4).

6.3 In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist die betroffene Person vor der Gewährung der Akteneinsicht anzuhören. Entsprechendes gilt, wenn Unternehmensdaten, die keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, von einer Akteneinsicht betroffen sind. Die Anhörung ermöglicht der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen die Darlegung eines im Einzelfall bestehenden Interesses an der vertraulichen Behandlung der Information und verschafft der aktenführenden Behörde die notwendigen Informationen zur Durchführung der erforderlichen Abwägung.

6.4 Die Ablehnung eines Antrages nach § 6 Abs. 4 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Allgemein zugängliche Quellen sind insbesondere Veröffentlichungen aller Art, auch amtliche Verkündungsblätter sowie Drucksachen des Landtages. Daß die Antragstellung zum Zweck der Vereitelung oder Verzögerung von Verwaltungshandlungen erfolgt, kann sich aus den Darlegungen der antragstellenden Person ergeben oder aus sonstigen Gründen erkennbar sein. Die Darlegungs- und Beweislast trifft hier grundsätzlich die Behörde.

6.5 Die Zustimmung Dritter wird nur auf Verlangen der antragstellenden Person eingeholt. Zustimmungsbedürftig ist die Einsicht in Unterlagen von Dienststellen und Behörden, die nicht dem Anwendungsbereich des AIG unterfallen, wie z. B. dem Bund, der Europäischen Union, anderer Bundesländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 (vgl. Nummer 4.1) oder von Einzelpersonen und Unternehmen gemäß § 5 (vgl. Nummern 5.2.1 und 5.2.4). Eine Nichtäußerung der jeweiligen Behörde, der betroffenen Einzelperson oder des Unternehmens innerhalb von zwei Monaten gilt als Zustimmungsverweigerung, da eine Äußerungspflicht gegenüber der anfragenden Stelle nicht besteht. Eine Verweigerung der Zustimmung kann auch vorab für einzelne Akten oder Aktenteile erfolgen.

7. Zu § 7 Art und Weise der Gewährung des Akteneinsichtsrechts

Die Art und Weise der Gewährung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der Regelfall ist die Gewährung der Einsicht in die Originaldokumente, mit Ausnahme der Auskunftserteilung nach § 6 Abs. 2 und § 8 (vgl. Nummern 6.2 und 8.1). Mit Zustimmung des Antragstellenden kann die Akteneinsicht auch durch die in § 7 Nr. 1 bis 5 bezeichneten anderen Möglichkeiten der Zurverfügungstellung von Informationen erfolgen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

8. Zu § 8 Gleichförmige Anträge und Beschränkung auf Auskunftserteilung

8.1 Bei mehr als 50 Anträgen, die auf den gleichen Informationsgehalt gerichtet sind, ist die Akteneinsicht auf die Erteilung einer Auskunft beschränkt. Voraussetzung ist, daß die Anträge in kurzer zeitlicher Abfolge eingehen sowie daß die Information auch ohne den Informationsträger verständlich ist. Zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Behörde kann auch bei weniger als 50 gleichförmigen Anträgen entsprechend verfahren werden, wenn die Akteneinsicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

8.2 Bei gleichförmigen Anträgen gelten die Regelungen nach den §§ 17 und 19 VwVfGBbg entsprechend. Die genannten Vorschriften enthalten Regelungen für den Fall, daß Anträge oder Eingaben in einem Verwaltungsverfahren von einer Vielzahl von Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, und sie regeln die Rechtsstellung, Rechte und Pflichten des Vertreters.

9. Zu § 9 Informationsrecht für Bürgerinitiativen und Verbände zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten

9.1 Die Regelungen des AIG sind entsprechend anzuwenden, wenn Bürgerinitiativen und Verbände zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten ihr Recht auf Information nach Artikel 21 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg geltend machen. Die Begriffsbestimmung umfaßt sowohl Bürgerinitiativen als auch Verbände, wie politische Parteien, Gewerkschaften oder andere Interessenverbände z. B. Unternehmensverbände, deren kollektiver Wille die Ausübung der politischen Mitgestaltung ist.

9.2 Anträge können nur durch den Vorstand oder einen besonders Bevollmächtigten gestellt werden. In Zweifelsfällen ist die Vertretungsbefugnis gegenüber der aktenführenden Behörde in geeigneter Weise nachzuweisen. Hieran sind wegen der teilweise lockeren Organisationsstrukturen beispielsweise bei Bürgerinitiativen keine erhöhten Anforderungen zu stellen, jedoch muß deutlich sein, an wen die aktenführende Behörde mit Wirkung für die Bürgerinitiative oder den Verband die Zustellung des Bescheides bewirken kann. 

10. Zu § 10 Kosten

Sofern andere Kostenregelungen bereits Gebühren für die Informationsgewährung vorsehen (z. B. Gebühren für die Übersendung einer Broschüre), gehen diese einer Gebührenordnung nach § 10 Abs. 2 vor. Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt eine Gebührenordnung nach § 10 Abs. 2 nur, soweit die Akten im Rahmen der Durchführung von Auftragsangelegenheiten sowie im Rahmen von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung entstanden sind. Für Angelegenheiten im Bereich der Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) unberührt; die Gebührenordnung nach § 10 Abs. 2 ist nicht anwendbar. Für diesen Bereich können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Satzung regeln. Die Regelung entspricht § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg).

11. Zu § 11 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Rechtsstellung und Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ergeben sich analog aus den §§ 23, 25 und 26 BbgDSG. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 hat jeder das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. Nur in diesem Fall hat der Landesbeauftragte das Recht, das Verwaltungshandeln zu überprüfen. Die Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht führt nicht zur Unterbrechung oder Hemmung der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs oder der Klageerhebung gegen einen ablehnenden Bescheid.

12. Zu § 12 Inkrafttreten

Das Gesetz ist am 20. März 1998 in Kraft getreten.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.